Erstellt am 18.10.2006 um 10:07 Uhr von Werner
Hallo Claudia,
er hat evtl. Anspruch auf unbezahlten Urlaub und:
Abs4 letzter Satz!
§ 38 SGB V
Haushaltshilfe
(1) 1 Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen einer Leistung nach § 23 Abs. 2 oder 4 , §§ 24 , 37 , 40 oder § 41 die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. 2 Voraussetzung ist ferner, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
(2) 1 Die Satzung kann bestimmen, dass die Krankenkasse in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. 2 Sie kann dabei von Absatz 1 Satz 2 abweichen sowie Umfang und Dauer der Leistung bestimmen.
(3) Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.
(4) 1 Kann die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe zu erstatten. 2 Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden keine Kosten erstattet; die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.
(5) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung je Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag an die Krankenkasse.
Erstellt am 18.10.2006 um 10:08 Uhr von wirBRs
Hallo Kollegin,
am besten mit der Krankenkasse kurzschliessen, die helfen einem weiter.
Auf gar keinem Fall Urlaub!!
Der Kollege benötigt die Krankschreibung seiner Ehefrau, bzw. ein Attest das diese momentan nicht ihre Kinder versorgen kann.
Dann läßt sich der Kollege beim AG freistellen.
Gruß
Erstellt am 18.10.2006 um 11:58 Uhr von Kölner
@An die Spezialisten...
Es kommt ggf. auch eine Regelung des TVs in Frage.
Vor allem aber greift § 45 SGB V... Also Attest des Kinderarztes (!), Krankenkasse und AG informieren und fertig.