Erstellt am 09.10.2006 um 16:04 Uhr von wölfchen
Erst mal zur Begriffsdefinition: bis zur Erreichung der Vollarbeitszeit sind es keine Überstunden, sondern Mehrstunden. Erst wenn die Vollarbeitszeit überschritten wird, sind es Überstunden und dann unterliegen sie der Mitbestimmung durch den BR.
Tja und dann kommt es darauf an, wie der Arbeitsvertrag abgefaßt ist und auf die näheren Umstände. Sehe ich jedenfalls so. Wir haben den Fall, dass eine MAin eine zweite Stundenweise Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber hat (mit Genehmigung). Da fällt natürlich die Anordnung von Mehrstunden flach. Andere wiederum sind froh, wenn sie bezahlte Mehrstunden leisten können. Wieder andere können gar nicht länger arbeiten, weil sie sonst keine Kinderbetreuung haben. Also ein weites Feld. Man müsste wissen, wie Deine Frage gemeint ist.
Erstellt am 09.10.2006 um 16:49 Uhr von Ramses II
"Erst mal zur Begriffsdefinition: bis zur Erreichung der Vollarbeitszeit sind es keine Überstunden, sondern Mehrstunden. Erst wenn die Vollarbeitszeit überschritten wird, sind es Überstunden und dann unterliegen sie der Mitbestimmung durch den BR."
Wölfchen,
Arbeitsrecht ist schion so schwer genug. Wenn Du aber jetzt anfängst, Deine persönlichen Definitionen als allgemeingültig einzuführen, dass wird's anstrengend.
Erstellt am 10.10.2006 um 08:20 Uhr von wölfchen
@ Ramses II
dank Dir, oh großer Ramses, dass Du mich auf den weisen Pfad der Erleuchtung gebracht hast! Hatte ich doch in meiner Einfalt angenommen, dass der schon ewig währende Streit um Mehr/ Überstunden und das MBR nicht nur die Splittergruppe des BAT/TVöD- Bereichs betrifft.
@ OMSBa
wenn Du nicht zum Bereich des TVöD bzw. früheren BAT gehörst, dann trifft meine erste Aussage nicht zu. Dann lies jetzt bitte weiter:
Nach § 87 BetrVG sind alle Zeiten, die über die tarifvertraglich oder arbeitsvertraglich vereinbarte Zeit hinausgehen Überstunden, und als solche mitbestimmungspflichtig. Sie können also nicht einseitig vom Arbeitgeber angeordnet werden. Weiterhin habe ich beim Gang auf dem Pfad der Erleuchtung noch folgendes Zitat auf den Seiten www.ratgeberrecht.de gefunden, welches ich hier noch anfügen will, weil es nicht zu lang ist:
"Allerdings hat der Arbeitgeber bei der Leistung von Überstunden die Grenzen billigen Ermessens (§ 315 BGB) zu beachten. Dabei hat er insbesondere die persönliche und familiäre Situation des Arbeitnehmers, die betrieblichen Interessen und den Zeitpunkt der Anordnung von Überstunden zu berücksichtigen. Andernfalls ist der Arbeitnehmer berechtigt, die Überstunden zu verweigern".
Ich hoffe, das hilft Dir weiter!