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Absetzung des aktuellen Betriebsrates und Neuwahl?

D
Dagobert
Jan 2018 bearbeitet

Es geht um die Arbeitszeitvereinbarung eines großen Nutzfahrzeughersteller, der 2 Stunden und 20 Minuten ohne Gehaltsausgleich mit Zustimmung des Betriebsrates seit 1. Oktober mehr arbeiten läßt.

  1. Welche Bedingungen müssen für die Einberufung einer außerordentlichen Betriebsversammlung erfüllt werden?

  2. Kann dem aktuell amtierenden Betriebsrat das Vertrauen entzogen und eine Neuwahl des Betriebsrates beantragt werden?

  3. Ist der Betriebsrat, wie ein Parlamentarier, nur seinem Gewissen verpflichtet und kann daher ohne Auftrag durch die Belegschaft nach eigenem Ermessen mit dem Unternehmer Vereinbarungen aushandeln?

  4. Kann der Betriebsrat an Entscheidungen durch die Belegschaft gebunden werden?

  5. Wie können Entscheidungen angefochten werden, die einen Teil der Belgschaft erheblich benachteiligen?

Ich bin dabei das Vertrauen in unsere Gesetze und in unsere Demokratie zu verlieren. Geschlossene Verträge können nach Gutsherrenart durch den Unternehmer gebrochen werden und der Betriebsrat stimmt dem auch noch zu. Unfassbar! Ich hoffe das hat Folgen für die beteiligten Personen! Ich lasse zur Zeit auch die Frage prüfen, ob ich Personen des Betriebsrates zu Schadensersatz heran ziehen kann!

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Community-Antworten (5)

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Rollie

06.10.2006 um 11:32 Uhr

Schadenersatz für was ? Ist denn ein Schaden entstanden ? Hat der BR durch die Maßnahme nicht ggf. Schadenabgewendet ?

  1. Der Betriebsrat ist ausschließlich seinem Gewissen unter Einhaltung der Gesetze verpflichtet. Er benötigt keine Zustimmung der Belegschaft, um mit dem AG Verhandlungen zu führen.

  2. Nein.

  3. Nur, wenn sie gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen.

In der Regel schiebt das Betriebsverfassungsgesetz Regelungen einer Arbeitszeitvereinbarung in der Form einen Riegel vor § 77.3.

Möglicherweise besteht aber ein Tarifvertrag, der eine Öffnungsklausel beinhaltet, der eine Beteiligung an der Regelungen der Wochenarbeitszeiten durch den Betriebsrat zuläßt. In dem Fall müßte hier also kein Fehler des Betriebsrats vorliegen, so das er ggf. eine Regelung abschließen durfte, auch wenn die Mitarbeiter der Auffassung sind, das die Belegschaft dadurch benachteiligt wird.

Man sollte hier aber dem BR nicht gleich den schwarzen Peter zuschieben, ohne die Hintergründe zu kennen. Möglicherweise steht diese Entscheidung einer Gegenleistung wie Verzicht auf betriebsbedingte Kündigung entgegen.

G
Gast

06.10.2006 um 11:46 Uhr

Darf ich mal fragen welcher Vertrag hier nach Gutsherrenart gebrochen wurde?

R
Rollie

06.10.2006 um 12:16 Uhr

Vermutlich meint er, das durch die Vereinbarung eine höhere Arbeitszeit besteht, als im Arbeitsvertrag festgeschrieben.

H
huettenwolf

06.10.2006 um 15:11 Uhr

Antwort zu 1. eine Betriebsversammlung, ordentlich oder außerordentlich kann nur der BR einberufen. Den musst du also überzeugen. zu 2. §23 (1) BetrVG Auflösung des BR geht nur über das Arbeitsgericht. Mindestens ein Viertel der Wahlberechtigten AN müssen den Antrag dazu stellen (oder die Gewerkschaft) und dann müsst ihr eine grobe Pflichtverletzung nachweisen, ich glaub aber nicht, dass da eine gefühlte Benachteiligung zählt.

R
Rollie

06.10.2006 um 19:39 Uhr

@huettenwolf

Zu 2. , der Betriebsrat kann sich nicht selber auflösen ?

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