Erstellt am 25.10.2006 um 19:56 Uhr von Lotte
Rudi,
das war doch sicher keine ernstgemeinte Frage? Du weißt doch sicher was das ArbZG dazu sagt?
Der BR sollte dringend seine MBR nach § 87 abs. 2 + 3 BetrVG wahrnehmen
Erstellt am 25.10.2006 um 20:47 Uhr von Heini
§ 3 ArbZG schreibt vor, dass die werktägliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers 8 Stunden nicht überschreiten darf.
Gem.: § 3 Satz 2 ArbZG ist eine Verlängerung bis auf werktäglich 10 Stunden jederzeit zulässig. Voraussetzung ist, dass innerhalb eines Ausgleichszeitraumes von sechs Monaten oder 24 Wochen ein Durchschnitt von acht Stunden werktäglich erreicht wird.
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG eröffnet die Möglichkeit, über den Tarifvertrag eine noch stärkere Flexibilisierung zu erreichen: Fällt in die Arbeitzeit regelmäßig und in erheblichen Umfang Arbeitsbereitschaft, so kann die 10-Stunden-Grenze überschritten werden. Im Tarifvertrag kann auch ein längerer Ausgleichszeitraum festgelegt werden. Zudem besteht die Möglichkeit, auf den Ausgleich ganz zu verzichten: Voraussetzung hierfür ist aber, dass im Jahr an höchstens 60 Tagen zehn Stunden gearbeitet wir.
§ 5 Abs. 1 ArbZG gibt vor, dass den Arbeitnehmern nach Beendigung der Arbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren ist.
§ 7 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG lässt eine noch weitergehende Ausnahme zu: Im Tarifvertrag kann eine Reduzierung der Ruhezeit auf 9 Stunden und ein Ausgleich innerhalb eines frei festzulegenden Zeitraumes vereinbart werden.
Das vollständige Arbeitszeitgesetz findest Du hier:
www.gesetze-im-internet.de/arbzg/
Als Betriebsrat habt Ihr ein Mitbestimmungsrecht gem. §87 Abs.2+3 BetrVG.
Ihr verlangt von dem AG den Abschuss einer BV Dienstplan. In dieser BV werden der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, für jeden Mitarbeiter im Voraus geplant. Dieser Dienstplan wird durch den Arbeitgeber für einen gewissen Zeitraum erstellt und ist dem BR rechtzeitig zur Prüfung vorzulegen. Ist der BR mit dem Dienstplan einverstanden wird er ihn genehmigen und der AG darf den Plan entsprechend anwenden.
Weiterhin wird in der BV geregelt, dass vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit zwingend rechtzeitig unter Angabe von Gründen beim BR beantragt und erst nach dessen Zustimmung vom AG angeordnet bzw. angenommen werden darf.
In dieser BV könnt ihr auch die Antragsberechtigten / Ansprechberechtigte festlegen.
Somit hat der BR die Möglichkeit bei der Planung und der Überwachung der Arbeitszeiten sein Mitbestimmungsrecht zum Schutze der Mitarbeiter konsequent wahrzunehmen
Erstellt am 27.10.2006 um 12:45 Uhr von stinkermief
Hi,
Was Heini schreibt is so richtig.
Eine Taktik des AGs ist die Ausübung von §14 ArbZG.
Da sollte man schon aufpassen.