Festlegung der Arbeitszeit
Hallo Gemeinde,
eben trat eine Kollegin an mich als Betriebsrat und zeigte folgende Problematik auf: Sie und eine Kollegin teilen sich eine Stelle. In beiden Arbeitsverträgen sind feste wöchentliche Arbeitstage (von Montag bis Freitag) definiert. Der Abteilungsleiter will nun auch, dass die beiden Freitags arbeiten und gibt betriebliche Belange vor. Kann er das einfach so? Ich neige dazu, die Situation nicht eskallieren zu lassen... Aber wie sieht es rein rechtlich aus?
Vielen Dank schon mal :-) Schwabennase
Community-Antworten (23)
15.08.2006 um 16:20 Uhr
Ich kann da keinen Widerspruch erkennen. Wenn vertraglich geregelt ist, das der Freitag Arbeitstag ist, warum sollten dann die beiden Kolleginnen da nicht auch arbeiten. Anderst herum gefragt, weshalb mußten die beiden da bisher nicht arbeiten, wenn der Freitag für sie vertraglich regulärer Arbeitstag ist ?
Was sollte da zu einer Eskalation führen ? der BR kann doch nicht als Buhmann der Mitarbeiter dastehen, wenn es um die Durchsetzung vertraglicher Bestandteile geht, denen die Mitarbeiter vertraglich zugestimmt haben ?
15.08.2006 um 16:23 Uhr
Huch - entschuldigung, die vertraglich fixierten Arbeitstage sind von Mo bis Do... ich hatte mich vertippt... Dann sieht es doch schon anders aus, oder?
15.08.2006 um 16:24 Uhr
Der BR hat aber ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht nach §87 Abs.1 Ziff.2 BetrVG.
15.08.2006 um 16:26 Uhr
@ Frank B. , wobei ? bei der Einhaltung der vertraglichen Pflichten ?
@Schwabennase , er kann ja den Mitarbeiterinnen eine Änderungskündigung vorlegen, allerdings kommt er da am Betriebsrat nicht vorbei.
15.08.2006 um 16:26 Uhr
Genau, dann sieht das anders aus, Schwabennase!
Die Kollegen müssen nicht am Freitag arbeiten gehen, es sei denn der AG bietet den Kollegen Änderungsverträge an oder gibt eine Änderungskündigung, bei der der BR nach §102 BetrVG zu beteiligen ist.
15.08.2006 um 16:28 Uhr
@Rollie
Bei der Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage, ein Blick in den §en hätte deine Frage beantwortet.
15.08.2006 um 16:33 Uhr
Wäre der BR eigentlich auch im Falle von Änderungsverträgen zu beteiligen?
15.08.2006 um 16:34 Uhr
Ach Rollie, du weist das die Antwort nein lautet.
15.08.2006 um 16:35 Uhr
Frank B.,
vertust Du Dich hier nicht etwas (Antwort 42536 )? Sehe hier doch zunächst einmal ein individualrechtliches Problem, welches es zu lösen gilt!
15.08.2006 um 16:45 Uhr
Schwabennase,
werf doch bitte einmal einen Blick in den § 8 TzBfG Abs. 5
"Der Arbeitgeber kann die nach Satz 3 oder Absatz 3 Satz2 festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat."
15.08.2006 um 17:04 Uhr
@Frank B,
Der BR kann seine Mitbestimmung kaum ausüben, wenn sie vertraglichen Gegebenheiten widersprechen. Wenn der Arbeitsvertrag von Mo-Do. lautet, kann der BR nicht einfach die Arbeitszeit auf den Fr. ausdehnen.
15.08.2006 um 17:07 Uhr
@Fayence,
meines Erachtens kann er sich mit diesem Passus aber nicht über eine arbeitsvertragliche Festlegung hinwegsetzen. Wenn die Wochentage vertraglich auf Mo-Fr. festgelegt sind, der MA aber nur an 3 Tagen beschäftigt ist, mag eine Änderung ja möglich sein, wenn der AV aber den Freitag nicht als Arbeitstag definiert, kann ihn der AG nicht einfach zum regulären Arbeitstag anordnen.
15.08.2006 um 20:20 Uhr
Die Sache ist doch eine rein individualrechtliche Angelegenheit. Es sei denn, es würden TV Bestimmungen verletzt, oder eine BV. Bei uns wäre soetwas nicht möglich, da wir eine BV Teilzeit haben, die dem AG nicht gestattet, Arbeitstage ohne Zustimmung des AN zu verändern.
