Erstellt am 06.10.2006 um 09:32 Uhr von Rollie
Schadenersatz für was ? Ist denn ein Schaden entstanden ? Hat der BR durch die Maßnahme nicht ggf. Schadenabgewendet ?
3. Der Betriebsrat ist ausschließlich seinem Gewissen unter Einhaltung der Gesetze verpflichtet. Er benötigt keine Zustimmung der Belegschaft, um mit dem AG Verhandlungen zu führen.
4. Nein.
5. Nur, wenn sie gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen.
In der Regel schiebt das Betriebsverfassungsgesetz Regelungen einer Arbeitszeitvereinbarung in der Form einen Riegel vor § 77.3.
Möglicherweise besteht aber ein Tarifvertrag, der eine Öffnungsklausel beinhaltet, der eine Beteiligung an der Regelungen der Wochenarbeitszeiten durch den Betriebsrat zuläßt. In dem Fall müßte hier also kein Fehler des Betriebsrats vorliegen, so das er ggf. eine Regelung abschließen durfte, auch wenn die Mitarbeiter der Auffassung sind, das die Belegschaft dadurch benachteiligt wird.
Man sollte hier aber dem BR nicht gleich den schwarzen Peter zuschieben, ohne die Hintergründe zu kennen. Möglicherweise steht diese Entscheidung einer Gegenleistung wie Verzicht auf betriebsbedingte Kündigung entgegen.
Erstellt am 06.10.2006 um 09:46 Uhr von Gast
Darf ich mal fragen welcher Vertrag hier nach Gutsherrenart gebrochen wurde?
Erstellt am 06.10.2006 um 10:16 Uhr von Rollie
Vermutlich meint er, das durch die Vereinbarung eine höhere Arbeitszeit besteht, als im Arbeitsvertrag festgeschrieben.
Erstellt am 06.10.2006 um 13:11 Uhr von huettenwolf
Antwort zu 1.
eine Betriebsversammlung, ordentlich oder außerordentlich kann nur der BR einberufen. Den musst du also überzeugen.
zu 2.
§23 (1) BetrVG Auflösung des BR geht nur über das Arbeitsgericht. Mindestens ein Viertel der Wahlberechtigten AN müssen den Antrag dazu stellen (oder die Gewerkschaft) und dann müsst ihr eine grobe Pflichtverletzung nachweisen, ich glaub aber nicht, dass da eine gefühlte Benachteiligung zählt.
Erstellt am 06.10.2006 um 17:39 Uhr von Rollie
@huettenwolf
Zu 2. , der Betriebsrat kann sich nicht selber auflösen ?