Erstellt am 08.09.2018 um 12:34 Uhr von celestro
Eine Klausel, die dem AG das Recht einräumt, den gewährten (Zusatz-)Urlaub jederzeit und ohne Angaben von Gründen zu kürzen/streichen dürfte unwirksam sein.
Erstellt am 08.09.2018 um 12:41 Uhr von Köpenicker
Das interessiert die gf herzlich wenig und das die Klausel unwirksam dachte ich mir auch schon. Da kann man Arbeitnehmer nur raten dann zum Anwalt zu gehen.
Erstellt am 08.09.2018 um 12:58 Uhr von celestro
Erstellt am 08.09.2018 um 13:05 Uhr von Krambambuli
Der BR ist nur bei den Verteilungsgrundsätzen in der Mitbestimmung. Der tatsächlichen Länge des Urlaubs nicht. Das scheitert am § 77 Abs 3 BetrVG.
Den AG zu Verhandlungen mit der Gewerkschaft bringen, geht nur mit vielen Gewerkschaftsmitglieder.
Erstellt am 08.09.2018 um 13:19 Uhr von Köpenicker
Also für den Betriebsrat GiltParagraph 77 Abs. 3 für den Arbeitgeber nicht bei Neueinstellung. Habe ich das richtig so verstanden.
Mehr Mitglieder das dauert noch Jahre.
Erstellt am 09.09.2018 um 18:50 Uhr von kratzbürste
Du hast es richtig verstanden. Für den AG gilt § 77 Abs 3 BetrVG auch. Aber er schließt ja hier keine Betriebsvereinbarung über die Urlaubslänge ab, sondern trifft einzelvertragliche Vereinbarungen.