Überstunden auf Anfrage - ist das erlaubt ?
Unsere Pflegedienstleitung und auch die Mehrheit der BR-Mitglieder sind der Auffassung, daß bei Anfragen an die Mitarbeiter, die im "Frei" sind, durch die Wohnbereichsleiterin, PDL oder diensthabende Fachkraft (sie ist bei Abwesenheit der Leitung zum Wochenende oder nachts für die Dienstabsicherung verantwortlich), ob sie für eine ausgefallene Mitarbeiterin einspringen würden, eine freiwillige Entscheidung jener Mitarbeiter sei. Dieser dann von ihnen geleisteter Dienst sei also keine Anordnung, somit keine Überstunden und bedürfe demnach nicht der Zustimmung des BR. Wir arbeiten nicht nach Arbeitszeitkonten, sonern auf der Basis von 40 Stunden, die auf 5 Tage in der Woche dienstplanmäßig verteilt werden. Hält diese Auffasung dem Arbeitsrecht stand? Kathinka
Community-Antworten (5)
23.09.2006 um 16:14 Uhr
Sämtliche dienstplanändernde Arbeitszeiten ob vom Arbeitgeber angeordnet oder angenommen unterliegen der Mitbestimmung des BR. Es sei den per TV/BV wurde es anders vereinbart.
23.09.2006 um 17:27 Uhr
Heini,
du meinst doch hoffentlich nicht dass das Mitbestimmungsrecht per TV/BV ausgehebelt werden kann.
23.09.2006 um 17:59 Uhr
Nein, das MBR kann m.E. nicht ausgehebelt werden. Jedoch: bei meinen Recherchen in einer anderen Sache bin ich zufällig auf eine LAG- Entscheidung gestoßen, in welcher ausgeführt wurde, dass per BV die Behandlung sogenannter "Eilfälle" festgelegt werden kann, wenn z.B. in medizinischen Einrichtungen die Versorgung der Patienten gewährleistet werden muss. Und am Wochenende steht meist kein BR bei kurzfristigen Ausfällen zur Verfügung. Nun könnte man es sich auch leicht machen und anführen, dass dann ein Bereitschaftsdienst eingeführt werden müsste, aber es gibt Einrichtungen, die eh schon um`s Überleben kämpfen, ein bezahlter Bereitschaftsdienst könnte für die der Gnadenstoß sein. Also ist eine BV über "Eilfälle" das kleinere Übel.
23.09.2006 um 20:19 Uhr
wölfchen,
ich stimme dir zu.
Kathinka,
Der BR sollte und muss aber darüber wachen dass die Erschwernisse (Nacht- Sonntagsarbeit) usw. gleichmäßig verteilt werden. Arbeitszeiten sind immer mitbestimmungspflichtig. Es unerheblich ob sie ein MA gerne, freiwillig oder widerwillig macht.
23.09.2006 um 21:29 Uhr
Catweazle, was ist los, habe ich geschrieben dass das Mitbestimmungsrecht ausgehebelt werden kann. Sicherlich nicht. Mein erster Satz ist doch eindeutig, oder für dich nicht?
Aber es können vorab z.B. per BV gewisse Verfahren geregelt werden. Wäre sinnvoll bei Anfall von kurzfristigen Überstunden, vielleicht eine Freigabe von ein gewisses Überstundenkontingent usw..
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