Erstellt am 15.08.2006 um 14:20 Uhr von Rollie
Ich kann da keinen Widerspruch erkennen. Wenn vertraglich geregelt ist, das der Freitag Arbeitstag ist, warum sollten dann die beiden Kolleginnen da nicht auch arbeiten. Anderst herum gefragt, weshalb mußten die beiden da bisher nicht arbeiten, wenn der Freitag für sie vertraglich regulärer Arbeitstag ist ?
Was sollte da zu einer Eskalation führen ? der BR kann doch nicht als Buhmann der Mitarbeiter dastehen, wenn es um die Durchsetzung vertraglicher Bestandteile geht, denen die Mitarbeiter vertraglich zugestimmt haben ?
Erstellt am 15.08.2006 um 14:23 Uhr von Schwabennase
Huch - entschuldigung, die vertraglich fixierten Arbeitstage sind von Mo bis Do... ich hatte mich vertippt... Dann sieht es doch schon anders aus, oder?
Erstellt am 15.08.2006 um 14:24 Uhr von Frank B.
Der BR hat aber ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht nach §87 Abs.1 Ziff.2 BetrVG.
Erstellt am 15.08.2006 um 14:26 Uhr von Rollie
@ Frank B. , wobei ? bei der Einhaltung der vertraglichen Pflichten ?
@Schwabennase , er kann ja den Mitarbeiterinnen eine Änderungskündigung vorlegen, allerdings kommt er da am Betriebsrat nicht vorbei.
Erstellt am 15.08.2006 um 14:26 Uhr von Frank B.
Genau, dann sieht das anders aus, Schwabennase!
Die Kollegen müssen nicht am Freitag arbeiten gehen, es sei denn der AG bietet den Kollegen Änderungsverträge an oder gibt eine Änderungskündigung, bei der der BR nach §102 BetrVG zu beteiligen ist.
Erstellt am 15.08.2006 um 14:28 Uhr von Frank B.
@Rollie
Bei der Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage, ein Blick in den §en hätte deine Frage beantwortet.
Erstellt am 15.08.2006 um 14:33 Uhr von Ramses II
Wäre der BR eigentlich auch im Falle von Änderungsverträgen zu beteiligen?
Erstellt am 15.08.2006 um 14:34 Uhr von Frank B.
Ach Rollie, du weist das die Antwort nein lautet.
Erstellt am 15.08.2006 um 14:35 Uhr von Fayence
Frank B.,
vertust Du Dich hier nicht etwas (Antwort 42536 )? Sehe hier doch zunächst einmal ein individualrechtliches Problem, welches es zu lösen gilt!
Erstellt am 15.08.2006 um 14:45 Uhr von Fayence
Schwabennase,
werf doch bitte einmal einen Blick in den § 8 TzBfG Abs. 5
"Der Arbeitgeber kann die nach Satz 3 oder Absatz 3 Satz2 festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat."
Erstellt am 15.08.2006 um 15:04 Uhr von Rollie
@Frank B,
Der BR kann seine Mitbestimmung kaum ausüben, wenn sie vertraglichen Gegebenheiten widersprechen. Wenn der Arbeitsvertrag von Mo-Do. lautet, kann der BR nicht einfach die Arbeitszeit auf den Fr. ausdehnen.
Erstellt am 15.08.2006 um 15:07 Uhr von Rollie
@Fayence,
meines Erachtens kann er sich mit diesem Passus aber nicht über eine arbeitsvertragliche Festlegung hinwegsetzen. Wenn die Wochentage vertraglich auf Mo-Fr. festgelegt sind, der MA aber nur an 3 Tagen beschäftigt ist, mag eine Änderung ja möglich sein, wenn der AV aber den Freitag nicht als Arbeitstag definiert, kann ihn der AG nicht einfach zum regulären Arbeitstag anordnen.
Erstellt am 15.08.2006 um 18:20 Uhr von Gevatter
Die Sache ist doch eine rein individualrechtliche Angelegenheit. Es sei denn, es würden TV Bestimmungen verletzt, oder eine BV. Bei uns wäre soetwas nicht möglich, da wir eine BV Teilzeit haben, die dem AG nicht gestattet, Arbeitstage ohne Zustimmung des AN zu verändern.
Erstellt am 15.08.2006 um 18:48 Uhr von Kölner
@Fayence
Tschuldige, aber bezieht sich § 8 TzBfG nicht auf die Verringerung der ArbZ?
