Aberkennung der Gemeinnützigkeit / mögliche resultierende fiskalische Konsequenzen?
Liebe Leute – ich möchte Infos zum obigen Thema erbitten …
Zur Firma: gGmbH im Gesundheitswesen (< 200 MA), einziger Gesellschafter ist ein Verein. Zur Frage: Das BetrVG schreibt im § 106 vor, dass ein Wirtschaftsausschuss (WA) ab einer MA-Zahl von mehr als 100 zu bilden ist. Die GL begreift das Unternehmen als einen Tendenzbetrieb und somit fände § 106 keine Anwendung. Der Weg des BR wäre ja nun, die Frage nach der Richtigkeit des Status „Tendenzbetrieb“ gerichtlich feststellen zu lassen. Würde sich nun herausstellen, dass der Betrieb also KEIN Tendenzbetrieb ist, droht dann nicht die Gefahr der Aberkennung der Gemeinnützigkeit und hat das wiederum Auswirkungen auf bislang genossene steuerliche Vorteile? Wir wären als BR in einem solchen Verfahren wahrlich schlecht beraten, wenn finanzielle Einbußen und somit ggf. sogar Arbeitsplätze in Gefahr geraten.
Ich bedanke mich im Voraus für ein gerüttelt Maß an Meinungen.
Community-Antworten (5)
07.12.2011 um 17:20 Uhr
@brfreud Das eine hat nichts mit dem anderen zu tun. Die Gemeinnützigkeit bleibt mit oder ohne WA weiterhin erhalten. Der Fiskus entzieht so etwas nur, wenn der Verein nicht mehr im Sinne der AO gemeinnützig tätig ist. Wer Euch als BR einreden würde, dass bei einer Klage vor dem ArbG wegen der Errichtung eines WA die Gemeinnützigkeit gefährdet sein könnte, hat keine Ahnung und/oder lügt!
BTW: Der AG kann ja auch freiwillig die Gemeinnützigkeit Gemeinnützigkeit sein lassen und trotzdem den WA gestatten.
Als BR ist man bei einer solchen Klage NICHT schlecht beraten - sondern eher gut. Auch wenn manches Mal das Ergebnis nicht so nett sein sollte hinsichtlich der Errichtung eines WA. Wer klagt kann gewinnen, wer nicht klagt hat schon verloren.
07.12.2011 um 17:45 Uhr
mit dem g hat es nichts zu tun. Die Frage ist vor welches Gericht es mit einer Feststellungsklage geht. Ich würde sagen Verwaltungsgericht.
Übrigends wenn der AG euch alle Infos gibt die ihr haben wollt, ist es manchmal besser nicht feststellen zu lassen das ein Tendenzbetrieb vorliegt.
07.12.2011 um 17:53 Uhr
@Lernender Das stimmt nicht! Es geht nur um einen WA - und § 118 BetrVG.
07.12.2011 um 19:21 Uhr
Du meinst also das Arbeitsgericht stellt fest das ein oder kein Tendenzbetrieb vorliegt?
07.12.2011 um 20:03 Uhr
Im Sinne, ob WA oder nicht und paragraf 118 BetrVG
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