Erstellt am 31.08.2006 um 13:25 Uhr von w-j-l
Dann wird er Dich eben nach dem 31.05.007 kündigen müssen (Ging denn die Amtszeit des alten BR tatsächlich bis zum 31.5.2006???).
Davor ist eine ordentliche Kündigung unzulässig (§15 (1) Satz 2 KSchG).
Bist Du denn auch nicht mehr Ersatzmitglied? Denn dann ließe sich ja der Kündigungsschutz durch Ladung als Ersatzmitglied evtl. "verlängern".
Erstellt am 01.09.2006 um 08:48 Uhr von Berni
Leider bin ich auch kein Ersatzmitglied. Die Amtszeit des alten Betriebsrates endete glaube ich am 17.5.06.
Inzwischen haben wir drei unsere Kündigung zum 31.12.06 erhalten. Wie verhalte ich mich, wenn er mich bis zum 31.05.07 beschäftigen müßte ?
Erstellt am 01.09.2006 um 11:18 Uhr von Angi1
Hallo Berni,
§ 15 Abs. 5 KSchG.
" Wird eine der in den Absätzen 1 bis 3 genannte Personen in einer Betriebsabteilung beschäftigt die stillgfelegt werden soll, so ist sie in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen."
Ich würde mit diesem § sofort zum BR gehen, damit dieser handelt.
MfG
Angi1
Erstellt am 04.09.2006 um 13:25 Uhr von Berni
Hallo Angi1,
vielen Dank für diesen aussagetreffenden Hinweis!
MfG
Berni