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Dieser Beitrag ist vor 17 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Kündigungsschutz einer Schwerbehinderten - verbesserter Kündigungsschutz, wenn sie vom Arbeitsamt nicht gleichgestellt wurde?

I
Ilona
Nov 2016 bearbeitet

Eine Mitarbeiterin ist auf unbegrenzte Zeit zu 30% schwerbehindert eingestuft. Besteht für Sie verbesserter Kündigungsschutz, wenn sie vom Arbeitsamt nicht gleichgestellt wurde? Ablehnungsgrund des Antrages war die Tatsache, dass die Schwerbehinderte ihre Arbeitszeit so einrichten kann, wie diese sie zur Wahrnehmung ihrer intensiven wöchentlichen Arztbesuche benötigt. Dadurch ist sie in der Lage ihren derzeitigen Aufgaben gerecht zu werden.

9.52303

Community-Antworten (3)

P
Peanuts

05.10.2008 um 15:08 Uhr

"Besteht für Sie verbesserter Kündigungsschutz,..."

Nein! Das Integrationsamt ist nur bei anerkannter Gleichstellung oder einer Schwerbehinderung (Behinderung größer/gleich 50) zu beteiligen.

Z
zuli

06.10.2008 um 11:06 Uhr

Hallo Ilona,

derzeit besteht kein besonderer Schutz, wie peanuts schon geschrieben hat, aber

wenn der abgelehnte Gleichstellungsantrag schon länger her ist (ca. 6Monate) und sich die Arbeitsbedingungen/Gefährdung des Arbeitsplatzes geändert haben, soll die Kollegin erneit einen Antrag stellten. Die SBV und der BR sollen eine entsprechende Stellungnahme dazu abgeben, aus der die Arbeitsplatzgefährdung ganz klar hervorgeht (also Fehlzeiten/auch häufige Kurzerkrankungen, Ziele können nicht erreicht werden, langsamer als gesunde Kollegen, Arbeitsplatz nicht behindertengerecht, z. B. spezieller Bürostuhl nötig, Betreuung durch den Integrationsfachdienst nötig usw.). Nur die Kreuze bei der Stellungnahme durch BR und SBV sind häufig nicht ausreichend. Wir schreiben immer einen entsprechenden Brief dazu. Auch der AG sollte sich überlegen, dass er in der Anhörung auch angibt, dass der Arbeitsplatz z.B. nicht behindertengerecht eingerichtet ist. Wenn die Gleichstellung bewilligt wird, muss er schließlich für diesen Mitarbeiter keine Ausgleichsabgabe mehr zahlen, spart also Geld und kann eine eventuelle Minderleistung beim Integrationsamt geltend machen.

Vielleicht hat sich auch die Behinderung verschlimmert oder es ist eventuell noch eine weitere Erkrankung dazu gekommen? Dann beim Versorgungsamt einen Antrag auf Verschlimmerung stellen. Auch hier kann/sollte die SBV behilflich sein.

AS
Alte Schnecke

16.12.2008 um 21:09 Uhr

Solche Aussagen kenne ich. Bei mir war der Ablehnungsgrund: Die Krankenzeiten wären rückläufig. Probiere es mal über die Gewerkschaft und lasse prüfen ob eine Klage vor demSozialgericht Aussicht auf Erfolg hat.Vielleicht klappt es ja.

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