Wegfall Rufbereitschaft Winterdienst bei gleichzeitigem Outsourcing
Hallo, bei uns in der Firma (Hausmeisterservices) hat sich folgendes Thema ergeben:
4 der Mitarbeiter haben sich im Winter neben der üblichen Tagesschicht auch rotierend Nacht, Wochenende/Feiertage geteilt und mussten bei Anruf auch los zum Kunden zum Schnee räumen, streuen etc. Dies ist auch entsprechend in der BV geregelt. Der Bereich umfasst insgesamt 15 Mitarbeiter, die 4 Kollegen haben sich mehr oder minder freiwillig für die Sonderdienste wegen den Zuschläge gemeldet. Über die Wintermonate verdienen sie so erheblich mehr, teilweise fast 40% zusätzlich.
Unsere Geschäftsleitung plant derzeit, das Thema Winterdienst an ein anderes Unternehmen zu vergeben. Die entsprechenden Dienste der vier Kollegen möchten sie auslaufen lassen. Dreimal dürft ihr raten: Natürlich umsonst, da ja nun mehr Zeit für Familie und Co sei.
Freue mich über eure Einschätzungen zum Thema, ich bin leider noch relativ "neu" :/
Edit: Derzeit steht (noch) nicht zur Debatte, die BV anzupassen. Diese läuft noch rund anderthalb Jahre (also noch 2 Winter MIT Dienst ;) und regelt die Rufdienste auch für die Kollegen vom Wachdienst, Schlüsseldienst und Sanitärnotfälle.
Community-Antworten (4)
27.08.2018 um 23:05 Uhr
Ich kann mir nicht vorstellen das eure BV so geregelt ist das MA des Unternehmens ein Anrecht zu den entsprechenden Schichten haben. Bin zwar selbst ne weile raus aus der Betriebsrastarbeit…. meiner Meinung nach aber kann eine Mitbestimmung beim Outcourcing nur über die §§ 111, 113 BtrVG erfolgen. Dazu müssen aber mindestens 30 Prozent der MA betroffen sein. Ich denke mal hier stehen die Chancen eher schlecht.
27.08.2018 um 23:25 Uhr
Hallo und danke für die schnelle Antwort.
Ein Anrecht natürlich nicht, aber die Rufbereitschaft der Abteilung Aussendienste für den Winterdienst ist in der BV festgelegt.
Kann die Geschäftsleitung wirklich ad hoc auf die Anordnung vom Winterdienst mit Rufbereitschaft einfach so verzichten obwohl die Mitarbeitergruppe noch in der BV ist? Oder müsste der Bereich "rausverhandelt" werden?
Ich frage mich halt, ob es wirklich im Sinne der Kollegen die ich vertrete einfach so durchlaufen darf. Den Vieren entgehen die (von den Mitarbeitern eigentlich schon sicher eingeplanten) Zulagen im Winter und der Streu- und Räumdienst wird ja nach wie vor dem Kunden angeboten und durchgeführt - nur an anderer Stelle in Vermittlung.
Wenn die GL den Service komplett einstellen würde, wäre für mich die Sache klarer... Aber sie vergeben den Auftrag ja an eine andere Firma statt an die Mitarbeiter. Und der Bereich steht ja auch nach wie vor als Rufbereitschaftsbereich für die Monate November bis April drin.
28.08.2018 um 00:02 Uhr
Als Außenstehender kennt man den Wortlaut der BV nicht. Ich kann mir jedoch vorstellen das dieser in etwa so lauten....Eine Rufbereitschaft in den Monaten xy bis yz besteht hier für die MA des Betriebes- oder Betriebsteil AB. Nicht mehr und nicht weniger. Es wird nirgends stehen das der AG hier zwingend drauf eingehen muss.. Ein Zweiter Punkt, den ich persönlich immer als Fehler der MA sehe...…." von den MA schon sicher eingeplant". Wie kann man eine Rufbereitschaft und dessen finanziellen Vergütung im Voraus einplanen?. Was wenn kein Schnee fällt und nix zu streuen ist. Ich kann doch nicht was einplanen was nicht fester Bestandteil ist.
29.08.2018 um 11:32 Uhr
Ich bin hier auch bei Dummer Hund. In der BV ist eine Rufbereitschaft geregelt, wenn es eine Rufbereitschaft gibt. Diese Entscheidung treffen aber nicht die Mitarbeiter sondern der Arbeitgeber. Und der hat die Entscheidung getroffen das es für das Unternehmen sinnvoll ist diese Dienstleistung Winterdienst an ein anderes Unternehmen zuvergeben. Und Geld einzuplanen das ich nicht sicher habe ist halt sehr naiv. Der Arbeitgeber hätte auch andere Mitarbeiter des Betriebes für den Dienst einteilen können, oder stehen in der BV die Namen der Kollegen?
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