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Arbeitszeitenveränderung

M
Mandela
Feb 2019 bearbeitet

Hallo werte Kollegen/Innen, bei uns im BR ist eine Frage zur Lage der täglichen Arbeitszeit aufgekommen. Bei mir soll die tägliche AZ verschoben werden und zwar dauerhaft um 2 Stunden nach hinten. Unser AG hat mir nach Bekundung meines Widerspruches entgegnet, dass er von seinem Direktionsrecht Gebrauch mache. Auch der Hinweis dass die Veränderung der AZ aus unserer Sicht das Mitbestimmungsrecht des BR berühre, entgegnete der AG mit einem klarem Nein. Wir drohen derzeit mit der Einungsstelle. Ein Arbeitsrichter erklärte jedoch, dass es so einfach nicht ist. Besonders wenn der AV Öffnungsklauseln hinsichtlich der AZ enthalte, hat der AG ein Direktionsrecht, da dann das Individualrecht greift. Jedoch die willkürliche Auswahl auf eine Person ist widerrum Kollektivrecht und somit mitbestimmungspflichtig. Wer kann das genauer erklären ?

Der AG hat zwischenzeitich reagiert und mitgeteilt, dass eine Änderung in der Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit nicht automatisch kollektiven Bezug haben muss. Aus ihrer Sicht stellt sich ein kollektiver Bezug nur dann her, wenn mehrere Arbeitnehmer, ein Betriebsteil oder es den Betrieb beträfe. (Trifft aus unserer Sicht doch zu) Desweiteren wird argumentiert, dass eine Verlagerung der gewünschten Arbeitszeit auf eine unbestimmte Anzahl anderer Mitarbeiter, diese übermäßig belasten, da diese sonst zuviel Überstunden ansammeln würden. Leider hat bis dato nur ein Kollege sich zu dieser Fragestellung geäußert. Morgen findet zu dieser Angelegenheit ein Gesprächstermin statt. Ich hoffe bis dahin noch einige Anregungen und Erläuterungen von erfahrenen Kollegen zu erhalten. Danke im voraus.

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Community-Antworten (1)

W
Werner

25.08.2009 um 14:00 Uhr

Moin Mandela, die Mitbestimmung des Betriebsrats nach §87 Nr. 2 und 3 BetrVG betrifft alle betrieblichen Arbeitszeiten. Es spielt keine Rolle, welche Art Vertragsverhältnis die jeweiligen Beschäftigten haben. Auch für kurzzeitig beschäftigte Aushilfen und für Leiharbeitnehmer darf der Arbeitgeber die Arbeitszeiten nicht einseitig festlegen. Die Arbeitszeiten einzelner Personen sind ebenfalls mitbestimmungspflichtig, weil sie in der Regel kollektiven Bezug haben. Die Arbeitszeit der einzelnen Person wirkt sich idR auf den Betriebsablauf insgesamt aus.

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