Fehlerhafte Zeiterfassung durch Arbeitgeber - Wer haftet
Mal wieder eine Frage aus der täglichen Praxis.
Ein Mitarbeiter (geschlechtsneutral zu sehen) hat eine Stundenerhöhung bekommen und der Arbeitgeber hat die neue Stundenzahl im elektronischen Zeiterfassungssystem erst nach Monaten angepasst.
Inzwischen wurde die Umstellung im System nach 7 Monaten vorgenommen. Dadurch hat der Mitarbeiter jedoch inzwischen 126 Minusstunden statt ursprünglich 31 Plusstunden (vor der Umstellung in der Zeiterfassung) auf seinem Zeitkonto stehen.
Der Mitarbeiter teilt mit, dass er zwar monatlich immer den Saldo geprüft habe, jedoch nicht, ob der AG die tatsächlich zu leistende Arbeitszeit nach der Vertragsänderung bereits im System eingepflegt habe.
Seinen Saldo hat der Mitarbeiter anhand der Zeiterfassungsprotokolle geprüft, die er zu Monatsbeginn vom AG erhalten hat.
Wer haftet jetzt für die aufgelaufenen Minusstunden?
Der Arbeitnehmer, weil er einfach nicht ausgiebig genug geprüft hat bzw. seinen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist?
Oder der Arbeitgeber, weil er a.) die Umstellung im System zu spät vorgenommen hat bzw. b.) dem Arbeitnehmer zu Monatsbeginn wiederholt "falsche" Salden per Ausdruck zur Verfügung gestellt hat, und der Arbeitnehmer von der Richtigkeit dieser Salden ausgehen musste?
Gibt es hier ggf. auch so was wie eine "Verjährungsfrist" zwischen AG und AN?
Wir sind hier selber noch zu keinem sicheren (und korrekten) Schluss gekommen, daher hoffen wir auf Eure Hilfe.
Wir sagen schon mal vielen Dank.
Community-Antworten (9)
22.05.2018 um 19:13 Uhr
Also der MA hat eine Stundenerhöhung bekommen, er muss also mehr Stunden wie vorher arbeiten. Wenn er dies ab dem Erhöhungsdatum auch getan hat, hätte dem MA doch bereits nach dem 1. Monat die Differenz auffallen müssen. Das ist ja dann sicher auch ein entsprechender Fehlbetrag jeden Monat gewesen der in der Lohnabrechnung gefehlt hat, oder?
Also der MA muss doch den Unterschied bemerken ob er monatlich z.Bsp. 100 Stunden im Monat gearbeitet und bezahlt bekommen hat oder eben 120 Stunden!!!!
Wenn er jetzt nach dem Einpflegen der zu leistenden Arbeitszeit auf Minusstunden kommt und hat dem AG aber die vereinbarte Arbeitszeit zur Verfügung gestanden, liegt das wirtschaftliche Risiko beim AG, da dieser in Annahmeverzug geraten ist weil er den AN nicht in der vollen Arbeitszeit beschäftigt hat. Dem AN dürften dann allerdings bei der fehlerhaften Abrechnung auch 126 Stunden in der Lohntüte gefehlt haben.
So wie es aussieht sollte der AN nachweisen wie viele Stunden er real gearbeitet hat. Wie hat den das Zeiterfassungsterminal reagiert als sich der AN nicht nach 5 Stunden abgemeldet hat sondern nach 6 Stunden? Gab es eine Fehlermeldung? Und wenn ja die gab es doch jeden Tag? -------> Wieso wurde dies nicht sofort dem Personalbüro mitgeteilt?
Sorry wenn ich jetzt noch mehr schreibe wird es böse.Auch der AN hat die Pflicht seine Arbeitszeit zu leisten und zu prüfen und nicht zu hoffen es tut der liebe Gott.
Also ausrechnen und Kompromiss suchen und finden!
22.05.2018 um 19:18 Uhr
"Gab es eine Fehlermeldung? Und wenn ja die gab es doch jeden Tag? -------> Wieso wurde dies nicht sofort dem Personalbüro mitgeteilt?"
Wenn nicht die neue Zeit hinterlegt ist, wieso sollte es dann eine Fehlermeldung geben ? Aber selbst wenn die neue Zeit hinterlegt worden wäre .... an eine Fehlermeldung glaube ich nicht. Dann hätte der MA höchstens bemerkt, daß er immer weiter ins Minus rutscht (sofern die Maschine das direkt anzeigt). Ansonsten wie schon passiert ... der MA hat seine Monatsrechnung geprüft und die war i.O., nur dummerweise mit alter Zeit gerechnet.
23.05.2018 um 09:16 Uhr
Wenn ich das richtig verstanden habe hat der Mitarbeiter die höhere Stundenanzahl gearbeitet, diese wurden aber nicht auf dem monatlichen Auszug angezeigt. Dort wurden noch die alten Stunden angezeigt so das er auf dem Auszug zwar nicht ins Minus gerutscht ist aber halt die falsche Stundenanzahl zur Berechnung vorlag. Die Fage die ich mir stelle was ist mit der Differenz zu den tatsächlich geleisten Stunden nach dem neuen Stundensatz? Die müssen doch auch auf den Stundenzettel vermerkt sein ( als Überstunden oder Mehrarbeit ). Wenn das nicht der Fall ist, sollte man den Mitarbeiter mal fragen warum er das nicht geprüft hat. Wer hier in der Beweislast ist kann ich nicht sagen, würde aber mal vermutet das es der Mitarbeiter ist. Er muss nachweisen das er die Stunden nach dem neuen Stundensatz auch gearbeitet hat.
