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Fehlende Beteiligung der Schwerbehinderten-Vertretung

P
Postlerin
Nov 2016 bearbeitet

Hallo zusammen, wir haben wieder mal ein Problem mit dem Arbeitgeber. Es geht um eine Versetzung und eine Maßnahme bei zwei Beschäftigten.

  1. Bei der Versetzung wurde der MA angeschrieben und konnte sich noch dazu äußern - erst sechs Wochen nach diesem Anschreiben wurde die SBV unterrichtet, weil zu diesem Zeitpunkt die Entscheidung des AG anstand und umgesetzt wurde.

  2. Bei der Maßnahme wurde der Mitarbeiter zwar gefragt, aber nicht die SBV nicht unverzüglich unterrichtet - die Maßnahme wurde nach 5 Wochen abgesagt. Der AG sagt jetzt, die Unterrichtung in diesem Fall muss erst mit der Entscheidung der Maßnahme bekannt gegeben werden - also im Umkehrschluss heißt dass, ohne eine Entscheidung keine Unterrichtung.

Die Begründung wird auch gleich mitgeliefert - im § 95 Abs. 2 steht: "...und vor einer Entscheidung anzuhören"

Das heißt für den AG, dass die SBV erst immer vor einer Entscheidung anzuhören ist.

Wie seht ihr diese Rechtslage hier.

1.44008

Community-Antworten (8)

G
GeSammtsBV

18.10.2012 um 11:56 Uhr

Die Entscheidung ist dann gegeben, wenn der AG anfängt eine Maßnahme zu planen/überlegen. Denn dann entscheidet er sich ja. Weiter muss die Beteiligung nicht nur frühzeitig und umfassend sein sondern der SBV auch ermöglichen auf die Entscheidung/Überlegung des AG noch Einfluss nehmen zu können.

Der AG mög sich einfach einmal auch die Kommentierung und Rechtsprechung zum § 95 (2) SGB IX ansehen. Dann erkennt er hier seinen Denkfehler.

Man kann dem AG auch erklären, dass man als SBV andernfalls nun ein Beschlussverfahren via Anwalt beim ArbG gegen Ihn einleiten müsste mit dem Ziel ihm für die Zukunft für jeden weiteren Verstoß ein sehr deutliche Ordnungsgeld androhen zu lassen.

Weiter gegen den SB der hier gehandelt hat und den Beauftragten des AG § 98 SGB IX weil er nicht gehandelt hat ein Verfahren nach § 156 (1), 9 SGB IX einleten müsste. Diesen drohen dann PERSÖNLICH jeweil ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000,- €

B
Betriebsrätin

18.10.2012 um 12:01 Uhr

ergänzend zu GeSammtsBV

Es ergibt sich auch aus der Tatsache, steht im Gesetz, dass der AG eine Maßnahme er umsetzen darf wenn er die SBV beteiligt hat und sofern er dieses nicht tat die Maßnahme für 7 Tage aussetzen muss um die Beteiligung nachzuholen.

Also, Beteiligung vorher/frühzeitig!

G
gironimo

18.10.2012 um 12:36 Uhr

da wird ein Wort wieder das andere geben, wenn man sich da juristisch auseinander setzen will. Das Hornberger Schießen ist vorausprogrammiert.

Der AG wird vortragen, dass er ja eben doch noch nicht entschieden hatte; wie Du schon selbst schreibst ".. die Entscheidung anstand...", die Stellungnahme der SBV durchaus noch hätte berücksichtigt werden können und schließlich an Hand der Tatsachen auch belegt ist, dass die Maßnahme ja gar nicht umgesetzt wurde......

Der AG sagt jetzt, die Unterrichtung in diesem Fall muss erst mit der Entscheidung der Maßnahme bekannt gegeben werden - also im Umkehrschluss heißt dass, ohne eine Entscheidung keine Unterrichtung.<

Das ist so natürlich falsch (wurde hier ja bereits dargelegt). Aber rechtzeitig ist eben oft Gummi.

Du solltest mit dem AG einmal ein Gespräch über die Informationsflüsse im Zusammenhang mit dem Begriff "rechtzeitig" diskutieren (durchaus auch - wie hier ja auch schon beschrieben - unter zuhilfenahme von Rechtsquellen).

R
rechtbekommen

18.10.2012 um 13:25 Uhr

Glronimo, will dir widesprechen und den beiden Virrednern voll zustimmen. Der AG entscheidet mit Beginn etwas unternehnen zu wollen. Das Andere, also der zweite Schritt ist dann die Umsetzung. Gleiches gilt ja auch fuer uns BR, Auch der BR ist ja in Entscheidungsprozesse, also Ueberlegungen bereits miteinzubinden. Das haben wir ja oft genug. Wenn der AG sich entschueden hat, also fuer ihn alles klar ist und er dann die Sachen zur MB den MA Vertretungen vorlegt, laesst sich eben an seiner, AG, Entscheidung Meinung nichts mehr aendern. Also SBV wenn AG nicht einlenkt Anwalt beauftragen zu handeln, Beschlussverfahren und § 156 (1)9 SGB IX. Es gibt ja genuegend vergleichbare Rechtsprechung. In den Kommentierungen zum SGB IX zB LPK von Herrn Duewell kann man es auch nachlesen.

