Winterdienst
sgdh, Unsere Firma ist auf zwei getrennten Geländen verteilt aber im gleichem Ort. Das Bürogelände hat einen Winterdienst und das Produktionsgelände nicht Das ging einige Jahre gut, aber seit letztem Jahr weigern sich die Mitarbeiter der Wahrenannahme diesen Dienst weiterhin inoffiziell zu verrichten. Darauf ordnete der AG, dass alle Mitarbeiter am Produktionsgelände während der Arbeitzeit den Winterdienst verrichten müssen. Kann der BR das was ausrichten, bzw vermitteln evtl. etwas auf der Basis der Gleichstellung z.B entweder beide Gelände mit oder ohne Winterdienst und wie ist die Haftungsfrage wenn die Mitarbeiter den Winterdienst offiziell angeordnet bekommen?
Community-Antworten (17)
16.12.2011 um 11:57 Uhr
Also, wenn es eine offizielle Anweisung des AG ist, dann ist das m.E. eine Versetzung, da ein anderer Arbeitsbereich zugeordnet wird, bzw. die Arbeitsleistung unter anderen Bedingungen zu erbringen ist. Sprich: Mitbestimmung nach §99 BetrVG
Evtl. auch Verhalten im Betrieb, also § 87 (1) 1 BetrVG
Mal schauen, was der Rest so sagt :)
16.12.2011 um 12:14 Uhr
@zelja Das Bürogelände hat einen Winterdienst Wer verrichtet den?
weigern sich die Mitarbeiter der Wahrenannahme diesen Dienst weiterhin inoffiziell zu verrichten Welchen Dienst, wo?
Darauf ordnete der AG, dass alle Mitarbeiter am Produktionsgelände während der Arbeitzeit den Winterdienst verrichten müssen Wo?
16.12.2011 um 12:22 Uhr
die Frage wäre auch, ob die Tätigkeit "Winterdienst" mit dem Arbeitsvertrag im Einklang steht (Stichwort: Nebenpflichten). Versetzung wäre in so fern fraglich, wenn jeder einmal im Jahr ein paar Minuten streut oder ob es doch erheblich mehr wird.
Ein Ordnungsprinzip im Sinne des § 87 BetrVG sehe ich schon eher.
Regt doch mal an, dass auch die Büroleute jeder mal ran muss (spart doch Kosten). Da bin ich dann auf die Begründung des AG gespannt, warum das nicht geht. Die Begründung passt dann sicherlich auch für die Produktion.....
16.12.2011 um 12:47 Uhr
Der Winterdienst Bürogelände ist Ext. beauftragt...
Die Mitarbeiter der Warenannahme weigern sich alleine den Winterdienst am Produktionsgelände zu machen.....
Der AG ordnete den Winterdienst am Produktionsgelände in Eigenleistung der Mitarbeiter zu verrichten....
16.12.2011 um 13:35 Uhr
zelja, die Frage wäre auch, ob die Tätigkeit "Winterdienst" mit dem Arbeitsvertrag im Einklang steht (Stichwort: Nebenpflichten) bzw. ob es eine Formulierung im AV gibt wie z.B. "Der Arbeitgeber behält sich vor, dem Arbeitnehmer auch andere zumutbare Tätigkeiten zuzuweisen." Dann müßte der AN, im Zweifelsfall mit anwaltlicher/gerichtlicher Hilfe klären lassen, ob der Winterdienst zu den zumutbaren Tätigkeiten gehört.
Versetzung wäre in so fern fraglich, wenn jeder einmal im Jahr ein paar Minuten streut oder ob es doch erheblich mehr wird. Das sehe ich ähnlich.
Ein Ordnungsprinzip im Sinne des § 87 BetrVG sehe ich schon eher. Und genau das ist hier, aus meiner Sicht, die große Frage. Haben die AN eine wie oben genannte Formulierung im Arbeitsvertrag , dann könnte es sich bei der Anordnung des Winterdienstes auch um eine Konkretisierung der Arbeitspflicht handeln und da wäre der BR dann nicht in der MB. Um aber hier mit dem AG in das Gespräch zu kommen, würde ich zunächst mal die Beteiligung des BR gem. § 87 Abs.1 Nr.1 einfordern und dann soll doch der AG widerlegen, dass es der MB unterliegt.
16.12.2011 um 13:59 Uhr
Versetzung wäre in so fern fraglich, wenn jeder einmal im Jahr ein paar Minuten streut oder ob es doch erheblich mehr wird. .... Die Fläche bezieht sich nicht nur auf schmale Durchgangswege die in ein paar Minuten zu erledigen sind , sondern ist es folgend: zwei LKW Zufahrten je ca.8m zum Lager und zum Versand dann eine gleich grosse Fläche zum Rangieren der Transporthilfsmittel (Ameise) und schließlich zwei Fußgängerzugänge der eine vorne ca.15m und der andere hinten einmal um das Gebäude ca.50m
Das dauert im schlimmsten Fall 2 Stunden für 1Person??
16.12.2011 um 16:45 Uhr
.... ich würde da auch quer liegen!
Ich nehme an, der BR hat mit dem AG schon ausgiebig darüber diskutiert. Die Frage wäre, ob er eine Mitbestimmung hinsichtlich eines Winterdienstplanes zustimmen würde (den man dann ja ausgestalten könnte).