23.05.2018 um 09:20 Uhr
Wenn ich mehr Stunden bezahlt bekomme muss ich dich auch (mehr) arbeiten. Das muss doch auffallen. Ich finde es etwas weit hergeholt. Sorry, aber so naiv kann man doch nicht sein.
Was sagt die BV zum Zeitkonto? Wie viel muss oder darf der Mitarbeiter ins Minus rutschen??? Was passiert beim überschreiten dieser Grenze?
Wie sieht es mit den Fristen aus? Wann verfallen die Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag? Bei uns in der Chemie steht im MTV nach drei Monaten verfallen die (gegenseitigen) Ansprüche.
23.05.2018 um 10:20 Uhr
Guten Morgen zusammen,
wie oben schon beschrieben, war die elektronische Zeiterfassung noch nicht auf die neue Arbeitszeit "programmiert", insofern keine Fehlermeldung.
Der AN hat die Möglichkeit, sich seine erfassten Stunden am PC anzusehen und selber zu kontrollieren (neben den Ausdrucken, die er am Monatsbeginn vom AG zur Verfügung gestellt bekommt).
Dummerweise hat der AN nicht die neue (vertraglich geschuldete) Arbeitszeit gearbeitet sondern die alte (kürzere) Arbeitszeit. Und hat dabei leider nur auf die Salden geschaut bei seiner eigenen Stichprobenkontrolle.
Es geht dem AN auch nicht um Gutschrift der aufgelaufenen Minusstunden, da wäre er kompromissbereit. Nur interessiert ihm (und auch uns im Gremium) wie sich das rechtlich verhält.
Wer hat wo seine Pflicht vernachlässigt und muss entsprechend geradestehen?
23.05.2018 um 10:25 Uhr
@ Erbsenzähler =
Sorry, hatte Deine Antwort noch gar nicht gelesen :-).
Hier unsere Antworten auf Deine Punkte:
1.) BV zum Zeitkonto existiert in der Form (noch) nicht, nur eine Arbeitszeitregelung des AG, die aber auch schon ein paar Jahre auf dem Buckel hat. Demnach hat sich der AN bis dato ja noch gar nicht im Minusbereich befunden sondern erst jetzt, nachdem die neue Arbeitszeit in der Zeiterfassung eingepflegt wurde. Es wären aber 40 Minusstunden um die weitere Fragen zu beantworten.
2.) Beim Überschreiten der Grenze passiert eigentlich nichts, es ist nur festgehalten, dass es nicht zulässig ist. In der BV mit der wir uns aktuell beschäftigen, wäre das natürlich anders geregelt.
3.) Fristen ist ein gutes Stichwort, da werden wir mal den AN auf den Zahn fühlen. Tarifvertragliche Ansprüche existieren mangels Zugehörigkeit zu einem Tarifvertrag nicht.
23.05.2018 um 11:34 Uhr
"Dummerweise hat der AN nicht die neue (vertraglich geschuldete) Arbeitszeit gearbeitet sondern die alte (kürzere) Arbeitszeit. Und hat dabei leider nur auf die Salden geschaut bei seiner eigenen Stichprobenkontrolle."
Das hatte ich völlig falsch verstanden. Wenn der AN mehr arbeiten wollte und es dann nicht getan hat, sehe ich hier kaum noch ein Problem beim AG.
Der AN hat ja vermutlich mehr Geld kassiert, also hätte er auch mehr arbeiten müssen.
23.05.2018 um 14:05 Uhr
Also so wie sich mir hier der Fall dastellt sollte der Mitarbeiter froh sein wenn er nicht die Kündigung bekommt. Den völlig unabhängig ob irgendwelche Zeiterfassungssysteme um gestellt wurden oder nicht. Der Mitarbeiter hat die Pflicht die vereinbarte Zeit seine Arbeitskraft dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Tut er dies nicht verhält er sich Vertragswidrig und kann gekündigt werden. Also die Antwort ist das in diesem Fall der Mitarbeiter haftet. Der Arbeitgeber kann verlangen das die zu wenig geleisteten Stunden nachgearbeitet wird.
24.05.2018 um 14:30 Uhr
Hallo zusammen,
inzwischen konnten wir in Erfahrung bringen, dass der betroffene AN in seinem Vertrag eine Ausschlussklausel hat = "Sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Andernfalls sind sie verwirkt."
Heißt doch nun, dass der AG nur (wenn er jetzt seine Ansprüche geltend machen würde), nur die Minusstunden für die letzten drei Monate (Feb - Apr) einfordern könnte, oder?
Aber es gibt auch noch eine flexible Arbeitszeitordnung, und danach kann der MA ja Plus- bzw. Minusstunden aufbauen. Und wenn man das pragmatisch sieht, kann er z.B. Plusstunden aus dem Dezember 17 ja noch im Juni 18 abfeiern ohne durch die Ausschlussklausel den Anspruch zu verlieren.
Im Umkehrschluss dürfte das aber auch für den AN gelten, oder?
Vielleicht könnt Ihr uns ja noch ein wenig helfen.
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