Betreuungsfachkraft einspringen in die Pflege
Hallo ihr Lieben,
Bei uns im Pflegeheim kommt es häufig vor das die Betreuungsfachkräfte in die Pflege einspringen. Nun kam es zu dem Vorfall das einer Betreuungskollegin gesagt wurde, als sie meinte sie würde nicht einspringen (sie hätte an dem Tag Betreuungsdienst und sollte in die Pflege) das es keine andere Möglichkeit gibt und das sie muss, ansonsten würde es eine Dienstanweisung vom Chef geben. Nun zu meiner Frage, wenn eine Dienstanweisung kommen sollte, würde die nicht erstmal an die Pflege gehen? Und ist es überhaupt rechtens die Betreuungskräfte zu verpflichten in einen Bereich einzuspringen für den sie überhaupt nicht eingestellt wurden?
Community-Antworten (3)
17.07.2023 um 18:37 Uhr
"das es keine andere Möglichkeit gibt und das sie muss, ansonsten würde es eine Dienstanweisung vom Chef geben."
Schon eine lustige "Drohung". Sie muss überhaupt nur, wenn es eine dienstliche Anweisung dazu gibt. Was sagt denn Euer Betriebsrat dazu, habt Ihr eine Betriebsvereinbarung, die das Einspringen regelt?
"Und ist es überhaupt rechtens die Betreuungskräfte zu verpflichten in einen Bereich einzuspringen für den sie überhaupt nicht eingestellt wurden" Da muss man mal einen Blick in den Arbeitsvertrag werfen. Zusätzlich stellt sich da auch noch eine Frage der beruflichen Qualifikation. Entgegen landläufiger Meinung kann nämlich nicht jeder fachgerecht Pflege durchführen.
18.07.2023 um 08:43 Uhr
" Sie muss überhaupt nur, wenn es eine dienstliche Anweisung dazu gibt" Sie muss gar nichts wenn sie als Betreuungskraft eingestellt wurde und es so in ihrem AV steht. Der BR ist da völlig raus weil es um eine Individualrechtliche Sache geht.
18.07.2023 um 11:52 Uhr
"Sie muss gar nichts wenn sie als Betreuungskraft eingestellt wurde und es so in ihrem AV steht." Darauf bin ich ja im zweiten Teil meiner Antwort eingegangen. :-)
"Der BR ist da völlig raus weil es um eine Individualrechtliche Sache geht."
Jein. Bei der Dienstplanung ist der BR in der Mitbestimmung. Also auch bei der Änderung des Dienstplans. Gegen die Zuweisung einer vertragsfremden bzw. berufsfremden Arbeit muss sich der Arbeitnehmer allerdings selbst wehren, da hast Du recht.
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