Hallo zusammen,
wir haben wieder mal ein Problem mit dem Arbeitgeber.
Es geht um eine Versetzung und eine Maßnahme bei zwei Beschäftigten.
1. Bei der Versetzung wurde der MA angeschrieben und konnte sich noch dazu äußern - erst sechs Wochen nach diesem Anschreiben wurde die SBV unterrichtet, weil zu diesem Zeitpunkt die Entscheidung des AG anstand und umgesetzt wurde.

2. Bei der Maßnahme wurde der Mitarbeiter zwar gefragt, aber nicht die SBV nicht unverzüglich unterrichtet - die Maßnahme wurde nach 5 Wochen abgesagt.
Der AG sagt jetzt, die Unterrichtung in diesem Fall muss erst mit der Entscheidung der Maßnahme bekannt gegeben werden - also im Umkehrschluss heißt dass, ohne eine Entscheidung keine Unterrichtung.

Die Begründung wird auch gleich mitgeliefert - im § 95 Abs. 2 steht:
"...und vor einer Entscheidung anzuhören"

Das heißt für den AG, dass die SBV erst immer vor einer Entscheidung anzuhören ist.

Wie seht ihr diese Rechtslage hier.