Erstellt am 29.08.2006 um 23:35 Uhr von paula
nach dem teilzeit und befristungsgesetz gibt es einen anspruch auf teilzeit. gründe muss der AN keine haben. die ablehnung darf nur aus betrieblichen gründen erfolgen
Erstellt am 29.08.2006 um 23:52 Uhr von Rollie
Allerdings sind dabei Fristen zu beachten, von heut auf Morgen geht nicht einfach.
Erstellt am 30.08.2006 um 08:09 Uhr von betriebsratten
Ergänzend darf ich noch hinzufügen dass ein Mitbestimmungsrecht bezüglich eines betrieblichen Eingliederungsmanagements besteht. Die Kolleginnen und Kollegen könnten auch auf der Basis erst einmal mit verminderter Stundenzahl beginnen. Googelt einfach mal nach dem Begriff
Erstellt am 30.08.2006 um 15:55 Uhr von gofo
Hallo, lilly
Nachfolgend kurzgefaßt die Ansprüche und Voraussetzungen zum Übergang von Voll- in Teilzeit.
Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.
Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit (= Dienstplan) angeben.
Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.
Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.
Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung schriftlich mitzuteilen. Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt bzw. über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen erzielt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn schriftlich abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang bzw. gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt.
Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.
Für unseren Arbeitgeber waren die Teilzeitanträge diverser Mitarbeiter zuerst Teufelswerk.
Nachdem einige Mitarbeiter inzwischen ihren Anspruch "durchgeklagt" haben und wir als BR den Mitarbeitern beratend bei der entsprechenden Dienstplangestaltung (auch im Sinne der Arbeitsabläufe) zur Seite stehen, hat er sich inzwischen damit abgefunden und sieht sogar positive Effekte (z. B. Kosteneinsparung).