kein kollektiver Bezug?
Wir praktizieren bei uns eine ungeregelte Vertrauensarbeitszeit. Bei geplanten, kundenseitig oder betrieblich bedingten Arbeiten zu besonderen Zeiten, also zu Nachtzeiten, am Wochenende oder an Feiertagen üben wir unsere Mitbestimmung jedoch aus und bekommen von den zuständigen Führungskräften oder HR im Vorwege einen Antrag vorgelegt. Eine generelle Überstundenregelung haben wir derzeit noch nicht, ist aber in Arbeit.
Nun zu unserem Fall: Ein Mitarbeiter von uns arbeitet seit einiger Zeit zusammen mit anderen Mitarbeitern von uns in einem Kundenprojekt außerhalb des Hauptsitzes üblicherweise zu normalen Bürozeiten von Montag bis Donnerstag.
Für einen geplanten Live-Gang einer Website des Kunden ist nun eine Abweichung von diesen üblichen Arbeitszeiten geplant. Der Kollege soll an einem Tag in der Woche bereits um 4 Uhr nachts die Arbeit beginnen und bis 12 Uhr mittags arbeiten.
Dazu haben wir einen Antrag zur Genehmigung erhalten. Über diesen Antrag haben wir beraten und statt 3 Stunden Ausgleich 4 Stunden gefordert. Nach einigem Hin- und Her (wegen einer Stunde höheren Ausgleichs) wurde letztendlich unserer Forderung nachgegeben. Der Einsatz fiel dann aber erstmal aus und wird auf den 24.09. verschoben.
Nun schrieb uns die HR-Chefin am 21.09.18 folgende Mail:
"Lieber BR,
wir haben uns mit dem Thema der 2 h Nachtarbeit von .... noch einmal auseinandergesetzt. Wir haben festgestellt, dass dieser Sachverhalt gar keinen kollektiven Bezug hat und damit gar kein Mitbestimmungsrecht vorliegt. Das bedeutet, dass wir den Beginn der Arbeitszeit von ... für den 24.09.18 auf 4.00 Uhr (neuer Go-live Zeitpunkt) festlegen können. Das erlaubt uns das Direktionsrecht des Arbeitgebers. Denn hier geht es um eine einmalige Verschiebung der Arbeitszeit von ... und nicht um die Erbringung von Überstunden. Wir halten selbstverständlich das ArbZG und den entsprechenden Ausgleich ein.
Viele Grüße"
Meine bisherigen Recherchen haben für mich ergeben, dass eine Änderung der Arbeitszeiten nur dann mitbestimmungsfrei ist, wenn es sich dabei um eine individuelle Vereinbarung mit einem Mitarbeiter handelt, damit dieser z.B. seine persönliche Arbeitzeit mit seinem Privatleben besser unter einen Hut bringen kann. Im obigen Fall kommt es aber auf die Anzahl der betroffenen Mitarbeiter meiner Meinung nach nicht an, da der Arbeitgeber hier einseitig die geänderte Arbeitszeit bestimmt und der Betriebsrat deshalb sehr wohl in der Mitbestimmung ist.
Die Frage für uns lautet also: Ist hier tatsächlich kein kollektiver Bezug gegeben? Und wenn doch, wie ist dieser herzuleiten? Ist es allein deshalb ein kollektiver Tatbestand, weil ja auch andere Kollegen diesen Job machen könnten und auch nach dem Einsatz eine Übergabe stattfindet, also jemand bereitsteht, der den Status von ... übernimmt, etc.?
Freue mich über Antworten.
Community-Antworten (1)
23.09.2018 um 10:31 Uhr
Auch die Verlegung der Arbeitszeit eines Mitarbeiters unterliegt der Mitbestimmung nach § 87 BetrVG. Er gehört ja zu einer Gruppe von Arbeitnehmern. Der kollektive Bezug ist da.
Ein Problem sehe ich eher darin, dass die Anweisung nicht gegen eine bestehende BV verstoßen würde, weil ihr ja die Zeiten ganz bewusst nicht geregelt habt. Lese mal § 106 GewO ganz genau.
Aber dazu sagt der Personalchef ja nichts - nur keine schlafende Hunde wecken.
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