Erstellt am 11.08.2006 um 20:37 Uhr von Rollie
Die Frage stellt sich erst einmal unabhängig der Krankheit. Auf welcher Basis hat sie den Urlaub in's neue Jahr genommen ? Gilt ein Tarifvertrag, der besagt, das der Urlaub des Vorjahres erst zum 31.03. verfällt ? Hatte sie den Urlaub im Vorjahr beantragt und wurde er verweigert ? Was war der Grund, den Urlaub ins neue Jahr zu nehmen ?
Erstellt am 11.08.2006 um 20:42 Uhr von majojon
Soweit ich das weiß, hat die Kollegin letztes Jahr nicht alle Tage genommen und mit ihrem Abteilungsleiter abgeklärt, daß sie im März die letzten 4 Tage nehmen wird.
Laut Tarifvertrag verfällt der Urlaub am 31. März.
Aber ist dies hier nicht eine Ausnahmesituation, da sie durch die Krankheit nicht in der Lage war, den Urlaub zu nehmen?
Erstellt am 11.08.2006 um 20:51 Uhr von Rollie
Hatte sie denn den Urlaub für Anfang März denn schon beantragt (wobei das im Nachhinein unerheblich sein könnte) ?
Erstellt am 11.08.2006 um 21:08 Uhr von majojon
Da muß ich Montag erstmal nachhaken, das weiß ich nicht...
Erstellt am 16.08.2006 um 22:28 Uhr von Bernd
Hallo,
Montag ist ja schon vorbei. Hast Du schon weitere Informationen ?
Es sind noch zu viele Fragen offen die oben schon gestellt wurden.....
Z.B. auch (aber schwierig) gibt es andere AN denen der Urlaub über den 31.03. verlängert wurde ?
Hatte sie schon eine Ablehnung des Urlaubs bekommen ? Warum hat sie ihn nicht im alten Jahr genommen/nehmen können ?
Urlaubsjahr ist Kalenderjahr, es sei denn..........
Und hier fangen die Schwierigkeiten an. Übrigens ist es bei uns auch schon passiert, daßUrlaub wegen Krankheit verfallen ist. Dieser Urlaub wurde erst im März beantragt obwohl er vorher niemals abgelehnt wurde.....
Dann kam eine Krankheit.......... Urlaub war weg....
Erstellt am 16.08.2006 um 23:49 Uhr von Kölner
@majojon
Nur ganz wenige TV's lassen einen weiteren Übertragungszeitraum - nach dem 31.03. eines Jahres - zu. Ansonsten gilt tatsächlich die altbekannte Leier: Der Urlaub gehört in das laufende Kalenderjahr - die Grenze ist nach § 7 Abs. 3 BUrlG eindeutig.
Erstellt am 16.08.2006 um 23:59 Uhr von Ramses II
Bernds Beitrag ist wirklich nicht hilfreich!
Erstellt am 18.08.2006 um 07:11 Uhr von majojon
Guten Morgen,
ich habe mich im Bundesurlaubsgesetz schlau gemacht und da steht leider eindeutig:
"Der Urlaub kann in das nächste Kalenderjahr übertragen werden, wenn dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen des Arbeitnehmers erforderlich ist. (§ 7 III 2 BUrlG)
Der Urlaub muss dann bis spätestens Ende März des folgenden Kalenderjahres genommen werden. (§ 7 III 3 BUrlG)
Achtung: Nach dem 31.03. des Folgejahres verfällt der Urlaub auch dann, wenn er (z.B. wegen Krankheit) bis dahin nicht genommen werden konnte."
Somit ist die Rechtslage eindeutig für unsere Buchhaltung und die Kollegin hat tatsächlich großes Pech.
Den Urlaub hatte sie auch nicht letztes schon Jahr beantragt. Bei uns wird der Urlaub (wenige Tage) ins neue Jahr mitgenommen und eigentlich klappt es auch immer vor dem 31. März die Tage zu nehmen. Einen Fall wie diesen gab's wohl vorher noch nicht.
Vielen Dank, für die Antworten und schönen Tag noch
majojon