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Verlaufsleiter als Betriebsrat

H
Headlight
Jan 2023 bearbeitet

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich hätte mal eine Frage, da wir uns intern aktuell im Geschäft ein wenig verarscht fühlen. Und zwar steht bei uns mitlerweile eine Berriebsratswahl an wie wir mitbekommen haben, normalerweise wird bei uns jedes noch so kleine Dach angesprochen von einer Betriebsratswahl hat bei uns im Unternehmen aber keiner etwas erwähnt. Es hing wohl aber am Schwarzen Brett wo aber keiner von uns jemals draufschaut (was von uns natürlich dumm war). Jetzt haben die Geschäftsführungen mehrerer Filialen einfach die Verlaufsleiter zur Wahl aufgestellt, da sich ja kein normaler Angestellter gemeldet hatte da wir es eben nicht wussten. Laut BetrVG Paragraph 5 Absatz 3 ist es doch so eigentlich, dass leitende Angestellte sich doch gar nicht aufstellen dürfen oder lieg ich da falsch? Und die Verkaufsleiter stehen direkt unter den einzelnen Geschäftsführungen. Oder können die das doch tun da ja die Betriebsratswahl nicht die einzelnen Filialen betrifft sondern den Mutterkonzern. Zählen Verkaufsleiter nicht als leitende Angestellte wenn es um den Mutterkonzern geht? Obwohl sie in den Filialen selbst als leitende Angestellte gelten? Wir fühlen uns natürlich etwas verarscht da wir erwarten das dort nunmal wir als normale Arbeitnehmer im Nachteil stehen, da die Verlaufsleiter natürlich zugunsten der Geschäftsführung entscheiden werden. Wohlwissend das es dumm ist das wir nicht aufs Schwarze Brett geschaut haben. Trotzdem mies das wir zu jedem Mist Info bekommen aber nicht dazu. Was ich mittlerweile gehört habe, ist dass sie wohl offiziell nicht als leitende Angestellte zählen können da sie niemanden einstellen oder feuern dürfen nur die Geschäftsführung stimmt das? Obwohl sie bei uns ganz klar leitende Angestellte sind?

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Community-Antworten (14)

G
ganther

14.01.2023 um 14:47 Uhr

Leitende Angestellten nach dem BetrVG definieren sich eben nach den dort genannten Kriterien. Daher sind nur die wenigsten Leitungskräfte Leitende nach dem BetrVG

C
Catweazle

14.01.2023 um 16:21 Uhr

Es sollte eine Betriebsvereinbarung gegeben haben bei der der Wahlvorstand gewählt wurde. Es mussten Stützunterschriften gesammelt worden sein. Wahlausschreiben musste veröffentlicht sein. Alles nicht mitbekommen? Nicht zu fassen.

H
Headlight

14.01.2023 um 16:30 Uhr

Naja doch es hing ein Zettel mit allen Namen der Mitarbeiter auf dem Schwarzen Brett, wo man sich wohl hätte eintragen sollen. Es steht halt nur auf dem Blatt nichts drauf für was der Zettel war. Erst als es abgelaufen ist hat man uns dann gesagt, dass das für die Betriebsratswahl ist. Gut blöd das nie jemand gefragt hat warum dann Zettel mit unseren Namen hängt ?‍♂️, aber zumindest ne Überschrift mit Betriebsratswahl oder so wäre schon nett gewesen. Und jetzt werden wir Mitarbeiter gebeten für unsere Führungspositionen abzustimmen. Da freu ich mich schon drauf ?‍♂️da der eine Mitarbeiter immer schon Stress hat mit dem einen Leiter, da diese zwei sich absprechen sollen wer wann Urlaub kriegt weil beide Kinder haben und nicht beide gleichzeitig im Urlaub sein sollen. Haha ab dann kann der Leiter sagen na ich krieg den Urlaub ich bin BR und bestimmt das. Was ja jetzt schon der Fall ist. 4 mal haben sie sich fürs nächste Jahr im Urlaub überschnitten 3 mal musste der Kollege den kürzeren ziehen gegenüber dem Leiter. Da dieser meinte Schulkinder gehen vor Kindergartenkinder und das wird ein BR na Halleluja ?.

C
celestro

14.01.2023 um 19:56 Uhr

Um eine Betriebsratswahl zu starten, benötigt es diverse Dinge. Wie schon genannt, hätte man zu einer Betriebsversammlung einladen und dort den Wahlvorstand wählen müssen. Das ist offensichtlich nicht passiert.

