W.A.F. LogoSeminare

AG trifft Entscheidung gegen Vertrauensarbeitzeit-BV

H
Holiday!
Sep 2018 bearbeitet

Gestern hatten wir einen Beitrag eingestellt zum Thema Urlaub. Leider waren die Informationen nicht korrekt. Sachverhalt:

Unsere Betriebsvereinbarung zum Vertrauensarbeitszeit hat folgenden Text:

Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt abweichend vom Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) 39,5 Stunden. Davon dienen wöchentlich 30 Minuten zum Teil-Ausgleich der Tage mit "besonderer Arbeitsbefreiung", das sind die Tage vom 24. Dezember bis 31. Dezember und ein weiterer freier Tag, der dem Urlaub zugerechnet wird.

(wir hatten gedacht es stünden in den Arbeitsverträgen).

Die Frage: Der Arbeitgegeber hat eine Urlaubssperre oder Anwesenheitspflicht angeordnet zwischen 24. und 31. Dezember. D.h. gewisse Mitarbeiter, die mit einem neuen IT-System zu tun hat müssen anwesend sein.

Der BR ist nicht gefragt worden. Ist das rechtens?

Wir haben gehört, dass der Arbeitgeber dies durchaus verlangen kann. Der Arbeitgeber sagt, der Grund ist dringend und betrieblich notwendig. Fallst irgendetwas schief geht mit dem neuen System muss es MA geben, die das auffangen.

325010

Community-Antworten (10)

M
Moreno

05.09.2018 um 21:00 Uhr

Wer hat gesagt, dass der AG dies kann? Es steht so in einer BV und daran hat sich der AG zu halten! Wenn er das nicht einhalten will muss er halt die BV kündigen!

C
celestro

05.09.2018 um 21:04 Uhr

Was steht denn in Eurem TV bezüglich der Arbeitszeit drin ? Sofern der nämlich keine Abweichung zuläßt, ist Eure ganze Regelung reif für den Papierkorb.

Ansonsten ... sehe ich nicht, daß der AG es hier einseitig einfach anordnen kann. Aber als BR würde ich mal mit den betreffenden MAern reden, ob die einverstanden sind und dann mit dem AG darüber verhandeln, was die Leute dafür bekommen. Da wäre ein Zuschlag denkbar oder mindestens eine Vereinbarung die deutlich macht, daß die Personen Ihre Tage woanders nehmen können.

J
Juri11

05.09.2018 um 21:15 Uhr

Hallo , Die BV hat Vorrang, fast egal was der Gesetzgeber sagt . Da gebe ich Moreno recht , wenn es dem AG nicht passt muss er es kündigen. Bei uns sind das 3 Monate .

M
Moreno

05.09.2018 um 21:52 Uhr

Celestro hier wird der Tarif ja nicht eins zu eins angewendet sondern sich an Teilen angelehnt.Warum soll der Betriebsrat mit den Mitarbeitern reden? Der AG muss mit dem BR verhandeln wenn er die BV ändern will!

C
celestro

05.09.2018 um 21:55 Uhr

"Celestro hier wird der Tarif ja nicht eins zu eins angewendet sondern sich an Teilen angelehnt."

Und wer sagt, daß man sich nur "anlehnt" ?

"Warum soll der Betriebsrat mit den Mitarbeitern reden? Der AG muss mit dem BR verhandeln wenn er die BV ändern will!"

Schon richtig, aber der BR sollte schon die Sichtweise / Meinung der Menschen kennen, für die Er verhandelt, findest Du nicht ?

M
Moreno

05.09.2018 um 22:24 Uhr

Dass sich hier an den Tarif angelehnt wird ging aus der ersten Frage hervor. Neee warum sollte ich der AG hat sich an die BV zu halten und Basta! Wenn er diese kündigt und was anderes verhandeln möchte dann rede ich auch mit den Mitarbeitern!

C
celestro

05.09.2018 um 22:43 Uhr

"Dass sich hier an den Tarif angelehnt wird ging aus der ersten Frage hervor."

Sehe ich nicht so. Da wird beschrieben, daß man an einer Stelle den TV abändert. Ob das rechtlich überhaupt möglich ist, oder sich angelehnt wird, sagt der Eingangspost in keiner Weise.

"Neee warum sollte ich der AG hat sich an die BV zu halten und Basta! Wenn er diese kündigt und was anderes verhandeln möchte dann rede ich auch mit den Mitarbeitern!"

Ein BR sollte niemals so stur sein. Mit den MA reden und mit dem AG verhandeln. Dann kann eine anderweitige Regelung schnell und unbürokratisch über die Bühne gehen. Zum Vorteil für beide Seiten.

P
Pickel

05.09.2018 um 23:27 Uhr

Moreno dein Einwand ist unsinnig. Die Tarifsperre gilt unabhängig davon ob der AG einem TV folgt, sich anlehnt oder ignoriert.

R
rsddbr

06.09.2018 um 10:11 Uhr

"Der BR ist nicht gefragt worden. Ist das rechtens?"

Nein, das ist nicht rechtens. Der AG muss mit dem BR über diese Ausnahme verhandeln und eine Einigung erziehlen. Der AG muss dazu jedoch nicht die BV kündigen. Ich gehe davon aus, dass es sich um eine einmalige Abweichung von der BV handelt. Befolgt den Rat meiner Vorredner, mit den betroffenen Mitarbeitern zu reden und deren Meinung einzuholen. Anschließend unterbreitet ihr dem AG einen Vorschlag, wie der entstehende Nachteil ausgeglichen wird.

"Wir haben gehört, dass der Arbeitgeber dies durchaus verlangen kann. Der Arbeitgeber sagt, der Grund ist dringend und betrieblich notwendig."

Sofern in der BV nicht eine Klausel enthalten ist, dass bei betrieblicher Notwendigkeit der AG Ausnahmen anordnen kann, stimmt dies nicht. Da ihr als BR aber nicht nur zum Wohle der Mitarbeiter sondern auch zum Wohle des Betriebs arbeitet (§2 BetrVG), können dies durchaus gewichtige Argumente sein.

Die Frage, ob die BV überhaupt mit dem TV vereinbar und damit gültig ist, sollte erst an zweiter Stelle stehen. Offensichtlich gehen AG und BR davon aus, dass dem so ist. Als BR solltet ihr dies aber trotzdem mal unter die Lupe nehmen.

P
paula

06.09.2018 um 19:18 Uhr

die Anlehnung an den TV macht die Sache auch nicht besser da die Sperrwirkung des 77 III BetrVG weiter geht als nur einen anzuwendenden TV zu erfassen. Die Tonne steht nicht weit weg, die celestro ins Spiel gebracht hat. Ich würde daher als erstes schauen, was der TV hergibt und mir dann Gedanken machen, ob man abweichen darf und im dritten Schritt, was das nun für die konkreten Fall bedeutet

Ihre Antwort