15.08.2006 um 20:48 Uhr
@Fayence Tschuldige, aber bezieht sich § 8 TzBfG nicht auf die Verringerung der ArbZ?
@all (ausser Ramses II) Interessant ist nach wie vor die Beantwortung der Frage von Ramses II - auch hinsichtlich des § 12 TzBfG. Noch viel spnannender finde ich - gerade aufgrund der Äusserungen des Fragestellers - § 13 TzBfG...
15.08.2006 um 21:04 Uhr
@ Kölner
Du meinst also, dass der Abs. 5 bzw. der von mir daraus zitierte Inhalt nicht in Betracht gezogen werden kann? Sehe ich immer noch anders!
Tut mir leid, die §§12 und 13 finde ich in diesem Fall weniger spannend!
15.08.2006 um 21:08 Uhr
@Fayence Och menno...gerade § 13 TzBfG samt Kommentar eröffnet diesem AG doch ne Menge Möglichkeiten, nicht wahr?
15.08.2006 um 21:27 Uhr
Och Kölner,
es geht doch aber nicht um Vertretungen usw., die im Zusammenhang mit dem geteilten Arbeitsplatz stehen.
Beide KollegInnen teilen sich den Arbeitsplatz lt. AV von Mo-Do!! Woher willst Du aufgrund des §13 TzBfG den Freitag nehmen?
Leider liegt mir keine diesbezügliche Kommentierung vor! Ich unterstelle Dir hiermit "Vorteilsnahme"! ;-))
15.08.2006 um 21:33 Uhr
@Fayence Aber dieser eine Satz...der könnte doch im § 13 TzBfG so zu deuten sein, dass er im Sinne des AG auszulegen wäre...ich zitiere "Sie und eine Kollegin teilen sich eine Stelle."
15.08.2006 um 21:42 Uhr
Kölner, da halte ich meinen Verweis in diesem Fall noch immer für zielführender...
Ich habe dazu in einer längeren Abhandlung zum Thema "Teilzeit" folgenden Text gefunden:
Änderungsrecht der Arbeitgeber Um Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber vor Überforderung zu schützen, können diese die festgelegte Verteilung der Teilzeitarbeit bei überwiegendem betrieblichen Interesse rückgängig machen oder abändern (§ 8 Abs. 5 Satz 5 TzBfG).
= Änderungsvertrag?
P.S. Wobei ein AG in der Lage sein sollte, dieses betriebliche Interesse im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung belegen zu können...
17.08.2006 um 12:20 Uhr
@alle
meiner Meinung nach werden hier zwei verschiedene Situaionen vermischt.
Beide MAinnen haben in ihren AV die Arbeitszeit stehen. Also trifft § 13 TzBfG zu.
Bei § 8 TzBfG hatte der MA einen Vollzeit AV und hat die Reduzierung beantragt. Diese Reduzierung kann vom AG aus betrieblichen Gründen wieder rückgängig gemacht werden.
MfG Angi1
17.08.2006 um 12:36 Uhr
Angi1,
nichts desto trotz, sehe ich den §13 als nicht anwendbar an, da der Freitag für keine der beiden Damen Inhalt des AV ist.
Fällt eine der Damen aus, ist die andere zur Vertretung im Rahmen der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit verpflichtet -entweder einzelvertraglich vereinbart oder aus dringenden betrieblichen Gründen. Diese "Vertretungspflicht" kann sich in geschildertem Fall aber nur auf den Zeitraum Mo-Do beziehen!!!
Es ist richtig, dass dem Abs. 5 Satz 5 § 8 TzBfG die Reduzierung einer Vollzeitstelle vorausgegangen ist. Wissen wir aber nicht, ob dieses der Fall war.
Es würde mich jedoch nicht wundern, wenn dieser Passus analog angewendet werden könnte, um auch den AG Bedürfnissen gerecht werden zu können. Aber dazu fehlt mir z.B. eine Kommentierung!
17.08.2006 um 12:44 Uhr
@Fayence So eine Kommentierung ist schon sehr toll....
17.08.2006 um 12:56 Uhr
@ Kölner
Dann hast Du einen Auftrag... sonst gibt es kalorische Abzüge! ;-))
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