Mitbestimmung § 99
Hallo zusammen,
unsere Kollegen haben Arbeitsverträge als Lagerfachkräfte, werden aber auf verschiedenen Kostenstellen (z.B. Gruppe-Verladung, -Kommissionierung oder -Co-Packing) geführt. Sie werden auch kurzfristig bei Bedarf stunden- oder tageweise zu den anderen Gruppen ausgeliehen. Jetzt sollen aber bei einigen Kollegen dauerhaft die Kostenstelle (länger als ein Monat) geändert werden. Also Kollegen aus der Gruppe-Verladung sollen dann in die Gruppe- Co-Packing eingesetzt werden. Im Arbeitsvertrag steht auch die Kollegen werden für alle zumutbaren Arbeiten eingesetzt. Hat der Betriebsrat bei diesen Änderungen Mitbestimmung nach § 99?
Community-Antworten (3)
11.08.2006 um 12:56 Uhr
also für welche kostenstelle ich arbeite ist erst einmal unerheblich für das MBR nach § 99 BetrVG. auch die individualrechtliche Seite ist davon zu trennen.
was andert sich konkret an den arbeitsinhalten der kollegen? gibt es räumliche veränderungen? anderungen der arbeitsorganisation?
11.08.2006 um 13:43 Uhr
@ paula, Lagerfachkräfte sollen im Sinne der GL in jeder Gruppe eingesetzt werden können, also Paletten verladen, Artikel auf Paletten zusammenstellen oder versch. Artikel zu Verkaufseinheiten zusammenstellen (Displays). Räumliche Veränderungen nur innerhalb des Betriebes in verschiedenen Hallen, die miteinander verbunden sind. Wechsel des Gruppensprechers und Kollegen.
11.08.2006 um 14:05 Uhr
aus der entfernung ist das schwer zu entscheiden, da auch die organisationsstruktur hier entscheident ist. schau doch einmal in den fitting § 99 Rn. 118 ff
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