Erstellt am 06.10.2006 um 12:27 Uhr von Nenyah
Hallo Peter,
was die Erfolgsbeteiligung angeht kommt es ganz darauf an was ihr mit Eurem Arbeitgeber vereinbart habt und was in Eurer BV dazu steht.
Gruß
Nenyah
Erstellt am 06.10.2006 um 13:17 Uhr von Catweazle
Peter,
der AN muss so bezahlt werden als wenn er gearbeitet hätte mit allen Zulagen und Erfolgsbeteiligung.
Durch Tarifvertrag kann eine abweichende Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts festgelegt werden.
Nenyah,
bei nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern kann die Anwendung der tarifvertraglichen Regelung über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle vereinbart werden. Und nichts anderes.
http://www.timetocare.de/Arbeitsgesetze/Gesetz_ueber_die_Zahlung_des_Arbeitsentgelts_an_Feiertagen_und_im_Krankheitsfall.html
Erstellt am 06.10.2006 um 15:45 Uhr von Nenyah
Hallo Catweazle,
Im Krankheitsfalle ja, doch ich sprach von der Erfolgsbeteiligung und diese ist verhandelbar!
Erstellt am 06.10.2006 um 19:27 Uhr von Catweazle
Nenyah,
Im Krankheitsfalle ja, doch ich sprach von der Erfolgsbeteiligung und diese ist verhandelbar!
Stimmt!
Aber hier geht es um die Entgeltfortzahlung - und die ist nur verhandelbar wenn es für den AN günstiger als nach dem Gesetz ist. Eine anderslautende BV oder Vereinbarung wäre unwirksam.
§ 4 Abs. 2
Erhält der Arbeitnehmer eine auf das Ergebnis der Arbeit abgestellte Vergütung, so ist der von dem Arbeitnehmer in der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit erzielbare Durchschnittsverdienst der Berechnung zugrunde zu legen.