Erstellt am 24.09.2018 um 17:14 Uhr von rsddbr
Den Betriebsrat zu informieren ist Aufgabe des Arbeitgebers. Er muss die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats beachten. Der Ansprechpartner für den Arbeitgeber ist der Betriebsratsvorsitzende bzw. bei dessen Abwesenheit der Stellvertreter. Es ist also nicht ausreichend, dass ein Betriebsratsmitglied im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit über einen Sachverhalt Kenntnis erlangt und dies dann als "der BR wurde informiert" ausgelegt wird. Auch ist das BR-Mitglied nicht verpflichtet, den BR darüber zu informieren.
Erstellt am 24.09.2018 um 17:19 Uhr von superbono65
Ok danke für die schnelle Antwort, habe nur gemeint da sie an der Quelle sitzt könnte sie den Rest informieren. Muss der Arbeitgeber es schriftlich beantragen?
Erstellt am 24.09.2018 um 23:46 Uhr von ganther
er MUSS nicht schriftlich informieren. Es handelt sich um ein MBR aus 87 BetrVG. Da gibt es keine Formvorschriften. Aus § 80 BetrVG kann der BR aber die ggf. erforderlichen Unterlagen anfordern.