R
rechtbekommen

18.10.2012 um 13:31 Uhr

Anmerkung noch der BR darf und sollte die Zustimmung stets verweigern wegen Verstoss gegen ein Gesetz, wenn der AG das SGB IX nicht.beachtet hat. BAG und LAG Urteile dazu gibt es ja. Weiter, wenn der AG dem BR die Stellungnahme der SBV nicht mit vorlegt kann und sollte der BR Vorgaenge wrgen Unvolldtaendugjeut zurueckgeben

P
Postlerin

18.10.2012 um 15:09 Uhr

Hallo - vielen Dank für die hilfreichen Antworten.

Hier ist es aber so, dass der AG mal wieder meint, erst mit der Entscheidung ist die SBV zu unterrichten - der BR ist hier auch nicht wirklich eine Hilfe, obwohl man hier auch Unterstützung bekommt.

Die betroffenen Mitarbeiter haben mich diesbezüglich auch schon angesprochen, ob sie den AG und den Beauftragten des AG nach § 98 SGB 9 nicht selber anklagen/anzeigen können...wäre dies unter Umständen überhaupt möglich?

Ich habe ja auch schon beim BR und AG interveniert - es wird Besserung gelobt. Aber gerade wenn der AG die SBV nicht informiert und die Versetzung wird nicht verweigert, wäre gerade diese Versetzung mit Nichtbeteiligung rechtlich wirksam.

Aber es wie immer mühseelig - wenn ich SGB 9 Abs. 2 lese, steht ja eindeutig drin, dass unverzüglich und umfassend zu unterrichten ist UND vor einer Entscheidung zu hören ist. Das sind meiner Meinung nach zwei Vorgäng:

  1. unverzüglich (sofort mit Beginn der Planung und Überlegung muss der AG die SBV unterrichten) und umfassen UND
  2. VOR der Entscheidung anzuhören - und nicht die Entscheidung treffen und dann erst anhören...

Vielen Dank 2.

P
Postlerin

18.10.2012 um 20:21 Uhr

Hallo nochmals,

habe heute mit dem BR gesprochen und dieser ist sich keiner Schuld bewusst - dabei muss man sagen, dass ich als SBV schon alleine im Regen stehen gelassen werde... Informationen die der BR erhält, werden mir vorenthalten oder zu spät mitgeteilt. So ist das mit der Zusammenarbeit lt. BetrVG

Viele Versuche die Strukturen zu ändern, scheitern leider am AG und auch oftmals an der notwendigen Unterstützung des BR... Dieser BR meint doch tatsächlich, dass er in diesem Fall nicht zustänig sei bei einer Versetzung zu einem anderen Unternehmensteil bzw. bei der Überwachung, dass die SBV des anderen Unternehmensteil unterrichtet wird...

Daraufhin habe ich heute meinen Poster zur Verfügung gestellt und mich für die tolle Zusammenarbeit bedankt...

D
DerFahnder

18.10.2012 um 21:01 Uhr

Das kann ja wohl nicht wahr sein. Der AG hat bei einer Versetzung unverzüglich die SBV zu unterrichten, und zwar umfassend - d. h. wenn dieser Akt noch nicht entschieden ist, also wenn noch überlegt wird und man in der Entscheidungsfindung ist, muss der AG die SBV auf jeden Fall informieren.

Vor der Entscheidung ist die SBV auf jeden Fall anzuhören - und dann erst ist die Entscheidung zu treffen.

Ich würde auf jeden Fall dem AG die Leviten lesen und unter Androhung einer Ordnungswidrigkeit nach § 156 SGB 9 den AG zurechtweisen - des Weiteren würde ich eine Anzeige für den Beauftragten des AG (§ 98 SGB IX) durchziehen, damit dieser sich mal seiner Pflichten bewusst ist - auch wenn zuerst kein Bußgeld verhängt wird, kommt diese auf auf jeden Fall beim nächsten Mal in Betracht - dann reagiert diese Person auch zukünftig gewissenhafter.

Wenn Du jetzt alles hinwirfst, dann hat der AG ein Ziel erreicht - eine Person die sich für Andere einsetzt wurde wieder mal mürbe gemacht - das willst du doch nicht so stehen lassen - oder? Handle einfach zukünftig nach dem Gesetz und teile das dem AG mit - und teile deinem BR mit, dass eine Zusammenarbeit sich aus den Gesetzen des BetrVG ergibt - die Vertretungen haben gemeinsam zu arbeiten - das ist kein Kann-Vorgabe sondern eine Muss-Pflicht - die auch geahndet werden kann.

Trotzdem viel Mut und viel Erfolg in der Zukunft !

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