Erstellt am 06.01.2007 um 17:01 Uhr von Heini
Bei einer Änderungskündigung handelt es sich um eine Kündigung des
Arbeitsverhältnisses, die mit dem Angebot verbunden wird, das Arbeitsverhältnis
unter geänderten Bedingungen fortzusetzen.
Der betroffene Arbeitnehmer hat drei Möglichkeiten:
1.Er kann das Angebot annehmen. Dann wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der vereinbarten bzw. gesetzlichen Kündigungsfrist zu den geänderten Arbeitsbedingungen fortgesetzt.
2. Er kann das Angebot ablehnen. Dann wird aus der Änderungskündigung eine Beendigungskündigung, für die der allgemeine Kündigungsschutz gilt. Der Arbeitnehmer kann dann innerhalb von drei Wochen nach Zugang der
Änderungskündigung Kündigungsschutzklage erheben. Das Arbeitsverhältnis endet dann mit Ablauf der arbeitsvertraglich vereinbarten Kündigungsfrist. Stellt das Arbeitsgericht dann fest, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt war, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf seinen bisherigen Arbeitsplatz.
3. Er kann das Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt iSd. § 2 KSchG ist und innerhalb von drei Wochen Klage beim Arbeitsgericht erheben. Das Arbeitsverhältnis wird dann fortgesetzt werden, allerdings zunächst unter den geänderten Bedingungen. Stellt das Arbeitsgericht in der Folgezeit fest, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt war, gelten dann rückwirkend wieder die bisherigen Arbeitsbedingungen.
Erstellt am 06.01.2007 um 17:12 Uhr von Fayence
Hallo Anjab,
die betriebsbedingte Änderungskündigung ist im allgem. eine ordentliche Beendigungskündigung, d.h. Kündigungsfristen müssen eingehalten werden. Zeitgleich bietet der AG an, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Vertragsbedingungen fortzusetzen.
Ich kann Deinem Kollegen nur davon abraten, die Änderungskündigung nicht anzunehmen. Nehme an, dass er auf eine Abfindung spekuliert, von wegen Verzicht auf Kündigungsschutzklage. Einen AbfindungsANSPRUCH kann er sich aber von der Backe putzen, da ihm der AG einen zumutbaren Arbeitsplatz anbietet. Weitere Folgen: Sperrzeit und Kürzung der Bezugszeit ALG.
Z.B.: SGB 3 § 144 Ruhen bei Sperrzeit
(1) Hat der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit.
Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn
1. der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe).
Findet er innerhalb dieser 5 Monate keinen neuen Job, hat er ein Problem und kein geringes! Auch setzt die Arbeitsagentur voraus, dass ein AN Kündigungsschutzklage einreicht, um seine Chancen auf Arbeitsplatzerhalt wahrzunehmen. Es gibt hier gewisse Spielräume, die treffen nach Deinen Angaben jedoch nicht zu.
Mehr dazu hier: http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Kuendigung_Aenderungskuendigung.html
Erstellt am 06.01.2007 um 17:23 Uhr von Klaus
Ist denn vor der Kündigung eigentlich der Betriebsrat angehört worden? Nur mal so am Rande, da sie ansonsten ohhnehin unwirksam wäre.
Viele Grüße
Klaus
Erstellt am 06.01.2007 um 17:30 Uhr von Bergmann
@ anjab,
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) 1Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
1.zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2.fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3.acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4.zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5.zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6.15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7.20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Wie kommst du auf 5 Monate ?
Erstellt am 07.01.2007 um 10:10 Uhr von Kölner
@Bergmann
Die Regelungen in § 622 BGB sind dispositiv! Demnach: Ein TV kann viiiiiieeeeelllll längere Kündigungsfristen vereinbaren.
Erstellt am 07.01.2007 um 11:31 Uhr von Bergmann
@ Kölner ,
ich hab ja nichts anderes behauptet.Ich bezog mich auf den satz von anjab :
Muß die Firma die Kündigungsfristen (bei ihm 5 Monate, da er schon über 20Jahren bei der Firma ist) einhalten?
Da wäre ja meiner Meinung nach 7 Monate das Kürzeste !
Erstellt am 07.01.2007 um 11:32 Uhr von Kölner
@Bergmann
Sorry. Überlesen...
Erstellt am 07.01.2007 um 13:34 Uhr von Meik
@Kölner, Bergmann
Der Tarifvertrag kann aber auch deutlich kürzere Kündigungsfristen vereinbaren. Im AV kann man soweit ich weiß nur längere Fristen vereinbaren.
z.B. ein Tarifvertrag von Ver.di
nach 10 Beschäftigungsjahren 6 Wochen (zum Schluß der Kalenderwoche)