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Mitbestimmung bei Überstunden?

B
ben
Jan 2018 bearbeitet

liebe mitkämpfer,

als noch unerfahrenes BRmitglied habe ich folgende Frage: Können wir (BR) die Zustimmung zu überstunden verweigern, wenn in den Arbeitsverträgen der betroffenen Kollegen die Formulierung steht, dass Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind?

Herzlichen Dank für eure unterstützung

5.48305

Community-Antworten (5)

H
Heinz

13.10.2006 um 23:28 Uhr

Ja, die Vergütung ( oder auch nicht) der Überstunden hat nichts mit der Mitwirkung des Betriebsrats bei der Anordnung der Überstunden zu tun.

R
ralle

13.10.2006 um 23:44 Uhr

Und zusätzlich hat der Arbeitnehmer als Gewerkschaftsmitglied vollen Anspruch auf die Leistungen aus den gültigen Tarifverträgen! Er kann somit die Bezahlung der Überstunden einklagen!

P
paula

13.10.2006 um 23:52 Uhr

@ralle wenn der AG im arbeitgeberverband ist

oder der entsprechende tarifvertrag allgemeinverbindlich ist - dann muss weder AG noch MA tarifgebunden sein

H
Heini

15.10.2006 um 17:36 Uhr

Als Betriebsrat habt Ihr ein Mitbestimmungsrecht gem. §87 Abs.2+3 BetrVG. Der BR hat mitzubestimmen bei dem Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage und der vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit

Das o.g. Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats wird nicht durch die genannte Formulierung in den einzelnen Arbeitverträgen eingeschränkt oder gar nichtig.

Sinnvoll wäre der Abschluss einer Betriebsvereinbarung: Ihr verlangt von dem AG den Abschuss einer BV Dienstplan. In dieser BV werden der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, für jeden Mitarbeiter im voraus geplant. Dieser Dienstplan wird durch den Arbeitgeber für einen gewissen Zeitraum erstellt und ist dem BR rechtzeitig zur Prüfung vorzulegen. Ist der BR mit dem Dienstplan einverstanden wird er ihn genehmigen und der AG darf den Plan entsprechend anwenden. Weiterhin wird in der BV geregelt, dass vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit zwingend rechtzeitig unter Angabe von Gründen beim BR beantragt und erst nach dessen Zustimmung vom AG angeordnet bzw. angenommen werden darf.

B
ben

15.10.2006 um 19:36 Uhr

herzlichen dank,

für eure schnellen antworten, dann kann ich nächste Woche das problem angehen!

Ben

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