Erstellt am 20.10.2006 um 17:37 Uhr von Femme Fatal
Hallo Finefinder,
das ist zwingend mitbestimmungspflichitg nach § 87 BetrVG, Ordnung im Betrieb und Festlegung der täglichen Arbeitszeiten,
viele Grüße
Femme Fatal
Erstellt am 20.10.2006 um 18:20 Uhr von Heini
Als Betriebsrat habt Ihr ein Mitbestimmungsrecht gem. §87 Abs.2+3 BetrVG.
Eventuell könnte auch noch im § 87 die Abs. 10+11BetrVG greifen, dass sollte der BR prüfen.
In welcher Form der BR im Rahmen der betrieblichen Ordnung (§87 Abs.1 BetrVG) hier aktiv werden könnte, ist für mich nicht zu erkennen.
Erstellt am 23.10.2006 um 14:52 Uhr von Edelweis
@heini,
ich bin jetzt etwas verwirrt. Habe ich nicht u.a. auch hier im Forum gelernt, dass eine Arbeitszeiterhöhung(35 auf 37,5 Std.)nur möglich ist, wenn kein Tarifvertrag gilt oder wenn dieser eine Öffnungsklausel hat? Der § 87 BetrVG greift hier meiner Meinung nach nicht. Evtl. Änderungskündigungen für die betroffenen MA?
Rein interessehalber bitte Aufklärung durch die"Forum-Profis".
Edelweis