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Dieser Beitrag ist vor 6 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Datenschutz und § 80

A
applepie
Aug 2019 bearbeitet

hallo

unser AG war bei uns im Monatsgespräch und hat uns darauf hingewiesen, dass das BAG seine Meinung zum § 80 BetrVG ganz offensichtlich geändert hat und wir nun zukünftig darlegen müssen, warum wir welche personenbezogenen Daten benötigen. Er werde dies nun streng an den Vorgaben dieses neuen Urteils vorbeiführen. Unser Chef meint das Urteil 1 ABR 51/17. Er hat gesagt, dass sein Verband die AG darauf hingewiesen hat, dass nun auch die Datenweitergabe an den BR einen Verstoß gegen Datenschutz sein kann und dass er keine Lust auf ein Bußgeld hat. Daher wird er da restriktiv sein. Habt ihr auch schon so was gehört? Ich bin ja kein Jurist, aber das Urteil klingt ja nun nicht so positiv. Habe auch mit unserem Haus- und Hofanwalt gesprochen und auch der meinte, dass das Urteil wohl gerade die Runde macht und dass die bisher sehr BR-freundliche Rechtsprechung in dem Bereich wohl in Zukunft anders aussehen wird. Ich persönlich finde das Urteil so verwirrend und bin gespannt, was unser Anwalt im nächsten Termin bei uns dazu noch sagen wird

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Community-Antworten (7)

C
Cyber99

01.08.2019 um 13:37 Uhr

Ich konnte zu dem von Dir erwähnten Urteil nur den Hinweis finden, dass das an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen wurde. Das ist wohl noch gar nicht entschieden. Natürlich sollte im Rahmen der Datensparsamkeit, an den BR nur das herausgegeben werden, was er zur Wahrnehmung seines verfassungsmäßigen Auftrags benötigt. Wenn ein BR keine Argumente dafür hat, wofür er bestimmte Daten benötigt, dann benötigt er auch keine Daten.

R
rtjum

01.08.2019 um 13:44 Uhr

sehe das ähnlich wie Cyber99, das BAG hat den Fall zurückverwiesen an das LAG. Und ja, wenn ich solche Daten haben will dann habe ich ja einen Grund dafür, den kann ich nennen und wenn der AG sagt der ist mir aber nicht gut genug dann entscheiden sowas wohl Gerichte.

P
Pjöööng

01.08.2019 um 13:52 Uhr

Nach kurzem Überfliegen dieses sperrigen Beschlusses bezieht es sich auf Art. 9 DSGVO "Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten" und nicht auf alle personenbezogenen Daten. Letztendlich sollte der BR aber darlegen können wozu er die Daten braucht wenn er sie braucht.

M
Minion

01.08.2019 um 14:52 Uhr

Das Urteil finde ich jetzt nicht verwirrend. Es sagt doch nur aus: eine allgemeine Berufung auf gesetzliche Normen ohne Darlegung wofür ich personenbezogene Daten benötige, reicht für eine Überprüfung der Kollision mit dem Persönlichkeitsrecht nicht aus. Vorschlag: a) sagt doch dem AG, dass er den jeweiligen Mitarbeiter erstmal fragen soll, ob dieser was dagegen hat an der Weiterleitung der personenbezogenen Daten an den BR, wobei er darauf hinweisen muss, dass es evtl. notwendig sein wird, diese Daten an den BR weiter zu geben. Im letzteren Fall käme es auf die Zustimmung des Mitarbeiters gar nicht an. b) Habt ihr einen Datenschutzbeauftragten in der Firma. Fragt diese Person, was sie vorschlägt. Und ja, da habe die anderen schon recht: als BR sollte ich immer erklären können, warum ich welche Daten (insbesondere personenbezogene) benötige

K
Kjarrigan

01.08.2019 um 16:16 Uhr

https://www.weka.de/betriebsrat-personalrat/neues-vom-datenschutz-fuer-betriebsraete/

Zitat: Betriebsräte sind nicht „Dritte“

Manche Arbeitgeber werden versuchen, die neuen Datenschutzbestimmungen gegen den Betriebsrat zu wenden, indem sie z.B. die Herausgabe von personenbezogenen Daten „an Dritte“ verweigern. Hier können Sie auf ein schon etwas älteres BAG-Urteil verweisen, demzufolge Betriebsräte keine „Dritten“ sind, an die personenbezogene Daten tatsächlich nicht ohne Weiteres herausgegeben werden dürfen. Vielmehr ist der Betriebsrat genau wie der Arbeitgeber Teil der „Verantwortlichen Stelle“. Die Wahrnehmung seiner Aufgaben darf also nicht von Belangen des Datenschutzes behindert werden.

