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Teilzeit und Flexikonto - sind Teilzeitkräfte (unter 35 Std./Woche) von BV ausgenommen?

B
birgit
Jan 2018 bearbeitet

Wir sind an einer BV über Flexible Arbeitszeitkonten mit Kollektiver Ansparung und Entnahme dran. Meine Frage : Sind Teilzeitkräfte (unter 35 Std./Woche) von dieser BV ausgenommen oder nicht?

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Community-Antworten (2)

P
packer

30.10.2006 um 14:28 Uhr

moin birgit,

warum sollten sie deiner meinung nach davon ausgenommen werden? es kann bei 400 € kräften, die im monat über diese grenze kommen zu steuerpflicht führen, aber das meintest du bestimmt nicht?

und weil manche mich ja gerne hier als §-reiter ansehen (und das urteil wirklich keine wünsche offenlässt) voilá:

Der Betriebsrat hat mitzubestimmen bei der Regelung der Arbeitszeit teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer. Sein Mitbestimmungsrecht besteht in demselben Umfang wie bei der Regelung der Arbeitszeit vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer. Der Betriebsrat hat nicht mitzubestimmen über die Dauer der von den teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern geschuldeten wöchentlichen Arbeitszeit. Der Betriebsrat hat mitzubestimmen bei der Festlegung der Mindestdauer der täglichen Arbeitszeit, bei der Festlegung der Höchstzahl von Tagen in der Woche, an denen teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer beschäftigt werden sollen, bei der Festlegung der Mindestzahl arbeitsfreier Samstage, bei der Regelung der Frage, ob die tägliche Arbeitszeit in ein oder mehreren Schichten geleistet werden soll und bei der Festlegung der Dauer der Pausen für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Diese Regelungen betreffen die Lage der zuvor – mitbestimmungsfrei – vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit. Der Betriebsrat hat auch darüber mitzubestimmen, ob und in welchem Umfang sich die Arbeitszeit der teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer mit den Ladenöffnungszeiten decken soll oder nicht. Grundrechte des Arbeitgebers aus Art. 12 Abs. 1 GG werden bei diesem Verständnis des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG nicht verletzt. Das Grundrecht lässt Raum dafür, durch Einschaltung einer Einigungsstelle eine Übereinstimmung zwischen gegenläufigen Interessen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, die sich ebenfalls auf die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG berufen können, herbeizuführen. BAG 13.10.1987 – 1 ABR 10/86

liebe grüße vom packer

W
Waschbär

30.10.2006 um 17:20 Uhr

@ packer,

wer bitte sieht dich als § reiter, ich würde dich erher als kopiefuchs bezeichen, was aber nicht negativ gemeint sein könnte :-)

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