W.A.F. LogoSeminare

Feiertagszuschläge - wenn an einem gesetzlichen Feiertag Mehrarbeit geleistet wird, mit welchen Zuschlägen wird diese dann genau bezahlt?

M
Moya
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen!

Habe eine Frage, die bei uns immer wieder mal auftaucht...

Wenn an einem gesetzlichen Feiertag Mehrarbeit geleistet wird, mit welchen Zuschlägen wird diese dann genau bezahlt?

Ein Beispiel:

Nachtschichtler, angenommener Stundenlohn 10,- € arbeitet an einem normalen Feiertag in der Nachtschicht 9 Stunden. Unser Unternehmen zahlt so: 10,- (Stdlohn) + 100% Feiertagszuschlag (10,-) = 20,- pro Stunde. Keine Nachtzuschläge, keine Mehrarbeitszuschläge - diese wären angeblich durch die 100% Feiertagszuschlag beglichen !?!

Wenn dieser Mitarbeiter also die Mehrarbeit NICHT geleistet hätte und sich stattdessen einen schönen freien Tag machen würde, so würde er 90,- € für den bezahlten Feiertag erhalten, ohne dafür auch nur einen Finger zu rühren. Wenn er aber wie im Beispiel arbeitet, erhält er insgesamt "nur" 180,-€, das kann doch nicht richtig sein, oder?

Über eine rasche Antwort, ggf. mit Beispiel und Quellenangabe würde ich mich sehr freuen!

Moya

5.825014

Community-Antworten (14)

W
Werner

28.07.2006 um 10:16 Uhr

Hallo Moya, seid ihr Tarifgebunden?

M
Moya

28.07.2006 um 10:19 Uhr

@Werner:

Ja, wir sind Tarifgebunden. (Sorry, vergessen zu erwähnen ;-))

Metall- und Elektroindustrie NRW

W
Werner

28.07.2006 um 10:27 Uhr

Also dann muß der AG nach §6 Abs.5 MTV bei Mehrarbeit an Sonn- und Feiertagen, Spätschichtzulage und Nachtschichtzulage zusätzlich den Feiertags- und Sonntagszuschlägen zahlen.

M
Moya

28.07.2006 um 10:30 Uhr

Und wie sieht es mit Mehrarbeitszuschlägen aus?

Kommen die auch noch dazu???

W
Werner

28.07.2006 um 10:32 Uhr

Nein. Schade. Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge, ist jeweils nur der Höhere zu Zahlen. Ausnahmen Siehe oben.

K
Kölner

28.07.2006 um 10:35 Uhr

Ich kann mir beim besten Willen NICHT vorstellen, dass ein TV einzelne Zuschläge, Zulagen bis zur Höchstsumme aufaddiert.

@Moya Hast Du eine Kommentierung des TV bereits gelesen?

M
Moya

28.07.2006 um 10:36 Uhr

Fazit: Wer an Feiertagen Mehrarbeit leistet ist selbst Schuld....

Also ICH würde da den freien Tag vorziehen...

Danke für Deinen schnellen Support, Werner!

Schönes Wochenende!

Nachtrag @Kölner: Nein, eine Kommentierung liegt mir bisher nicht vor. Kannst Du eine empfehlen?

L
Lotte

28.07.2006 um 10:38 Uhr

Moya, mich wundert die Höhe des Feiertagszuschlag. Normalerweise gibt es entweder 135% ohne Freizeitausgleich oder 35% mit Freizeitausgleich. Habt Ihr die 100% in Eurem Tarifvertrag festgelegt?

W
Werner

28.07.2006 um 10:38 Uhr

Wünsch ich Dir auch. ;-))))

W
Werner

28.07.2006 um 10:39 Uhr

100 bei normalen FT 150 bei Hohen.

P
pit47

28.07.2006 um 10:41 Uhr

Hallo zusammen, Auszug aus den Tarifvertrag Entgeltfindung Auf betrieblicher Ebene können von den nordrhein-westfälischen Flächentarifverträgen der M+E-Industrie abweichende Entlohnungsgrundsätze und -methoden vereinbart werden. So können ein anderer Lohngruppenaufbau und anstatt der summarischen die analytische Arbeitsbewertung vereinbart werden. Zudem steht zur betrieblichen Disposition, ob die Arbeiten als Zeitlohn- oder Leistungslohnarbeiten verrichtet werden. Die Prämienlohnarbeit ist im vollen Umfang auf betrieblicher Ebene gestaltbar.

Zuschlagszahlungen Die tarifvertraglichen Regelungen über die Vergütung von Zuschlägen für Mehr-, Spät-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit können auf betrieblicher Ebene durch eine Pauschalvergütung geändert werden. Die Betriebsparteien können auch von den Tarifregelungen abweichende Zeitspannen für Spät-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit festlegen.

M
Moya

28.07.2006 um 10:43 Uhr

@ Lotte: Auszug aus dem MTV:

  1. Der Zuschlag beträgt für a) die beiden ersten täglichen Mehrarbeitsstunden 25 v. H. von der dritten täglichen Mehrarbeitsstunde an 50 v. H. b) Spätarbeit 15 v. H. c) Nachtarbeit (soweit nicht Nachtarbeit nach d) vorliegt) 25 v. H. d) Nachtarbeit (soweit sie Mehrarbeit ist) 50 v. H. e) Sonntagsarbeit 70 v. H. f) Arbeit am 1. Januar, 1. Ostertag, 1. Mai,
    1. Pfingsttag sowie am 1. Weihnachtstag 150 v. H. g) Arbeit an allen übrigen gesetzlichen Feiertagen 100 v. H. h) Arbeit am 24. Dezember von 17 bis 20 Uhr sowie Nachtarbeit in der dem 1. Weihnachtstag und dem Neujahrstag unmittelbar vorausgehen- den Nacht 150 v. H.
L
Lotte

28.07.2006 um 10:49 Uhr

Moya, danke, dass Du Dir so ausführlich Mühe gemacht hast. Eine Frage hätte ich noch: Bekommt Ihr denn zusätzlich noch Freizeitausgleich an normalen Feiertagen oder bleibt es bei 100%

Wahrscheinlich bekommt Ihr keinen Freizeitausgleich?

M
Moya

28.07.2006 um 11:17 Uhr

...schließlich ist es doch mein Anliegen, daher keine Ursache ;-)

Nein, es bleibt bei den 100%, es gibt somit keinen zusätzlichen Freizeitausgleich!

Ihre Antwort