W.A.F. LogoSeminare

Dauernde Änderung der Schichtpläne - nur mit Zustimmung des AN?

P
peggyh
Jan 2018 bearbeitet

Hallo.. Ich benötige dringend Unterstützung bei der Suche nach der gesetzlichen Regelung, wonach ein einmal ausgehängter Schichtplan nicht dauernd und ohne Wissen und Unterrichtung des AN geändert werden kann. Es ufert bei uns nämlich aus. Alle zwei drei Tage ist der Plan anders und wir sollen gefälligst selbst auf den Plan schauen um zu sehen, ob sich etwas geändert hat. Soviel wie ich weiß, hat der AG nur einmal das Direktionsrecht, indem er den Schichtplan austeilt, danach kann er ihn nur mit Zustimmung des AN ändern... ist das richtig so? Oder kann der AG tatsächlich den Plan dauernd ändern? Vielen Dank im voraus :o))

7.762012

Community-Antworten (12)

H
Heini

09.10.2006 um 22:37 Uhr

Der BR hat mitzubestimmnen bei dem Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Werden die geplanten Arbeitszeiten geändert hat der AG das Mitbestimmungsrecht des BR gem. §87 Abs.2+3 BetrVG zu beachten. Der BR sollte seine o.g. Rechte einfordern.

P
peggyh

10.10.2006 um 01:41 Uhr

hallo heini...

aber kann der AG da auf sein Direktionsrecht pochen? Wie verhält es sich damit?

Gruß

W
wölfchen

10.10.2006 um 12:16 Uhr

Hallo peggyh, vielleicht hilft Dir das Urteil 22 Ca 3276/05 vom 12.10.2005 weiter. Da geht es um eine kurzfristige Dienstplanänderung. Habe aber noch ein feines Zitat für Dich gefunden: "Der Arbeitgeber schöpft sein Direktionsrecht mit einem gültigen Dienstplan aus. Änderungen sind nur noch im gegenseitigen Einvernehmen möglich! Eine Dienstverpflichtung gibt es im deutschen Arbeitsrecht nicht. Die Bundesregierung kann im "Spannungs- und Verteidigungsfall", also im Krieg, eine Dienstpflicht erlassen. Eine Pflegedienstleitung oder Stationsleitung kann weder den Krieg ausrufen noch die bürgerlichen Rechte außer Kraft setzen".

S
spider

10.10.2006 um 12:56 Uhr

wölfchen, super Zitat. Woher hast du das?

W
wölfchen

10.10.2006 um 15:51 Uhr

@ spider http://www.wernerschell.de/forum/neu/index.php?sid=c3d50743c9944a137dfe63f7027ba504 unter Rubrik "sonstige rechtskundliche Themen (z.B.Arbeitsrecht)", Artikel: Direktionsrecht- zum Dienst verpflichten im Frei??? Viel Freude beim lesen!

S
spider

10.10.2006 um 16:40 Uhr

Danke! :-)

W
wölfchen

10.10.2006 um 17:16 Uhr

@ spider, das Zitat hat mir selbst sogar so gut gefallen, dass ich es vergrößert, ausgedruckt und einlaminiert im BR-Büro ausgehängt habe, so dass alle, die reinkommen, zwangsweise draufschauen müssen.

P
peggyh

10.10.2006 um 17:49 Uhr

hallo wölfchen...

herzlichen dank an dich. :o)) habe das ganze an unseren vorsitzenden geleitet, es ist ein brennendes thema bei uns und anlaß für soviele beschwerden. ich hoffe nun, daß wir das endlich mal zufriedenstellend eingrenzen können. mein vorschlag ist eh eine entsprechende betriebsvereinbarung darüber, dann ists endlich geklärt.

gruß

S
spider

10.10.2006 um 18:29 Uhr

wölfchen, ich schau grad an welcher Wand im BR-Büro das ganze seine größte Wirkung entfalten kann...

L
Lotte

10.10.2006 um 18:44 Uhr

@wölfchen, habe das Zitat schon ans Büro geschickt, es gefällt mir.

Sag mal, was ist das für ein Urteil? BAG, LAG, ArbG? BAG wohl nicht, denn da fand ich es nicht...

W
wölfchen

11.10.2006 um 11:18 Uhr

@ Lotte Das angeführte Urteil stammt vom AG Frankfurt am Main. Kurzfassung: Ein Arbeitnehmer war für einen Sonntagsdienst (mit Zuschlägen!) eingeteilt worden. 2 Tage vor dem geplanten Arbeitseinsatz wurde ihm dann jedoch mitgeteilt, dass ein anderer Kollege den Sonntagsdienst übernehmen wird. Trotzdem kam der ursprünglich eingeteilte Mitarbeiter zur Arbeit – und wurde prompt wieder heimgeschickt. Der Arbeitnehmer klagte nun auf den ihm entgangenen Sonntagsverdienst. Und dabei bekam er auch Recht: Der Vorgesetzte hätte den Dienstplan ohne konkrete Notlage nicht so kurzfristig ändern dürfen (12.10.2005, 22 Ca 3276/05).

W
wölfchen

11.10.2006 um 14:36 Uhr

Nochmal an peggyh, wir sind auch gerade dabei, eine diesbezügliche BV zu erarbeiten. Bei den vorbereitenden Recherchen bin ich auf Regeln für die Erstellung von Dienstplänen gestoßen, niedlicherweise vom bischöflichen Ordinariat Würzburg. zu finden unter: www.bistum-wuerzburg.de/bwo/dcms/sites/bistum/bistum/verwaltung/mav/berufsgruppen/hauswirtschaft.html

Ihre Antwort