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Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zu Überstunden

T
thomas
Jan 2018 bearbeitet

Hallöchen, ich bin zwar kein Betriebsrat, hätte aber trotzdem mal eine nicht ganz simple Frage zum Thema Überstunden:

Überstunden sind ja im allgemeinen Zustimmungspflichtig. Was passiert jetzt aber, wenn in einer Nachtschicht beispielsweise der Techniker ausfällt und der Techniker der Spätschicht unter beachtung des Tarifvertrages etc. die Nachtschicht mit übernehmen soll??? Der Betriebsrat kann nicht mehr zustimmen. Wer entscheidet in so einem Fall? Darf das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates übergangen werden?

LG Thomas

3.641011

Community-Antworten (11)

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DocPille

18.08.2006 um 14:32 Uhr

Der AG darf aus dringenden und nicht vorhersehbaren Gründen ,kraft seines Direktionsrecht Überstunden anordnen. Dennoch wird in solchen Fällen das Mitbestimmungsrecht nicht außer Kraft gesetzt.Da sich die Norwendigkeit von Überstunden oftmals sehr kurzfristig ergibt,empfiehlt sich der Abschluss einer Betriebsvereinbarung,durch die u.a. solche Fälle geregelt werden können.

Und nun warten auf RamsesII

M
Mona-Lisa

18.08.2006 um 14:35 Uhr

DocPille! Geh in Deckung!!!!

A
Angi1

18.08.2006 um 14:38 Uhr

Hallo Thomas,

Fitting § 87 RN 24 Das MBR besteht auch in sog. Eilfällen. Eilfälle können auf andere Weise unter Wahrung der MBR geegelt werden. Der BR kann unverzüglich zusammentreten. Es sind formlose Regelungsabreden als Übergangregelungen denkbar. Das MBR kann auch durch Abschluss von RahmenBV gewahrt werden, die dem AG gestatten unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall Mehrarbeit anzuordnen. Eine derartige Handlungsweise verstößt nicht gegen das Gesetz.

MfG Angi1

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DocPille

20.08.2006 um 18:03 Uhr

@Mona-lisa

Ramses scheint krank zu sein,ach nee,er ist ja heute abend im Fernsehen,19.30Uhr ZDF.

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Fayence

20.08.2006 um 18:43 Uhr

@ Alle

Es geht hier um eine Überstunden, deren Zulässigkeit m.E. weder durch einen TV noch BV abgedeckt werden können und auch nicht durch das Arbeitszeitgesetz abgedeckt sind... nämlich um eine, sich direkt anschliessende 2. Schicht!

Ob der §7 Abs.9 ArbZG soweit gedehnt werden kann???

F
Fayence

20.08.2006 um 19:20 Uhr

"Der BR kann unverzüglich zusammentreten."

Angi1, halte ich in der oben geschilderten Situation für ausgesprochenen Kokkolores, zumal es sich auch noch um einen Schichtbetrieb handelt!

Auch gilt die erste Antwort von DocPille "Der AG darf aus dringenden und nicht vorhersehbaren Gründen ,kraft seines Direktionsrecht Überstunden anordnen.". Einschränkungen siehe oben!

M
Mona-Lisa

20.08.2006 um 19:42 Uhr

@DocPille, hast du mich gerade erschreckt! Dachte schon..... ;-))

F
Fayence

20.08.2006 um 20:03 Uhr

Tja, mit dem "Schein" ist das immer so eine Sache...

Hat sich doch schon Wilhelm Busch in "Schein und Sein" darüber ausgelassen! :-)

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DocPille

20.08.2006 um 20:18 Uhr

@Alle

ich seh ihn mir heute an,mal sehen wie er aussieht??

F
Fayence

20.08.2006 um 20:30 Uhr

DocPille,

es ist doch schön, dass es in der heutigen Zeit noch mystische Gestalten und Erscheinungen gibt! Warum sich also diesen Phantasien entziehen wollen?

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DocPille

20.08.2006 um 20:33 Uhr

eben,es muss was dran sein,das ich so drauf fixiert bin,schönen sontag noch.

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