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Dieser Beitrag ist vor 7 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Wie retten wir unsere tagesübergreifenden Dienste?

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Trismegistos
Okt 2018 bearbeitet

Ich bin BR im Bereich Erziehungshilfe. Unsere Wohngruppen stehen momentan vor dem Problem, dass wir nun stärker denn je das Arbeitszeitgesetz einhalten sollen. Da wir aber teilweise familienersetzend sind und fast alle MA gerne die tagesübergreifenden Dienste (12:00 - 8:00 mit Nachtbereitschaft) erhalten wollen, sowohl aus persönlicher als auch aus pädagogischer Sicht, stehen wir nun vor dem Problem, wie wir dies möglicherweise doch geregelt bekommen. Ich weiß, dass wenn man es im Mantel tarifiert und die Tarifpartner das mittragen, einiges möglich ist, aber, bis der Mantel verhandelt ist, braucht es schnellstmöglich eine Betriebsvereinbarung. Wo bekomme ich Muster? Hat irgendjemand das schon mal geregelt und kann mir ein geschwärztes Musterexemplar zur Verfügung stellen? Habt Ihr Ideen und Tipps? Wie gesagt, die meisten MA wollen tagesübergreifend arbeiten, daher ist es für uns Auftrag, das ganze so weit wie rechtlich möglich zu dehnen.

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Community-Antworten (5)

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AlterMann

14.10.2018 um 22:40 Uhr

Hmh. Wir haben so eine BV. Und wir haben diese BV abschließen können, eben weil wir den AG zurück in den Tarif geholt haben und nun auch dessen Öffnungsklauseln gelten. Wenn Eure Gewerkschaft einen (Haus?)Tarif verhandelt, dann solltet ihr sie damit unterstützen, dass Ihr diese Dienste eben gerade nicht ermöglicht, solange es keinen Tarif gibt.

T
Trismegistos

14.10.2018 um 22:53 Uhr

@ alterMann Du meinst, um den Tarifdruck zu erhöhen? Ist als Idee auch nicht schlecht, wäre als "Schlachtplan" auch zu überlegen. Befürchte nur, dass dann 3 Schicht oder, noch schlimmer, Teildienst und so ein Käse bei rauskommt.

A
AlterMann

15.10.2018 um 02:33 Uhr

Ja, das kann sein. Aber weder Ihr noch der AG seid befugt, Euch über das ArbZG hinwegzusetzen. Also könnt Ihr keine 20-Stunden-Schichten vereinbaren. Selbst unformelle, befristete Duldungen sehe ich da sehr problematisch. Vermutlich gibt es ja bei Euch auch einen Fachkräftemangel. Da wird sich ein AG schwer tun, ungünstige Arbeitszeiten anzuordnen, und Teildiensten muss man ja nicht unbedingt zustimmen (bzw. man könnte in Verhandlungen treten mit dem Ziel diese zu abzuschaffen). Evtl. muss der AG halt eine Weile tiefer in die Tasche greifen und zusätzliche Kräfte bezahlen, damit der Laden läuft. Immerhin gibt es das ArbZG ja nicht erst seit gestern.

P
Pjöööng

15.10.2018 um 12:29 Uhr

Euer Problem dürfte sein, dass während dieser Nachtbereitschaften im Falle eines "Einsatzes" ein unverzügliches Handeln angebracht ist. Spätestens seit Rudy Matzak ist klar, dass es sich dann bei diesen Bereitschaften um Arbeitszeit im Sinne des ArbZG handelt, mit den entsprechenden Rechtsfolgen. Um solche Dienste mit Nachtbereitschaften zu ermöglichen, dürften keine zu kurzen Antrittszeiten vereinbart bzw. vorgegeben werden. Ich denke dass die Rechtsprechung langfristig die Grenze irgendwo zwischen 30 und 60 Minuten ziehen wird. Wenn bei Euch maximale Antrittszeiten von 60 Minuten vereinbart würden, sollte damit keine Kollission mit dem ArbZG mehr vorliegen. Ich vermute mal, dass Ihr dann noch zusätzlich einen echten Nachtdienst bräuchtet, der mehrere Wohngruppen betreuen kann und im Falle eines Notfalles die Betreuung der Bewohner übernimmt bis der zuständige Erzieher im Rahmen seiner Nachtbereitschaft übernehmen kann.

A
AlterMann

15.10.2018 um 15:28 Uhr

Pjööng, Deine Ausführungen treffen hier nicht das Problem: Bei Matzak geht es um die Frage, ob eine Rufbereitschaft Arbeitszeit sein kann. Bei einer Nachtbereitschaft in einer Wohngruppe legt der Arbeitgeber den Aufenthaltsort fest. Da ist sowieso klar, dass es Arbeitszeit ist. Nachtbereitschaften werden je nach AG und Umständen mit ca. 25% bewertet, darin eingeschlossen sind dann auch mögliche geplante oder ungeplante Einsätze von Kontrollgängen, Streitschlichtung, medizinischer Versorgung usw. So jedenfalls kenne ich die Regelungen. Das ArbZG sieht Ausnahmen vor, um diese langen Schichten inkl. Bereitschaftszeiten zu regeln. Dafür braucht es aber einen Tarifvertrag, der diese langen Arbeitszeiten erlaubt und einen entsprechenden Ausgleich regelt. Möglicherweise könnte man hier zwischen AG und Gew. eine Zwischenvereinbarung abschließen, dass im Hinblick auf den auszuhandelnden TV die Regelungen des TVöD zu Arbeitzeiten und dem damit verbundenen Ausgleich vorab gelten sollen. Wenn die Verhandlungen scheitern, wäre natürlich auch diese Absprache wieder hinfällig. Der BR hätte dann die Aufgabe, diese Vorab-Einigung in eine BV Nachtbereitschaften zu konkretisieren. Da müsste drinstehen, dass die BV mit Erlöschen der Einigung gegenstandslos wird.

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