Erstellt am 03.08.2006 um 19:39 Uhr von Kölner
@Thorsten
Ich sehe das Problem nicht!
Erstellt am 03.08.2006 um 19:47 Uhr von Thorsten
Das Problem tritt dann auf, wenn die Leistungszulage Aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage gestrichen wird. Wo der Mitarbeiter vorher 2.500 € bekommen hat, bekommt er dann nur noch 2.466 €. Also hat man Ihm unter dem Titel "Gehaltserhöhung" sein Grundgehalt gesenkt.
Erstellt am 03.08.2006 um 19:49 Uhr von Kölner
Sorry. Aber sie bekommen doch schon mehr als den Tarif, oder nicht?
Und dieser wird jetzt abgeschmolzen, korrekt?
Erstellt am 03.08.2006 um 19:55 Uhr von Thorsten
Ja, sie bekommen mehr als der Tarif vorgibt.
Nur bekommen Sie auch Ihren vertraglich vereinbartes Gehalt gekürzt...
Erstellt am 03.08.2006 um 19:57 Uhr von Kölner
@Thorsten
Sorry....Aber:
Ich vermute ja eine Klausel im AV.
Auch vermute ich eine BV/tarifvertragliche Regelung, die das ermöglicht - bis zum Erreichen des Tariflohns!
Erstellt am 03.08.2006 um 20:04 Uhr von Thorsten
Eine Klausel im AV gibt es definitiv nicht...
Aber es gibt eine Regelung im neuen Tairfvertrag des DRV, in der diese Verrechnung der "Lohnerhöhung" festgehalten wurde.
Gibt es nicht ein Gesetz das besagt, dass Lohnsenkungen nur nach Rücksprache mit dem BR gemacht werden dürfen...?
Oder zumindest müssen Lohnsenkungen mit dem Mitarbeiter im Vorfeld besproche werden. Ich suche einfach eine Lücke bzw. einen Fehler des AG, damit meine Kollegen Ihr ursprünlgiches Gehalt behalten können.
Eine Vorschlag auf ein Betriebsvereinbarung wurde abgelehnt....
Erstellt am 03.08.2006 um 20:10 Uhr von Kölner
@Thorsten
Es gab mal ein BAG-Urteil das diesen von Dir genannten Anspruch des BR ausdrücklich verneinte - das Urteil habe ich nicht mehr auf der Kette. Ich meine, es wurde irgendwann im letzten Jahrzent des ausgehenden letzten Jahrtausend verkündet.
Das Dein AG zudem eine BV ablehnt, ist nur verständlich, zumal auch die Sperrwirkung nach § 77 Abs. 3 BetrVG greifen könnte.
Erstellt am 03.08.2006 um 20:16 Uhr von Thorsten
Okay, sehe ich ein....
hast du trotzdem eine Idee was wir machen könnten...
Erstellt am 03.08.2006 um 20:23 Uhr von Kölner
Ihr seid für die Einhaltung der TV als BR nach § 80 BetrVG zuständig. Wenn das also so im TV steht...ja dann.
Ansonsten bewegen wir uns ja auch im Individualrecht...
Erstellt am 03.08.2006 um 20:24 Uhr von Thorsten
Hilf mir mit Individualrecht auf die Sprünge...
PS: bei uns wird gerade das Büro geschlossen, muss jetzt nach Hause, melde mich morgen vormittag wieder...
Erstellt am 03.08.2006 um 20:36 Uhr von Kölner
@Thorsten
Sehr rudimentär...
Wenn MEIN AV MIR einen besonderen, INDIVIDUELL vereinbarten, höheren als Tarif-Lohn zuspricht, dann muss ich bei einer Änderung entweder damit einverstanden sein oder gegen die Änderung klagen.
Ein BR hat damit nix zu tun.
Aber selbst wenn ICH - wie in Eurem Fall die Kollegen - nicht mit der Änderung einverstanden bin, kann ICH nix dagegen machen, weil der TV ein Gegenrechnen erlaubt!
Erstellt am 03.08.2006 um 22:55 Uhr von Ramses II
Ich hätte da mal was anzumelden! Nämlich Zweifel!
Ich melde Zweifel an, dass der Arbeitgeber die Leistungszulage einfach streichen kann.
Erstellt am 03.08.2006 um 23:07 Uhr von Kölner
@Ramses II
Huch, hatte ich das behauptet?
Erstellt am 03.08.2006 um 23:10 Uhr von Ramses II
Kölner,
falls Du mit Thorsten iidentisch bist, dann ja...
Erstellt am 03.08.2006 um 23:12 Uhr von Kölner
@Ramses II
"iidentisch" nicht - aber man weiss bei Dir ja nie!
Erstellt am 04.08.2006 um 08:15 Uhr von Angi1
Hallo Thorsten,
sollte in eurem Aushang zur Lohnerhöhung stehen, dass die tariflichen Lohnerhöhungen auf euren übertariflichen Lohn angerechnet werden bis dieser erreicht ist und erst dann eine Erhöhung des Grundlohnes eintritt ist dies rechtens.
Es darf aber auf keinen Fall die Lohnerhöhung auf eine Leistungszulage gerechnet werden, da diese nicht mit dem TV zu tun hat. Außerdem kann er den Grundlohn der im AV steht nicht ohne Änderungskündigung ändern, und damit wäre der BR mit im Boot.
