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Betriebsrat stimmt Arbeitszeitverlängerung ohne Gehaltsausgleich für Angestellte zu - ist das zulässig?

D
dagobert
Jan 2018 bearbeitet

Ein bekannter Nutzfahrzeughersteller läßt 2 Stunden/Woche ohne Lohnausgleich mehr arbeiten. Dies wurde mit dem Betriebsrat vereinbart. Der Betriebsrat hat zugestimmt, ohne die Belegschaft zu befragen. Außerdem kam die Vereinbarung in der Zeit Juni, Juli, also im wesentlichen während der Urlaubszeit zu Stande. Die Verlängerung der Arbeitszeit soll ab 1.10.2006 gelten.

Auf welcher rechtlichen Grundlage kann der Betriebsrat ohne Zustimmung der Belegschaft mit dem Arbeitgeber Vereinbarung treffen? Sind damit Arbeitsverträge (Vereinbarung über Gehalt und Wochenstundenarbeitszeit), z.B. von Angestellten unwirksam? Wenn ich mit dieser Regelung nicht einverstanden bin, was kann ich dagegen unternehmen?

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Community-Antworten (3)

K
Kölner

01.10.2006 um 01:49 Uhr

@Dagobert Grundsätzlich gilt § 77 Abs. 3 BetrVG...aber es gibt dennoch immer öfter eine Öffnungsklausel in TVs - gerade bei der IGM. Zum zweiten Teil Deiner Frage...warum sollte es denn dann einen BR geben, wenn er nicht als gewähltes Kollektivorgan der Belegschaft Vereinbarungen treffen darf?

Z
Z.Ickig

01.10.2006 um 12:40 Uhr

Die benannte Zustimmmung des BR zur Arbeitszeitverlängerung kann, wenn sie kollektivrechtlich wirksam werden soll, nur im Wege einer Betriebsvereinbarung erfolgt sein. Sollte die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG, auf die Kölner völlig zu Recht hingewiesen hat, jedoch aufgrund einer tariflichen Öffnungsklausel nicht greifen, kann die Umsetzung der Betriebsvereinbarung trotzdem scheitern, denn:

für das Verhältnis zwischen Arbeitsvertrag und Betriebsvereinbarung gilt bei sich überschneidenden Regelungen grundsätzlich das Günstigkeitsprinzip.

Um allerdings neue Gesamtregelungen zuzulassen, die einzelne Arbeitsverhältnisse benachteiligen während andere bessergestellt werden (z.B. eine Anpassung eines Prämiensystems an neue Verhältnisse) hat der Große Senat des BAG (v. 16.9.86 AP Nr. 17 zu § 77 BetrVG 1972) das kollektive Günstigkeitsprinzip entwickelt. Bei diesem ist die Ablösung einheitsvertraglicher Regelungen zulässig wenn die Neuregelung insgesamt, d.h. für die Arbeitnehmer im Gesamten, günstiger ist.

Eine Verminderung seiner Gesamtbelastung ist dem Arbeitgeber mit diesem Prinzip daher nicht möglich.

Der Weg zu einem Fachanwalt für Arbeitsrecht könnte daher sinnvoll sein.

K
kandesbutzler

04.10.2006 um 18:47 Uhr

zum einen ist der individuelle Arbeitsvertrag zu beachten.

bei uns im Unternehmen 7 Stk. ( von IGM bis HBV )

die BV will ich sehen !

zum anderen wenn es bestehende (gültige ) Tarifverträge gibt die der AG akzeptiert hat dann zweifle ich die gültigkeit einer nachträglichen BV doch sehr an !

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