Quartalsweise Urlaubssperren
Hallo Zusammen, In meiner Firma hat der Chef angekündigt ab 2019 quartalsweise anzukündigen ob es in dem folgenden Quartal Urlaubssperren geben wird. Urlaube werden somit auch nur quartalsweise genehmigt. Eine richtige Urlaubsplanung ist somit nicht mehr möglich. Ist das zulässig? Einen Betriebsrat haben wir leider noch nicht. Mich würde aber sehr interessieren was ein vorhandener dazu sagen würde. Vielen Dank
Community-Antworten (2)
01.10.2018 um 22:45 Uhr
Die Rechtmäßigkeit der Urlaubsperre richtet sich nach § 7 BUrlG [Bundesurlaubsgesetz]. Danach sind bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Das bedeutet zunächst, dass der Arbeitgeber den ordnungsgemäß beantragten Urlaub zu der gewünschten Zeit zu genehmigen hat. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Berücksichtigung des Angestellten dringende betriebliche Belange entgegenstehen. Es soll also ein Ausgleich zwischen den Interessen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers geschaffen werden.
Dringende betriebliche Gründe liegen immer dann vor, wenn die Anwesenheit des Arbeitnehmers unbedingt erforderlich ist. Die Anwesenheit eines Angestellten ist dann nicht unbedingt erforderlich, wenn Kollegen den Arbeitnehmer vernünftig vertreten könnten. Dementsprechend liegen dringende betriebliche Belange unter anderem immer dann vor, wenn anderenfalls eine fristgerechte Erledigung wichtiger Aufträge, zum Beispiel auch der Jahresabschluss, nicht möglich wäre. Als dringende betriebliche Belange gilt aber etwa auch die Einhaltung festgelegter Betriebsferien. Ferner sind Urlaubssperren in den Vorweihnachtswochen im Einzelhandel bzw. zum Ende eines Geschäftsjahres als gängige Praxis anerkannt, soweit dort viel Arbeit anfällt und gegebenenfalls zusätzlich ein Großteil der Mitarbeiter krank wird.
In allen Fällen gilt jedoch, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer die Gründe für die Urlaubsperre zu nennen hat.
02.10.2018 um 10:13 Uhr
Dann solltet ihr langsam mal daran gehen, einen BR zu wählen.
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