Euer AG kann also höchstens den Grundlohn erhöhen und die Leistungszulage entsprechend kürzen, aber nicht anderst herum, da dann, wie du schon richt bemerkt hast, bei Streichung der Zulage die gesetzliche Tariferhöhung verfällt.
Laßt doch diese Erklärung jemanden von der Gewerkschaft übernehmen.
MfG
Angi1
Erstellt am 04.08.2006 um 08:49 Uhr von Frank B.
Ich will auch noch was sagen!
In der Zeitschrift "Arbeitsrecht im Betrieb" 6/2006 steht auf Seite 338, dass nach dem BAG- Urteil v. 12.01.2005 - 5 AZR 364/04 solche Klauseln, Tariferhöhungen mit übertariflichen Zulagen zu verrechnen, gemäß §308 Nr.4 BGB unwirksam sind.
Dies gilt für Verträge ab 01.01.2002.
Erstellt am 04.08.2006 um 08:53 Uhr von Kölner
@Frank B.
Korrekt. Aber dieser AV besteht seit 10 Jahren. Und es handelt sich um einen TV.
@Angi1
"Außerdem kann er den Grundlohn der im AV steht nicht ohne Änderungskündigung ändern, und damit wäre der BR mit im Boot."
Aber wenn es einen TV mit diesem Inhalt gibt...?
Erstellt am 04.08.2006 um 09:04 Uhr von Frank B.
Nun gut, aber bei einem Änderungsvertrag, würde dann das BAG- Urteil greifen, oder?
Erstellt am 04.08.2006 um 09:08 Uhr von Angi1
@Kölner
Im TV steht anrechnen aber nicht kürzen.
Anrechnen heißt ==> nicht berücksichtigen bis übertarifliches Grundgehalt erreicht ist, aber nicht Gehalt kürzen.
Aber der AG darf, wie in diesem Fall die tarifliche Erhöhung nicht auf eine freiwillige Zulage seinerseits anrechnen, die er jederzeit wegnehmen kann.
MfG
Angi1
Erstellt am 04.08.2006 um 09:09 Uhr von Kölner
@Frank B.
Ja und nein.
Das BAG sagt ja was dazu, dass die Zulagen nicht abgeschmolzen werden sollen, damit die Lohnerhöhung stattfindet. In diesem Fall wird aber der AV vereinbarte Grundlohn abgeschmolzen und die Zulage erhöht.
Erstellt am 04.08.2006 um 09:48 Uhr von Frank B.
Erstellt am 04.08.2006 um 10:00 Uhr von Ramses II
"In der Zeitschrift "Arbeitsrecht im Betrieb" 6/2006 steht auf Seite 338, dass nach dem BAG- Urteil v. 12.01.2005 - 5 AZR 364/04 solche Klauseln, Tariferhöhungen mit übertariflichen Zulagen zu verrechnen, gemäß §308 Nr.4 BGB unwirksam sind."
Das erstaunt mich, wo es im Urteil doch heisst:
"Der Kläger hat geltend gemacht, Gründe für einen Widerruf der außertariflichen Zulage und der Fahrtkostenerstattung lägen nicht vor. Eine Verrechnung der übertariflichen Bestandteile könne nur bei Tariferhöhungen vorgenommen werden, sei in den letzten fünf Jahren aber nicht erfolgt. Der Fahrtkostenersatz sei keine Sondervergütung, sondern ein Aufwendungsersatz, der einseitig nicht gestrichen werden könne. "
Sollte das BAG hier über Dinge entschieden haben die gar nicht beantragt wurden?
Erstellt am 04.08.2006 um 10:11 Uhr von Kölner
@Ramses II
"Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines formularvertraglich vorbehaltenen Widerrufs einer übertariflichen Zulage UND von Fahrtkostenerstattung."
Herr Direktor, was habe ich überlesen, was Du dieser Diskussion ankreidest?
Erstellt am 04.08.2006 um 10:48 Uhr von Ramses II
Ebend: Es geht um Widerruf und nicht um Anrechnung...
Erstellt am 04.08.2006 um 10:50 Uhr von Kölner
@Ramses II
Stimmt. Danke Dir sehr - wie gut das Du hier patroullierst.
@Frank B.
Ich habe das falsch interpretiert.
Naja am Kern meiner Aussagen ändert das im Prinzip nix.
Erstellt am 04.08.2006 um 11:01 Uhr von Thorsten
Hallo zusammen,
ich habe jetzt mit der Gewerkschaft gesprochen. Die sagten mir zum ersten, dass der BR hierbei nichts tun kann außer beratend zur Seite stehen.
Ein guter Tipp wäre, dass die betroffenen einfach auf die "Lohnerhöhung" verzichten sollen...
Ich weiß aber nicht ob das so eine gute Idee ist... was meint ihr dazu...?
Des weiteren habe ich im TV noch einmal nachgelesen, eine Streichung des Leistungszuschlags ist nicht betriebsbedingt möglich, sondern nur Aufgrund schlechter Leistungen des MA. Und sollte ein MA eine schlechte Bewertung bekommen, kann nach einem viertel Jahr einen weitere Bewertung gemacht werden.
Erstellt am 04.08.2006 um 11:19 Uhr von Thorsten
ups, was ich vergessen habe ist:
Gibt es eine Widerspruchsfrist bei solchen Dingen und wenn ja wie lange ist die?
Erstellt am 04.08.2006 um 12:00 Uhr von Kölner
Ausschlussfristen gemäß TV...