@all (ausser Ramses II)
Interessant ist nach wie vor die Beantwortung der Frage von Ramses II - auch hinsichtlich des § 12 TzBfG.
Noch viel spnannender finde ich - gerade aufgrund der Äusserungen des Fragestellers - § 13 TzBfG...
Erstellt am 15.08.2006 um 19:04 Uhr von Fayence
@ Kölner
Du meinst also, dass der Abs. 5 bzw. der von mir daraus zitierte Inhalt nicht in Betracht gezogen werden kann? Sehe ich immer noch anders!
Tut mir leid, die §§12 und 13 finde ich in diesem Fall weniger spannend!
Erstellt am 15.08.2006 um 19:08 Uhr von Kölner
@Fayence
Och menno...gerade § 13 TzBfG samt Kommentar eröffnet diesem AG doch ne Menge Möglichkeiten, nicht wahr?
Erstellt am 15.08.2006 um 19:27 Uhr von Fayence
Och Kölner,
es geht doch aber nicht um Vertretungen usw., die im Zusammenhang mit dem geteilten Arbeitsplatz stehen.
Beide KollegInnen teilen sich den Arbeitsplatz lt. AV von Mo-Do!! Woher willst Du aufgrund des §13 TzBfG den Freitag nehmen?
Leider liegt mir keine diesbezügliche Kommentierung vor! Ich unterstelle Dir hiermit "Vorteilsnahme"! ;-))
Erstellt am 15.08.2006 um 19:33 Uhr von Kölner
@Fayence
Aber dieser eine Satz...der könnte doch im § 13 TzBfG so zu deuten sein, dass er im Sinne des AG auszulegen wäre...ich zitiere "Sie und eine Kollegin teilen sich eine Stelle."
Erstellt am 15.08.2006 um 19:42 Uhr von Fayence
Kölner,
da halte ich meinen Verweis in diesem Fall noch immer für zielführender...
Ich habe dazu in einer längeren Abhandlung zum Thema "Teilzeit" folgenden Text gefunden:
Änderungsrecht der Arbeitgeber
Um Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber vor Überforderung zu schützen, können diese die festgelegte Verteilung der Teilzeitarbeit bei überwiegendem betrieblichen Interesse rückgängig machen oder abändern (§ 8 Abs. 5 Satz 5 TzBfG).
= Änderungsvertrag?
P.S.
Wobei ein AG in der Lage sein sollte, dieses betriebliche Interesse im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung belegen zu können...
Erstellt am 17.08.2006 um 10:20 Uhr von Angi1
@alle
meiner Meinung nach werden hier zwei verschiedene Situaionen vermischt.
Beide MAinnen haben in ihren AV die Arbeitszeit stehen. Also trifft § 13 TzBfG zu.
Bei § 8 TzBfG hatte der MA einen Vollzeit AV und hat die Reduzierung beantragt. Diese Reduzierung kann vom AG aus betrieblichen Gründen wieder rückgängig gemacht werden.
MfG
Angi1
Erstellt am 17.08.2006 um 10:36 Uhr von Fayence
Angi1,
nichts desto trotz, sehe ich den §13 als nicht anwendbar an, da der Freitag für keine der beiden Damen Inhalt des AV ist.
Fällt eine der Damen aus, ist die andere zur Vertretung im Rahmen der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit verpflichtet -entweder einzelvertraglich vereinbart oder aus dringenden betrieblichen Gründen. Diese "Vertretungspflicht" kann sich in geschildertem Fall aber nur auf den Zeitraum Mo-Do beziehen!!!
Es ist richtig, dass dem Abs. 5 Satz 5 § 8 TzBfG die Reduzierung einer Vollzeitstelle vorausgegangen ist. Wissen wir aber nicht, ob dieses der Fall war.
Es würde mich jedoch nicht wundern, wenn dieser Passus analog angewendet werden könnte, um auch den AG Bedürfnissen gerecht werden zu können. Aber dazu fehlt mir z.B. eine Kommentierung!
Erstellt am 17.08.2006 um 10:44 Uhr von Kölner
@Fayence
So eine Kommentierung ist schon sehr toll....
Erstellt am 17.08.2006 um 10:56 Uhr von Fayence
@ Kölner
Dann hast Du einen Auftrag... sonst gibt es kalorische Abzüge! ;-))