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Zu wenig Btriebräte nach der Wahl /Fragen an Fayence/Heini/Kölner/RamsesII?

H
HGL
Nov 2016 bearbeitet

Hallo hier ist erneut HGL,

vielen Dank für die Antworten von Fayence, Heini, Kölner und Ramses II. Wenn ich Eure Kommentare als Nichtjurist richtig verstehe, steuert unser Wahlvorstand auf ein juristisch zweifelhaftes Szenario zu.

Ich möchte noch eimal die gegensätzlichen Auffassungen zusammenfassen, um sicherzugehen, dass ich dass auch richtig verstanden habe:

Fayence: Der Wahlvorstand bildet, sofern weniger Kandidaten, als in der Wahlausschreibung angegebenen erforderlichen Zahl, die Wahl annehmen, einen Betriebsrat in der nächstmöglich niedrigeren Anzahl. Bei einer eventuellen Wahlanfechtung vertraut der Wahlvorstand darauf, dass das Gericht die Auffassung von Heini nicht teilt.

Heini: Unter gleichen Vorraussetzungen beschließt der Wahlvorstand, dass wegen zu wenig verbleibender Mitglieder ein Betriebsrat nicht zustandegekommen ist. Da am Wahltag kein amtierender Betriebsrat mehr existiert, müsste eine eventuelle Neuwahl durch Betriebsversammlung mit Festlegung eines neuen Wahlvorstandes angestossen werden.

Weiter taucht in dem Dialog zwischen Kölner und Heini der Begriff "Beugung des Rechts" auf. Dies klingt danach, als würde unser Wahlvorstand sich bei einer der Vorgehensweisen evtl. strafbar machen.

5.37809

Community-Antworten (9)

C
Catweazle

08.10.2006 um 18:38 Uhr

HGL, ich würde unbedingt der Antwort von Fayence vertrauen.

Ich stelle mir folgendes Szenario vor. Ich bin einer von 7 Kandidaten für einen 7er BR. Ich nehme die Wahl aber nicht an und deshalb muss neu gewählt werden. Das wiederhole ich bis mir das Wahlergebnis gefällt. AG-freundliche AN könnten eine eigene Liste ins Rennens schicken und nach der Wahl geschlossen zurücktreten um sie verhindern. Die Frage ob der Gesetzgeber das beabsichtigt hat erübrigt sich wohl.

@ Beugung des Rechts Strafbar macht ihr euch ganz sicher nicht wenn ihr nicht z.B. Stimmzettel vernichtet oder fälscht.

F
Fayence

08.10.2006 um 20:50 Uhr

HGL, wie Dir schon die Kommentare im Ursprungsthread von Ramses II und Kölner gezeigt haben dürften, steht Heini mit seiner persönlichen Meinung ganz schön einsam da!

Einem juristisch zweifelhaften Szenarium steuert Ihr nicht entgegen, da sich auch Richter dieser drei benannten Kommentare bedienen. Lass Dich durch die nicht belegte Einzelmeinung von Heini bitte nicht weiter irritieren!

Die "Beugung des Rechts" hat Kölner auf einen anderen Zusammenhang bezogen; so ist nichts mit "strafbar machen"!

Catweazle, nur gut, dass ich meine Antwort in diesem Fall mit gleich 3 Kommentarmeinungen untermauern kann! ;-))

RI
Ramses II

08.10.2006 um 20:58 Uhr

HGL,

lass es mich so ausdrücken: Heini ist immer bemüht eine Antwort zu gestellten Fragen zu geben.

Sobald aber ein Richter zu urteilen hat wird er vermutlich eher den Meinungen der Herren Däubler und Fitting vertrauen, als dem was sich Heini ausgedacht hat.

F
Fayence

08.10.2006 um 21:03 Uhr

Ramses II, aber bitte schön die Meinung des Herrn Prof. Dr. Reinhard Richardi, em. o. Professor für Arbeitsrecht und Sozialrecht, Bürgerliches Recht und Handelsrecht / Uni Regensburg nicht ganz unter den Tisch fallen lassen! :-)

RI
Ramses II

08.10.2006 um 21:04 Uhr

Richardi?

Was ist das denn für ein Hei.. ? :0))

K
Kölner

08.10.2006 um 21:17 Uhr

@Fayence Däubler ist auch in Rente...

H
Heini

08.10.2006 um 21:22 Uhr

Sicherlich macht der Wahlvorstand sich nicht strafbar wenn er die BR Wahl nicht richtig organisiert. Selbst wenn Fehler passieren und auch wenn ein Wahlanfechtungsverfahren erfolgreich durchgeführt, kann man dem Wahlvorstand nichts anhaben, es sei den er verfälscht die Wahl vorsätzlich, o.ä.. Der Hinweis auf die Rechtsbeugung war sicher nur ein rasanter Spruch, dem würde ich weiter keine Aufmerksamkeit schenken. Richtig ist, das in dem von Fayence genannten Urteil des LAG davon ausgegangen wird, dass bei einer Ablehnung der Wahl durch die BR Mitglieder auf die nächst niedrige Betriebsgröße zurück gegangen werden sollte und zwar solange bis genügend Betriebsratsmitglieder entsprechend der angenommenen Betriebsgröße vorhanden sind und dieses selbst, wenn letztendlich nur ein einköpfiger Betriebsrat übrig bleibt. Richtig ist auch, dass einige Kommentierungen dieser Meinung sind.

Aber, es gibt auch Kommentierungen, die anderer Meinung sind und das Urteil des LAG ist ein einzelnes Urteil welches den § 11 BetrVG eben so auslegt. Es kann durchaus sein das ein anderes Gericht diesen Sachverhalt ganz anders sieht, da diese Situation nicht in dem Gesetzestext geregelt ist. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung habe ich hierzu nicht gefunden. Die Ausführungen von Catweazle kann man ohne weiteres nachvollziehen, aber vielleicht ist es gerade das was der Gesetzgeber nicht wollte. Um der Sache ein Ende zu setzen, wäre es zu empfehlen, wenn Gewählte ihr Mandat nicht annehmen, den Betriebsrat auf die nächst niedrige Betriebsgröße zu reduzieren bis die erforderliche Anzahl von Betriebsratsmitgliedern erreicht ist. Begründen könnte der Wahlvorstand seine Vorgehensweise mit dem genannten LAG Urteil ( LAG Schleswig-Holstein, 7.9.88, DB 89, 284). Wird nun die Wahl angefochten hast Du zumindest eine vernünftige Begründung. Alles andere Entscheiden dann die Juristen.

P.S. Heute Nacht schlafen sicherlich Einige richtig schön.

F
Fayence

08.10.2006 um 21:23 Uhr

Ihr lieben Süßen!

EURE Kommentare entzücken doch immer wieder mein Herz...

Heini, da wäre ich doch trotzdem sehr interessiert, welche anderen Kommentare denn so von Dir gemeint sind!

RI
Ramses II

08.10.2006 um 21:28 Uhr

Na klar.

Möglicheriweise wird während HGL auf dem Weg durch die Instanzen ist auch noch das Gesetz geändert. Habe ich leider auch schon mal erleben müssen, deshalb musste über meine Verfassungsbeschwerde dann auch nicht mehr entschieden werden.

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