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BV Überstunden

H
hoimandl
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen, bin BR Vorsitzender und muss mit AG eine BV machen über Sonderveranstaltungen im Gastronomiebereich einer Klinik. Wir wollen im Klinikverbund nicht jede einzelne Überstunde bearbeiten und deshalb eine generelle BV erarbeiten für Überstunden, daß wir nicht jedesmal zustimmen müssen. Hat da jemand Erfahrungswerte?

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Community-Antworten (2)

S
Sprotte212

02.08.2006 um 11:16 Uhr

hallo hoimandl,

ich find es sehr bedenklich dass ihr mit einer BV euer mitbestimmungsrecht beschneiden lassen wollt...

bei uns ist es so, daß überstunden nicht einfach so beantragt werden können, sondern es unvorhersehbare ereignisse (also nicht regelmäßige, planbare) geben muß, die diese rechtfertigen... ausserdem wird über die dauer der überstunden entsprechend verhandelt - z.b. wieviele samstage es unbedingt sein müssen und ob man nicht durch andere maßnahmen (zb. umverteilung der Arbeit bzw organisation) überstunden vermieden werden können.

ihr nehmt euch nicht nur euer mitbestimmungsrecht, ihr habt auch kein verhandlungspotential mehr....

warum sollen MA überstunden machen, wenn event (im zeitalter hoher arbeitslosenquote) jemand eingestellt werden könnte....

habt ihr mal ausgerechnet wieviele überstunden im vergangenen jahr geleistet und vergütet wurden in euerem unternehmen - das hilft bei der argumentation meist....

ausserdem ist es manchmal ganz hilfreich nach dem motto - du (ArbG) möchtest ja was von uns (nämlich die überstunden-genehmigung) und wir wollen ja auch was von dir (irgendwas was für eure belegschaft grad wichtig ist und es probleme bei der genehmigung durch arbG gibt)

hoffe ich konnte gedankenschubs geben

S
stinker

02.08.2006 um 13:52 Uhr

Sprotte212 hat vollkommen Recht. Sowas kann man nicht aus der Hand geben. Sowas darf man sogar nicht aus der Hand geben.

"Der Betriebsrat darf sein Mitbestimmungsrecht nicht so ausüben, dass er dem Arbeitgeber das alleinige Gestaltungsrecht über den mitbestimmungspflichtigen Tatbestand eröffnet."

Bei BVs, die, wie z.B. bei Arbeitszeit üblich, dem Arbeitgeber einen weiten Spielraum übertragen, ist darauf zu achten, ob damit nicht der Kern des Mitbestimmungsrecht berührt wird. Stellt es sich heraus, dass der Kern des Mitbestimmungsrechts durch einen weiten Gestaltungsspielraum für den Arbeitgeber nicht geregelt wurde, kann die Rechtwidrigkeit der Betriebsvereinbarunge festgestellt werden.

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