Außerdem ist es nicht korrekt, die Wählerliste auszuhängen (oder sonstige Aushänge) ohne das da vernünftig erklärt ist, was das überhaupt sein soll.

Diese Wahl leidet also an erheblichen Mängeln und könnte ggf. sogar nichtig sein. Dazu müssten sich aber mindestens 3 Arbeitnehmer zusammenraufen und klagen. Und das am Besten schnell (Frist zur Anfechtung beachten).

"ab dann kann der Leiter sagen na ich krieg den Urlaub ich bin BR und bestimmt das. Was ja jetzt schon der Fall ist. 4 mal haben sie sich fürs nächste Jahr im Urlaub überschnitten 3 mal musste der Kollege den kürzeren ziehen gegenüber dem Leiter. Da dieser meinte Schulkinder gehen vor Kindergartenkinder und das wird ein BR na Halleluja"

der BR hat zunächst einmal keinerlei "Rechte" gegenüber anderen AN. Der BR könnte eine entsprechende Regelung verabschieden. Wenn die Wahl aber für nichtig erklärt wird, nützt es diesen Leuten nichts. Also bekommt Euren Hintern hoch.

C
Challenger

15.01.2023 um 01:06 Uhr

Zitat Headlight : Sehr geehrte Damen und Herren, .........

Sehr freundlich. Aber hiersind wir unter Kolleginnen & Kollegen.

K
Kampfschwein

15.01.2023 um 01:16 Uhr

@Headlight : Erst als es abgelaufen ist hat man uns dann gesagt, dass das für die Betriebsratswahl ist.

Das ist schlicht und ergreifend dummes Zeug. Der Wahlvorstand, oder wer auch immer, kann nicht irgendwelche Zettel mit allen Namen der Mitarbeiter auf dem Schwarzen Brett nageln, wo man sich wohl hätte eintragen sollen und/oder müssen. Hast Du den Zettel denn vorsorglich fotografiert ?

X
XYZ68

16.01.2023 um 09:43 Uhr

Die Wahl hat noch nicht stattgefunden oder es sind noch keine 14 Tage seit der Wahl vergangen

Dann Beweise sammeln, Mitstreiter suchen und anfechten.

Was die "leitenden" Angestellten betrifft. Sieht für mich eher nach den üblichen leidenden Angestellten aus. Echte Leitende gibt es eher weniger und sie haben deutlich weitreichendere Kompetenzen.

D
DummerHund

16.01.2023 um 09:59 Uhr

Ich denke auch das diese Wahl nicht Rechtmäßig wäre. Der Wahlvorstand muss in einer Betriebsversammlung gebildet werden. Dieses hat wohl offensichtlich nicht stattgefunden. Hängt ein rechtmäßig eingesetzter Wahlvorstand dann etwas aus, muss es Erkenntlich sein was es ist. Was die leitenden Angestellten betrifft, da ermittelt und legt der Wahlvorstand dann fest ob es welche nach § 5 BetrVG sind oder nicht. In jedem Fall würde ich hier Mitstreiter suchen und Klage einreichen, denn nach den Schilderungen hier scheint da nichts zu stimmen.

M
Muschelschubser

16.01.2023 um 10:55 Uhr

Wo steht Ihr denn gerade bei den Fristen?

Der Wahlvorstand muss ja 2 Wochen nach Aushang der Wählerlisten die eingereichten Vorschlagslisten auf Gültigkeit überprüfen. Hier sieht es mir aber nicht so aus, dass die Vorschriften eingehalten wurden (Listenführer, erkennbare Reihenfolge, Stützunterschriften).

Sollte das noch fristgerecht möglich sein zu überprüfen, könnte man die Ungültigkeit der Vorschlagsliste feststellen. Dann ist eben keine gültige Vorschlagsliste eingegangen, die Frist würde sich um eine Woche verlängern. Somit könnte ein weiterer Listenführer nochmal ordentlich in der Belegschaft nach Kandidatinnen und Kandidatinnen suchen. Jetzt, wo man weiß wie die Alternative lauten kann, würden sich vielleicht doch welche finden?

Ich hoffe nur, dass im Hinblick auf die Fristen noch was geht.

