Erstellt am 23.10.2006 um 13:15 Uhr von hadsf
§ 625
Stillschweigende Verlängerung
Wird das Dienstverhältnis nach dem Ablauf der Dienstzeit von dem Verpflichteten mit Wissen des anderen Teiles fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, sofern nicht der andere Teil unverzüglich widerspricht.
würde sagen pech für den scheff :-)
Erstellt am 23.10.2006 um 15:36 Uhr von Simone