Feiertagsarbeit GL möchte an nicht bundesweiten Feiertagen die Verkaufsabteilungen besetzt haben - was kann der Betriebsrat dagegen unternehmen ?
Hallo Mitstreiter, unsere GL möchte an nicht bundesweiten Feiertagen die Verkaufsabteilungen besetzt haben. Was können wir als Betriebsrat dagegen unternehmen ? Udo
Community-Antworten (6)
03.08.2006 um 14:57 Uhr
§ 87 (1)2. BetrVG - Mitbestimmung bei Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage, Argumente die dafür oder dagegen sprechen prüfen, notfalls - wenn zuviel dagegen spricht und der AG nicht einlenkt - Einigungsstelle.
03.08.2006 um 14:58 Uhr
Das Ansinnen der GL ist sicher nicht unvernünftig, denn den Kunden ist sicher egal, ob bei Euch Feiertag ist oder nicht. Sollte man sich gegen die Besetzung wehren, müßte man sich darüber im Klaren sein, ds der Kunde dann ggf. bei einem Lieferanten kauft, der an dem Tag auch Aufträge annimmt.
In vielen Betrieben wird ja auch an Feiertagen produziert, weshalb sollte hier der Vertrieb sich da ausnehmen. Sicherlich wäre es möglich, im Rahmen gesetzlicher und vertraglicher Möglichkeiten, eine Lösung zu finden.
Ich kann nicht nachvollziehen, warum der BR hier zwingend was "dagegen" unternehmen muß.
03.08.2006 um 15:04 Uhr
erst einmal eine vorfrage:
habt ihr eine arbeitszeitregelung und was sagt diese zu dem feiertagsproblem.
bei uns im hause gibt es ein ähnliches problem. durch unsere BV hierzu haben wir das aber geregelt. der TV ist hier recht üppig und die kollegen arbeiten wirklich gerne an diesen tagen.
es kommt meines erachtens immer auf die ausgangslage an
03.08.2006 um 15:44 Uhr
Hallo, wir haben eine BV zur Wochenarbeitszeit. Die sagt aber nichts über Feiertage aus. Im Tarif stehen auch nur die Zuschläge bei Feiertagsarbeit. Es geht aber niergends wo hervor, ob es Statthaft ist oder gar verboten. Da Feiertagsarbeiten ja nur einer bestimmten Gruppe (Ärzte, Krankenhaus,Polizei,Feuerwehr usw. ) genehmigt ist. Benötigt unsere GL eine Genehmigung vom Ordnungsamt, und was muß der BR tun?
03.08.2006 um 19:47 Uhr
Hallo
bei uns ist es mit Sonntagsarbeit so : Es dürfen nur Messen stattfinden keine Verkaufsgeschäfte laufen und diese ist vorher durch das Gewerbeaufsichtsamt zu genehmigen. Diese sehen es als nicht notwendig eine Messe ( 4-5X im Jahr) abzuhalten. Wendet euch an den GL, dass er an das Gewerbeaufsichtsamt sich melden soll und ein Genehmigung erlagen soll ! Denn grundsätzlich ist die sonntagsarbeit ( ausser für genannte Gruppen ) lt. ARBZG § 11 FF geregelt. Eine Zustimmung des BR ist nicht notwendig denn es ist nicht erlaubt lt. Gesetz!
05.08.2006 um 14:13 Uhr
Die Gewerbeaufsicht erfragt in ihrer Beurteilung die Genehmigung des Betriebsrats durchaus ab.
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