Gleichstellungsantrag ist genehmigt
Hallo liebe BR- Kollegen aus ganz Deutschland,
ich habe folgendes Problem: In meiner Firma habe ich eine Kollegin, die in den letzten Jahren so viele verschieden Krankheiten bekommen hat, das Sie in der Zwischenzeit bei 30% Behinderung angelangt ist. Der Gleichstellungsantrag ist in der letzten Woche durch gegangen und der BEM Beauftragte bei uns im Hause, kümmert sich darum, das die Firma Gelder für Sie bekommt, da Sie ja nun mit einem Schwerbehinderten (50%) gleichgestellt ist.
Zu Ihrer Person: Sie will wirklich arbeiten, schafft aber Ihre 130 Stunden im Monat sehr schwer, aber Sie schafft Sie. Ab ca. 6 Stunden in Stehender Tätigkeit, hat Sie oft starke schmerzen. Sie beißt aber, um sich nicht bei den Kollegen unbeliebt zu machen, auf die Zähne.
Nun hatte Sie im Vorwege mit dem BEM- Beauftragten gesprochen und der meinte, wenn wir die Gleichstellung durch bekommen, dann könnten wir es schaffen, das Sie auf ca. 80-90 Stunden Arbeitszeit kommt, da wir ja Gelder bekommen. Nun ist ja, wie gerade erwähnt, die Gleichstellung letzte Woche durch gegangen und nun meinte der BEM- Beauftragte, das wir Sie nicht runter stufen könnten mit den Stunden, da die Gelder für andere Probleme im Haus genutzt werden würden. (z.B.: Stressmatten / neue Stühle im Unternehmen / u. s. w.)
Frage 1.): Geht das so einfach, das die Gelder für andere Dinge genutzt werden? Mit der runter Stufung der Arbeitszeit, könnte sich die Kollegin einen Tag mehr frei in der Woche nehmen, den Sie dringend zur Erholung braucht.
Ebenso hatten wir zur Arbeitserleichterung Ihr einen Hochstuhl organisiert, den Sie nutzen könnte, wenn keine Kunden in der Nähe wären. Dieser wird aber nun vom Chef abgelehnt und steht nur noch in einem Nebenraum, wo dieser nie genutzt werden kann, da die Kollegin nicht ansprechbar für Kunden ist.
Frage 2.): Kann der Chef den Hochstuhl einfach so verbieten?
Würde mich über kompetente Antworten sehr freuen. Gerne auch mit Gesetzestexten.
Vielen Dank.
Gruss Hansen
Community-Antworten (5)
02.02.2017 um 08:59 Uhr
Nachgefragt: habt Ihr BR und SBV ? Dann wäre es deren Thema. Wenn eure MA aus gesundheitlichen Gründen täglich keine 6 Std. mehr schafft wäre eine Teilweise Erwerbsminderungsrente ein Ausweg.
Von welchen Geldern redest du ? Minderleistungszuschuß ? Der ist immer Zweckgebunden, eine anderweitige Verwendung ist nicht drin.
Zu Frage 1.) Zu Gelder : NEIN Da die MA nun Gleichgestellt ist hat sie den rechtlichen Anspruch auf Teiltezeitarbeit ( § 81 Absatz 5 Satz 3 SGB IX )
Zum Stuhl: Liegt ein Attest vor ? So ein Stuhl ist ein Hilfsmittel, welches u.a. auch über Kostenträger wie RV,KK u.a. finanziert werden kann. Nutzungsablehnung durch den Vorgesetzten ist bedenklich, denn es geht in Richtung Verletzung der Fürsorgepflicht des AG´s , u.U. sogar Diskriminierun, bzw. Körperverletzung.
Holt euch Hilfe vom örtlichen Integrationsamt ins Haus und empfehlt der MA dem VDK oder dem Sozialverban Deutschland beizutreten, diese können sie untrstützen.
02.02.2017 um 09:07 Uhr
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Wir haben eine SBV. Dann werde ich mich zeitnah noch einmal an diesen wenden. Das hatte die Kollegin auch schon gemacht, aber keine positive Antwort bekommen.
Noch eine Frage: Sie hat ja jetzt 130 Stunden und möchte nur noch 80-90 Stunden arbeiten, da wir den Minderleistungszuschuss bekommen. Aber Sie will den gleichen Lohn, wie bei 130 Stunden. Ist dies möglich?
Gruss Hansen
02.02.2017 um 09:15 Uhr
Was den Stuhl angeht sehe ich hier auch ein Fehlverhalten des Chefs. Neben der oben bereits zitierten Verpflichtungen des AG , käme auch noch die allgemeinen Verpflichtungen aus dem ArbSchG dazu.
Last not least die Mitbestimmung des BR beim Arbeits - und Gesundheitsschutz.
02.02.2017 um 09:21 Uhr
Weniger arbeiten bei gleichem Lohn dank Minderleistungszuschuß geht nun auch nicht. Minderleistungszuschuß gleicht wie der Name schon sagt eine mindere Leistung aus. Chef verlangt nach seinen Maßstäben 100%, MA mit SB / GL liefert die 100% zu denen er nach seinen Kräften noch fähig ist. Der Zuschuß gleicht die Differenz aus, damit er seinen Arbeitsplatz und Eingruppierung behält.Es ist daher auch kein Lohnzuschuß.
02.02.2017 um 09:24 Uhr
Zu eurer SBV, wenn die nicht reagiert und agiert, die Kollegin ist nun auch wahlberechtigt. Die nächsten SBV Wahlen sind Ende 2018.
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