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Frage zu § 7 MuSchG - Arztbesuche

B
BR_2018
Feb 2019 bearbeitet

Hallo zusammen,

im o.g. § ist es ja folgendermaßen geregelt =

"§ 7 Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen (1) Der Arbeitgeber hat eine Frau für die Zeit freizustellen, die zur Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Entsprechendes gilt zugunsten einer Frau, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist."

Weiter wird die Lohnfortzahlung in $ 23 geregelt =

"§ 23 Entgelt bei Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen (1) Durch die Gewährung der Freistellung nach § 7 darf bei der schwangeren oder stillenden Frau kein Entgeltausfall eintreten. Freistellungszeiten sind weder vor- noch nachzuarbeiten. Sie werden nicht auf Ruhepausen angerechnet, die im Arbeitszeitgesetz oder in anderen Vorschriften festgelegt sind."

Nun meinen wir uns zu erinnern, dass die auch die Fahrtzeit vom Arbeitsplatz zum Arzt hierunter zu betrachten ist, heißt dass der AG für die Fahrtzeit zum Arzt (aber nicht vom Arzt nach Hause) den Lohn fortzahlen muss.

Weiß jemand, wo genau das geregelt ist, dass auch die Fahrtzeit zu berücksichtigen ist?

Euch allen vielen Dank.

1.33002

Community-Antworten (2)

K
krambambuli

21.08.2018 um 19:47 Uhr

Ich finde, man kann den von Dir zitierten § 23 Entgeltfortzahlungsgesetz nur so interpretieren : "Durch die Gewährung der Freistellung nach § 7 darf bei der schwangeren oder stillenden Frau kein Entgeltausfall eintreten. Freistellungszeiten sind weder vor- noch nachzuarbeiten. Sie werden nicht auf Ruhepausen angerechnet, die im Arbeitszeitgesetz oder in anderen Vorschriften festgelegt sind."

In Frage käme noch § 616 BGB.

P
Pjöööng

22.08.2018 um 12:25 Uhr

Das ist doch bei sorgfältigem Lesen selbsterklärend.

"Der Arbeitgeber hat eine Frau für die Zeit freizustellen, die zur Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind."

Es besteht also ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeit für diese Untersuchungen. Zählen dazu auch Wegezeiten welche in die Arbeitszeit fallen? Selbstverständlich! Es wäre ja schlichtweg nicht zielführend, die Schwangere für eine Untersuchung um 14:00 erst ab 14:00 freizustellen, dann kann sie ja gar nicht mehr zur Untersuchung. Ein Anspruch auf Freistellung für die erforderlichen Wegezeiten ergibt sich damit von selbst.

"Durch die Gewährung der Freistellung nach § 7 darf bei der schwangeren oder stillenden Frau kein Entgeltausfall eintreten."

Somit sind auch die Wegezeiten die in die Arbeitszeit fallen zu entlohnen.

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