Ansonsten bliebe nur die Anfechtung, wo man sicher nicht lange nach Gründen suchen bräuchte.

Jedenfalls frage ich mich, wer überhaupt wie als Wahlvorstand bestellt wurde. Manchmal werden ja Leute bestellt, die überhaupt keinen Bock darauf haben. Irgendwer muss ja die Initiative für die Wahl ergriffen haben. Aus diesem Kreise sollte auch mindestens einer im Wahlvorstand vertreten sein, und möglichst auch einen entsprechenden Lehrgang besucht haben. Die sind nämlich verdammt wertvoll, wenn man das erste Mal in einem Wahlvorstand sitzt.

E
enigmathika

16.01.2023 um 13:13 Uhr

"Jetzt haben die Geschäftsführungen mehrerer Filialen einfach die Verlaufsleiter zur Wahl aufgestellt, da sich ja kein normaler Angestellter gemeldet hatte da wir es eben nicht wussten." Das ist ja lustig. Das geht doch gar nicht.

Ich schließe mich den Vorrednern an: Wahl anfechten! Die Wahl ist vermutlich ungültig, wenn nicht sogar nichtig.

C
Challenger

16.01.2023 um 14:38 Uhr

Zitat Headlight : Es steht halt nur auf dem Blatt nichts drauf für was der Zettel war. Erst als es abgelaufen ist hat man uns dann gesagt, dass das für die Betriebsratswahl ist.

Was genau soll denn abgelaufen sein. Standen irgendwelche Fristen aus dem Zettel ?

C
Challenger

16.01.2023 um 15:45 Uhr

Zitat Enigmathika : Wahl anfechten! Die Wahl ist vermutlich ungültig, wenn nicht sogar nichtig.

Nichtigkeit ist wohl weitaus treffender. Denn es wurde ja nicht einmal ein gemäß § 3 iVm § 2 der Wahlordnung ein Wahlausschreiben und eine Wählerliste ausgehangen. Dies ist ein derart offensichtlich grober Verstoß gegen die Wahlordnung, sodass meiner Auffassung nach die Wahl ggf mit einer einstweiligen Verfügung durch das Arbeitsgericht gestoppt werden kann.

M
Muschelschubser

16.01.2023 um 15:57 Uhr

Und ich dachte immer, eine nichtige Wahl durchzuführen, wäre in der Praxis mit einem Hauch gesunden Menschenverstands gar nicht leistbar.

Da müssen ja schon fast ein paar Leute auf die fixe Idee der Betriebsratsgründung gekommen sein, und einen Alleingang ohne Wahlvorstand gestartet haben.

Wobei, so weit entfernt sind die Schilderungen davon jetzt auch nicht. ;-)

...hier mal der Wortlaut des BAG, Urteil vom 19.11.2003, AZ 7 ABR 24/03

"Die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl ist nur in ganz besonderen Ausnahmefällen anzunehmen, in denen gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen worden ist, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliegt. Es muss ein sowohl offensichtlicher als auch besonders grober Verstoß gegen Wahlvorschriften vorliegen"

Richtig ist aber, dass zumindest die Liste der Anfechtungsgründe seeehr lang ist.

K
Kampfschwein

17.01.2023 um 11:13 Uhr

@ Headlight : Es steht halt nur auf dem Blatt nichts drauf für was der Zettel war. Erst als es abgelaufen ist hat man uns dann gesagt, dass das für die Betriebsratswahl ist.

Mal zur Klarstellung. Zur ordnungsgemäßen Einleitung und Durchführung einer BR'wahl, gehört gemäß § 3 iVm § 2 der Wahlordnung zwingend der Aushang eines Wahlausschreibens und einer Wählerliste. Durch den Aushang des Wahlausschreibens werden für den weiteren Ablauf der BR'wahl diverse Fristen in Gang gesetzt. Da jedoch kein Wahlausschreiben ausgehangen wurde, wurden denknotwendigerweise auch keine Fristen in Gang gesetzt. was zwangsläufig bedeutet, dass auch keine Fristen "abgelaufen" sein können.

@Challenger : Dies ist ein derart offensichtlich grober Verstoß gegen die Wahlordnung, sodass meiner Auffassung nach die Wahl ggf mit einer einstweiligen Verfügung durch das Arbeitsgericht gestoppt werden kann.

Da hat Challenger vollkommen recht und Muschelschubser sowieso.

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