BV zum Lohn- und Gehaltstarif?
Hallo und guten Abend,
ich verfolge dieses Forum schon seit meiner Wahl (Mai) in den BR und habe heute eine Frage:
Unser Unternehmen ist in NRW ansässig und gehört zum Metall-Handwerk (!). Wie sicherlich einigen bekannt sein dürfte gibt es seit ca. 2 Jahre keinen neuen Tarifabschluss zwischen IGM und Arbeitgeberverband.
Vor einigen Wochen ist unsere Geschäftsleitung an den BR heran getreten und hat eine Betriebsvereinbarung zum Lohn- und Gehaltstarif vorgeschlagen, nach einigen "Verhandlungen" über das "Kleingedruckte" haben wir dieser BV zugestimmt.
Laut Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) § 77 (3) ist der BR jedoch nicht dafür zuständig. Könnte sich aus dieser Tatsache etwas negatives für unseren BR ergeben?
Ich bin ganz ehrlich, wir waren im BR nicht einer Meinung, die Mehrheit war jedoch dafür der BV zuzustimmen weil es positiv für die Mitarbeiter ist.
Um es noch mal zu verdeutlichen: Der BR hat nicht das Angebot verhandelt sondern nur einen Punkt der BV!
Grüße und einen schönen Abend noch, e-zee (sprich easy)
Community-Antworten (3)
05.09.2006 um 23:18 Uhr
Hallo e-zee,
Der Däubler nimmt dazu recht umfangreich in RN 62ff zu § 77 Stellung, er schreibt unter RN 63: "Die Sperrvorschrift des Abs. 3 erstreckt sich auf Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch TV geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden. Unter Arbeitsentgelt ist jede in Geld zahlbare Vergütung und Sachleistung des AG zu verstehen, wie Lohn einschließlich Zulagen und Prämien, Gratifikationen, Deputate oder Gewinnbeteiligungen. Unter sonstigen Arbeitsbedingungen sind alle Arbeitsbedingungen zu verstehen, die Gegenstand tariflicher Inhaltsnormen sein können..."
unter RN 65: "Aus einer wegen Verletzung der Sperrvorschrift nichtigen BV können für die AN Ansprüche erwachsen, wenn die begünstigende BV in ein gebündeltes Vertragsangebot an die AN gemäß § 140 BGB analog umgedeutet werden kann oder wenn eine Gesamtzusage des AG oder betriebliche Übung vorliegt. Dies muss zumindest dann gelten, wenn der AG in Kenntnis der Nichtigkeit der BV Leistungen gewährt und damit seinen unbedingten Bindungswillen zum Ausdruck gebracht hat..."
Also ist die BV nichtig, es können aber eventuell Ansprüche der AN aus der BV erwachsen
06.09.2006 um 11:13 Uhr
Genau das ist der springende Punkt, können Ansprüche erwachsen! Ein Rechtsanspruch auf diese Leistungen hat man nicht.
06.09.2006 um 11:19 Uhr
@e-zee Dennoch: Ist bei einer wissender Unrichtigkeit der Handelungen eines BR, das Handeln selbst nicht genau so dramatisch zu bewerten wie eine Pflichtverletzung nach § 23 BetrVG?
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