Dürfen Arbeitnehmer beim Umzug helfen?
Unser Betrieb wird in Kürze innerhalb des Hauses umziehen (3 Stockwerke höher). Der Betriebsrat ist davon ausgegangen, dass der Umzug von einem Umzugsunternehmen durchgeführt wird. Nun haben wir erfahren, dass statt dessen oder ergänzend einige Kollegen mithelfen sollen. Meine Fragen lauten: 1.Darf die Geschäftsführung das überhaupt ohne den Betriebsrat davon in Kenntnis zu setzen (Stichwort Versetzung nach §99, BetrVG)? 2. Wie sieht es mit den Unfallverhütungsvorschriften aus? Im Falle eines Arbeitsunfalls haftet weder die Krankenkasse des betroffenen Arbeitnehmers noch die zuständie Unfallkasse, denn eigentlich hätte der Arbeitnehmer diese Tätigkeit gar nicht ausführen dürfen. Wer schon mal einen ähnlichen Fall hatte, bzw. irgendwie anders weiterhelfen kann, bitte melden, danke.
Community-Antworten (8)
07.09.2006 um 21:09 Uhr
@lilo Ich bezweifle hiermit ganz offiziell, dass ein BR damit irgendetwas zu schaffen hat.
07.09.2006 um 21:55 Uhr
Lilo,
wie soll denn die Hilfe aussehen? Als wir ausziehen mußten, weil unser Gebäude umgebaut wurde und es später wieder zurückging, haben wir alle geholfen. Denn die Sachen aus meinem Schrank und Schreibtisch habe ich selbst in Kartons gepackt und später auch wieder ausgepackt und eingeräumt. Schließlich wollte ich doch alles wiederfinden. Alles andere wurde natürlich von einem Unternehmen gemacht.
09.09.2006 um 17:13 Uhr
Es gibt bei uns aber einen Arbeitsschutzausschuss, dieser ist ja in solchen Fällen zuständig. Außerdem ist doch der BR verpflichtet darüber zu wachen, dass z.B. nicht gegen Unfallverhütungsvorschriften verstoßen wird. Wie die Hilfe aussehen soll, wissen wir nicht, Anfrage an die GF steht. Ich gehe davon aus, dass die Kollegen das machen sollen, um Geld zu sparen. Es ist kein Arbeitsunfall, wenn etwas passiert, denn als slocher gilt das nur, wenn man sich bei der Tätigkeit verletzt, für die man versichert ist bei der Berufsgenossenschaft. Ich weiß, das ganze ist kompliziert, aber wie kamen auch im Gremium nicht so recht weiter. Gruß, Lilo.
09.09.2006 um 18:05 Uhr
@lilo Wer Dir den - bedingten - Floh ins Ohr gesetzt hat, dass eine BG in einem solchen Fall nicht zahlt, solltest Du uns mal erläutern...
Ich habe ja eher den Verdacht, dass Ihr einen Grund sucht, der Euern Unwillen untermauert - und das ist verdammt gefährlich....
09.09.2006 um 20:28 Uhr
Im SGB VII § 8 steht, dass es nur dann als Arbeitsunfall gilt, wenn es bei einer versicherten Tätigkeit passiert. Da gehört doch Möbeltragen vermutlich nicht dazu. Falls doch und die BG grünes Licht gibt, ist ja alles ok. Von Unwillen kann hier keine Rede sein, eher von Unwissen, sonst hätte ich die Frage ja nicht eingestellt. Es hilft schließlich niemanden, wenn sich ein Kollege den Fuss bricht und die OP dann anschließend selbst zahlen muss, weil niemand haftet.
09.09.2006 um 21:52 Uhr
@lilo Das mit dem "selber zahlen" ist ja wohl auch sehr relativ... Wir haben in Deutschland schon noch die Krankenversicherungs-(pflicht) gemäß § 5 SGB V.
09.09.2006 um 21:57 Uhr
lilo, der Gesetzeswortlaut wurde "nur" konkretisiert, da es früher sinngemäß geheissen hat, dass Unfälle während der Arbeitszeit = Arbeitsunfälle sind.
Das Sozialgesetzbuch verlangt als Unfall ein "zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis". Und ein Unfall, der im direkten Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der Arbeitnehmer steht, ist ein Arbeitsunfall.
Hat nichts damit zu tun, dass z.B. ein reiner Schreibtischtäter nur deshalb keinen "Arbeitsunfall" erleiden kann, wenn er sich im Rahmen des Büroumzugs beim Tragen eines Schreibtisches verletzt.
Jetzt klarer?
10.09.2006 um 20:58 Uhr
Ja, vielen Dank. Dann war das wohl zu weit hergeholt.
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