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Übernahme des Urlaubs uns Jahr 2007 ohne Zustimmung der Geschäftsführung

W
Wonderwummen21
Jan 2018 bearbeitet

Hallo nun wieder eine Frage die mir gestellt wurde -ein Arbeitsnehmer möchte seinen kompletten Jahresurlaub von 2006 ins Jahr 2007 übernehmen die Geschäftsleitung ist damit nicht einverstanden darf der AN darauf bestehen ? Als Grund für die Übernahme des Urlaubs wurde geschrieben ich habe in meinem anderen Job Anfang 2007 Januar -April so viel zu tun daher brauche ich frei. Gruß Wonderwummen21

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Community-Antworten (3)

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Mona-Lisa

05.11.2006 um 10:00 Uhr

@Wonderwummen21, wäre ich als AG aber auch nicht! Ich würde ihn fragen, was ihm wichtiger ist, sein Hauptjob oder der Nebenjob! (geht`s hier wieder um den "bestimmten" AN?) Laut BUrlG § 7 (3) hat der Arbeitnehmer seinen Urlaub im laufenden Kalenderjahr zu nehmen. Er kann aus betrieblichen oder in der Person des AN liegende Gründe bis 31.03. gewährt werden. Dass sein Nebenjob zu diesen Gründen gehört, wage ich doch tatsächlich zu bezweifeln! Er hat den Urlaub zur Erholung möglichst zusammenhängend zu nehmen, und nicht um im Nebenjob seinen Finanzhaushalt aufzubessern.

Übrigens, wie schafft man es, im November noch über den ganzen Jahresurlaub zu verfügen?

K
Kölner

05.11.2006 um 10:11 Uhr

@Mona-Lisa Das geht und spricht für die Personalwirtschaft des UN.

@Wonderwummen21 Wenn man den ursprünglichen Sinn des Erholungsurlaubs bedenkt, wird m.E. klar, dass der Kollege auch noch mit "Zitronen gehandelt" haben könnte: Der Urlaub dient in erster Linie der Regeneration der Arbeitskraft. Wenn der Kollege zudem über die zulässige, wöchentliche Arbeitzeit (ArbZG) durch seinen Nebenjob hinauskommt, hätte der AG durchaus noch ganz andere Möglichkeiten...

FB
Frank B.

06.11.2006 um 07:17 Uhr

So wie Mona-Lisa es sagt, der Urlaub dient der Erholung. Übrigens läuft der AN Gefahr eine Kündigung zu provozieren. Eben weil der Urlaub der Erholung dient, sind in dieser Zeit Tätigkeiten untersagt, welche dem Erwerbszweck dienen, so sieht es zumindest das BAG.

§ 8 BUrlG Erwerbstätigkeit während des Urlaubs Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.

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