Wie stellt sich der AG zu dem Thema Gleichbehandlung von AN? Schließlich ist ja nicht erkenntlich, warum bei den einen gekehrt wird und bei den anderen nicht. Schließlich stellt sich die Frage, ob der AG auch entsprechende Kleidung zur Verfügung stellt (Dicke Winterjacke, rutschfeste Schuhe, Handschuhe, Mütze). All das brauche ich vielleicht ja gar nicht, wenn man von Haus zu Haus mit dem Auto fährt.
Ansonsten eignet sich das Thema auch gut für die Betriebsversammlung.
16.12.2011 um 17:02 Uhr
Geht´s noch?
Wie können BRM ernsthaft auf die Idee kommen, überhaupt über eine betriebliche Regelung nachdenken zu wollen?
Alles hat seine Grenzen, so auch das Direktionsrecht eines AGs. Die Treuepflicht als arbeitsvertragliche Nebenpflicht, kann hier höchstens in extremen Ausnahmefall zum Tragen kommen., wenn z.B. ein beauftragter Streu-/Räumdienst ausfällt.
Ansonsten ist ausschließlich der Unternehmer dafür zuständig, SEINER Verkehrssicherungspflicht nachzukommen. Er hat dafür zu sorgen, dass SEIN Betriebsgelände verkehrssicher ist und zwar ab dem Zeitpunkt, wo sein Betriebsgelände frequentiert wird.
Und JEDER AG hat PFLICHTEN aus den §§ 3,4 ArbSchG sowie den Unfallverhütungsvorschriften.
Ein BR, der sich mit dem Gedanken einer BV "Schnee schippen macht Freude" trägt, gehört ...
16.12.2011 um 20:40 Uhr
Ansonsten ist ausschließlich der Unternehmer dafür zuständig, SEINER Verkehrssicherungspflicht nachzukommen. Er hat dafür zu sorgen, dass SEIN Betriebsgelände verkehrssicher ist und zwar ab dem Zeitpunkt, wo sein Betriebsgelände frequentiert wird. was ja nicht zwangsläufig ausschließt, dass der AG dafür eigene Beschäftigte einsetzen kann, ist halt nur die Frage, aufgrund welcher Voraussetzung und zu welchen Bedingungen.
17.12.2011 um 10:22 Uhr
"was ja nicht zwangsläufig ausschließt, dass der AG dafür eigene Beschäftigte einsetzen kann, "
Richtig, er kann AN einstellen, die im Herbst Blätter kehren, im Winter Schnee schippen und im Sommer Rasen schneiden ...
"... ist halt nur die Frage, aufgrund welcher Voraussetzung und zu welchen Bedingungen."
KEIN AN kann verpflichtet werden, anstatt seiner arbeitsvertraglich vereinbarten Leistung Schnee schippen zu müssen, die Ausnahme habe ich bereits beschrieben.
17.12.2011 um 10:29 Uhr
Hallo peanuts,
wie würdest Du denn nun agieren. Gesetze hin oder her - der Winter ist da und der BR muss nun handeln.
17.12.2011 um 11:01 Uhr
"Gesetze hin oder her - der Winter ist da und der BR muss nun handeln."
Jau, immer wieder überraschend ... es ist Winter ...
Warum nur gibt es z.B. einen § 89 BetrVG? Bestimmt nicht, um einem AG die Möglichkeit zu bieten, seine Pflichten auf AN abwälzen zu können.
17.12.2011 um 11:55 Uhr
Warum nur gibt es z.B. einen § 89 BetrVG? Bestimmt nicht, um einem AG die Möglichkeit zu bieten, seine Pflichten auf AN abwälzen zu können.<
Macht er aber - was machst Du als BR war meine Frage.
17.12.2011 um 12:06 Uhr
... den § 89 BetrVG anwenden, was denn sonst?
17.12.2011 um 15:46 Uhr
*Richtig, er kann AN einstellen, die im Herbst Blätter kehren, im Winter Schnee schippen und im Sommer Rasen schneiden ... * Ja, ganz genau und er kann auch andere Beschäftigte fragen, ob sie sich f r e i w i l l i g an dem Winterdienst beteiligen würden, mit Rufbereitschaft und entsprechender Bezahlung z.B.
KEIN AN kann verpflichtet werden, anstatt seiner arbeitsvertraglich vereinbarten Leistung Schnee schippen zu müssen Wenn ich meinen Text noch mal durchlese....... hab ich das so auch nicht behauptet.
Dir noch einen schönen Samstag und einen gemütlichen 4. Advent!
17.12.2011 um 17:33 Uhr
"Ja, ganz genau und er kann auch andere Beschäftigte fragen, ob sie sich f r e i w i l l i g an dem Winterdienst beteiligen würden, mit Rufbereitschaft und entsprechender Bezahlung z.B."
Damit wäre das Problem mitnichten gelöst ...
Zur Erinnerung: "Darauf ordnete der AG, dass alle Mitarbeiter am Produktionsgelände während der Arbeitzeit den Winterdienst verrichten müssen."
Und darauf bezieht sich meine Aussage: "KEIN AN kann verpflichtet werden, anstatt seiner arbeitsvertraglich vereinbarten Leistung Schnee schippen zu müssen."
17.12.2011 um 18:47 Uhr
Damit wäre das Problem mitnichten gelöst ... Wieso nicht? So vielleicht: "und er kann z u s ä t z l i c h auch n o c h andere........."
Zur Erinnerung: Und darauf bezieht sich meine Aussage: Ach so!
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