Tendenzbetrieb
Gibt es einen Gerichtsbeschluss, der konkret besagt, dass Vereine die Mitglieder im Paritätischen Wohlfahrtverband sind, Tendenzbetriebe sind?
Community-Antworten (2)
30.09.2006 um 19:54 Uhr
Nö. Und es gilt zunächst zu behaupten, dass man kein Tendenzbetrieb ist...der AG sollte erst einmal das Gegenteil beweisen
01.10.2006 um 13:05 Uhr
Beispiele In der nachfolgenden Tabelle sind Beispiele für die einzelnen Zwecke aufgeführt. Zweck Tendenzbetrieb bejaht Politisch, d.h. Einrichtungen, die an der Gestaltung der öffentlichen Anliegen und der politischen Meinungsbildung mitwirken, nicht nur Parteien (BAG DB 1999, 641) Verwaltungsapparat politischer Parteien; Mit Parteien verbundene Organisationen und Stiftungen (BAG NZA 2004, 501); Wirtschafts- und sozialpolitische Vereinigungen (Wirtschafts- verbände) Koalitionspolitisch Gewerkschaften; Arbeitgeberverbände; DGB-Rechtsschutz-GmbH (LAG Stuttgart vom 10.10.2005, Az. 6 TaBV 11/04)
Konfessionell, d.h. im Sinne einer Konfession geführte Einrichtungen ohne jegliche Verbindung zu einer Religionsgemeinschaft (1) Heilsarmee; Vereinigungen von Freidenkern und Anthroposophen (MüHB/Matthes, § 356, Rn. 12) Karitativ, d.h. private Organisationen, die Hilfsbedürftigen, insbesondere körperlich oder geistig kranken Menschen helfen, ohne dass eine gesetzliche Verpflichtung besteht (1); Einnahmen bis zur Höhe der Kostendeckung sind jedoch unschädlich (BAG BB 1996, 1564). Deutsches Rotes Kreuz; Arbeiterwohlfahrt; Behindertenwerkstätten (BAG DB 1981, 2623); Berufsförderungswerkstätten (BAG NZA 1995, 1059); Private Krankenhäuser und Altenheime, sofern keine Gewinnerzielung beabsichtigt ist (BAG DB 1989, 1295), auch wenn alle Anteile eines privaten Krankenhauses in staatlicher Hand sind (BAG DB 1996, 1347); Seniorenwohnheim mit überwiegend pflegerischen Aufgaben (LAG Niedersachsen vom 23.5.2005 - Az. 8 TaBV 82/04)
Erzieherisch, d.h. Bildungseinrichtungen, die über die Vermittlung bloßer Kenntnisse hinaus die Persönlichkeit formen (BAGE 62, 156) (1) Privatschulen; Das Bildungswerk einer Gewerkschaft, auch wenn es im Wesentlichen Erwachsenenbildung betreibt (BAG NZA 1990, 903)
Wissenschaftlich, d.h. private Organisationen, die eine Tätigkeit ausüben, die nach Inhalt und Form als ernsthafter Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist, und zwar sowohl grundlagen- als auch anwendungsorientierte Forschung (BAGE 62, 156) Private Hochschulen; Institute der Max-Planck-Gesell-schaft (LAG Frankfurt, ArbuR 1992, 124); Gesellschaft für wissenschaftliche Datenverarbeitung (BAG NZA 1991, 513); Meinungsforschungsinstitute; Zoologischer Garten, der dazu bestimmt ist, Erkenntnisse über Tierbiologie zu gewinnen (BAGE 62, 156)
Künstlerisch Theater; Opernhäuser; Orchester; (BAG DB 1983, 830); Filmstudios; Revuen und Zirkusunternehmen (in der Literatur umstritten); Belletristische Buchverlage mit breitem Verlagsprogramm, auch Buchclubs (BAGE 61, 113)
Berichterstattung und Meinungsäußerung (1) Presseunternehmen, auch unabhängige ohne politische Tendenz (BAG BB 1976, 416); Tageszeitungen; Buchverlage, auch reine Fachverlage (MüHB/Matthes, § 356 Rn. 29); Rundfunkanstalten, wenn über 50 % des Programms aus Berichterstattung und Meinungsäußerung bestehen, wozu auch moderierte Musikbeiträge zählen (BAG NZA 1994, 329)
zimba
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