Der Betriebsrat benötigt zur Erfüllung seiner Aufgaben sehr oft nun mal personenbezogene Daten. Da er aber nicht Dritter im Sinne des Datenschutzes ist, können und dürfen diese Daten auch an den BR übermittelt warden. Der BR hat halt u.a. Sorge dafür zu tragen, dass diese nicht in andere "Hände" (also Dritte) gelangen.

K
kratzbürste

01.08.2019 um 20:01 Uhr

Es war schon immer so, dass im § 80 BetrVG von den "erforderlichen" Informationen die Rede war. So gesehen- auch im Zusammenhang mit § 26 BDSG - nichts Neues.

P
paula

02.08.2019 um 17:26 Uhr

ich war diese Woche bei einer echt tollen Veranstaltung mit ein paar Hochkarätern am Start. Dort wurde dieses Urteil auch sehr intensiv diskutiert. Aussagen mal im Kurzüberblick: Ex-BAG-Richter: -die Rechtsprechung wird sich hinsichtlich § 80 BetrVG nicht nur bzgl der besonders sensiblen Daten ändern

  • § 22 Abs. 2 Satz 2 BDSG wird konkrete Konzepte von BR-Gremien fordern, die auch geprüft werden müssen.
  • ohne ein solches Konzept keine Daten
  • Vollzugriff des BR auf technische Systeme mit personenbezogene Daten (z.B. Personalakte ggf. auch Zeiterfassungssystem) ist nicht mehr zulässig und stellt eine Ordnungswidrigkeit für den AG dar

Landesdatenschützer:

  • die Frage, ob der nach Art. 4 Nr. 7 DS-GVO Teil der verantwortlichen Stelle ist, will das BAG offensichtlich nicht klären und will dies den Verwaltungsgerichtsbarkeit überlassen
  • aus seiner Sicht ist der BR selber "verantwortliche Stelle" und erste Bußgeldverfahren gegen Gremien laufen

LAG Richter

  • Zeitenwende für §80 BetrVG
  • bisherige Rechtsprechung, dass BR kein "Dritter" sei, kann nicht mehr aufrechterhalten werden. Wenn die Instanzgerichte die bisherigen Folgerungen aus der überholten Rechtsprechung des BAG fortführen wollen, müssen sie neue Begründungen in Einklang mit dem BDSG und der Verordnung finden
  • der Betriebsrat muss zukünftig für jedes Informationsbegehren die konkrete normative Vorgabe, deren Durchführung er zu überwachen hat und die sein Auskunftsverlangen tragen soll, aufzeigen
  • die verlangte Information muss UNERLÄSSLICH sein, um sich der Aufgabe überhaupt annehmen zu können
  • die bisherige Rechtsprechung der Gerichte zur Einsicht in die Brutto-Lohn und Gehaltslisten steht massiv auf dem Prüfstand und ist so eigentlich nicht mehr haltbahr

Gewerkschaftsvertreter:

  • Generalangriff des BAG auf § 80 BetrVG
  • wir müssen nun die Druckerpresse anwerfen und dagegen argumentieren. Da wird wohl der Däubler mal wieder Stimmung machen müssen
  • BRs sollten sofort Beschlussverfahren einleiten, wenn der Ag Informationen nicht gibt. Wir brauchen widerstreitende Urteile gegen das BAG

Das war nun aus meinen Handnotizen. Also es ist zumindest in einigen Kreisen schon Alarmstimmung und die Frage von applepie zeigt, dass sich anscheinend die AG schon in Position bringen

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