Kündigung eines Kollegen ohne Zustimmung vom Intergrationsamt - deshalb Widerspruch nach § 102 Abs.3 Nr 1 BetrVG?
Guten Morgen zusammen,
ich habe derzeit ein Problem und würde euch bitten mir schnell bescheid zu geben. Ein Kollege bei uns hat eine Kündigung erhalten, er ist aber seit 2004 Gleichgestellt nach §2 Abs. 3 SGB IX. Der Kollege hat damals die Gleichstellung dem Arbeitgeber nicht mitgeteilt, also habe ich ihn Aufgefordert das schreiben von der Bundesagentur für Arbeit sofort vorzulegen bevor der Arbeitgeber die Kündigung ausspricht. Das haben wir gemacht das schreiben liegt dem Arbeitgeber vor. Wir vom Betriebsrat haben gestern der Kündigung widersprochen in unserer Stellungnahme haben wir erklärt das der Kollege Gleichgestellt ist und das der Arbeitgeber vorher die Zustimmung vom Intergrationsamt einholen muss nach §85 SGB IX. So und jetzt meine Frage: Könnte ich in der Stellungnahme den §102 Abs 3 Nr. 1 BetrVG mit hinein nehmen da ja der Arbeit geber die sozialen Gesichtpunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat. Das ist der einzige Punkt von den 5 im BetrVG der passen könnte!!!
Ich bitte um schnelle Antwort.
Gruß
Sascha
Community-Antworten (9)
12.12.2007 um 08:43 Uhr
Moin salepf, Dieser Widerspruchsgrund wird in der Regel nur für betriebsbedingte Kündigungen gelten. Insoweit ist vom Betriebsrat zu überprüfen, ob der Arbeitgeber bei seiner Auswahl des Arbeitnehmers die sozial am wenigsten schutzwürdige Person ausgewählt hat.
12.12.2007 um 08:50 Uhr
Hallo salepf, ohne Zustimmung des Integrationsamtes ist die Kündigung unwirksam. Um welche Art von Kündigung handelt es sich denn?
12.12.2007 um 08:58 Uhr
es handelt sich um eine personenbedingte Kündigung. Der Kollege ist sehr krank hat mittlerweile seinen 3. Infarkt überlebt. Ich weiß das dass Integrationsamt zustimmen muss, aber welche Gründe kann ich aus dem §102 Abs.3 entnehmen?
12.12.2007 um 09:07 Uhr
Hallo Sascha, warum den Arbeitgeber schlau machen wie er die Kündigung durchziehen muss. Der Kollege hätte die Gleichstellungsbescheinigung erst vor Gericht aus dem Hut ziehen sollen. Somit wäre die Kündigung unwirksam gewessen (wie pit47 schreibt) und der Arbeitgeber hätte neu Kündigen müssen (mit Zustimmung vom Integrationsamt). Somit hätte man noch Zeit rausgeschlagen, falls das Integrationsamt bei der zweiten Künidgung dann zustimmt. Dann noch eine Frage meinerseits. Hält euer Widerspruch den Arbeitgeber davon ab den Kollegen zu Kündigen? Gruß Klaus
12.12.2007 um 09:13 Uhr
Hallo salepf, ist ein BEM (betriebliches Eingliederungsmanagement) nach § 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX durchgeführt worden? Wenn nicht, könnt ihr nach § 103 Abs. 3 Nr. 4 BetrVG widersprechen.
12.12.2007 um 11:39 Uhr
Hallo Salef,
die erste Anhörung nach § 102 BetrVG ist nichtig. Als nächstes bekommt Ihr vom Integrationsamt ein Formular, in dem Ihr die Situation aus eure Sicht angeben müsst.
Erst nach Zustimmung des Integrationsamtes kann euch der AG eine erneute Anhörung vorlegen. Also abwarten.
MfG Angi1
12.12.2007 um 11:53 Uhr
@Angie, so global kann man das nicht sagen! Eine prallel ausgelöste Anhörung kann auch eine rechtskräftige Kündigung nach sich ziehen.
12.12.2007 um 12:24 Uhr
Hallo Werner,
im Gesetz steht ausdrücklich "bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes" (SGB IX § 85).
MfG Angi1
12.12.2007 um 13:03 Uhr
Vor Ausspruch der Kündigung! Antrag auf Zustimmung an Integrationsamt am 31.10 Entscheidung nach §80Abs.1 SGB IX innerhalb eines Monats also zum 30.11 Anhörung nach §102 BetrVG an BR am 22.11 Entscheidung eine Woche ohne Abgabetag also zum 30.11 Beide Anhörungen laufen gleichzeitig aus! Das ist ebenfalls in Ordnung! Aussage vom Integratinsamt aus diesem Jahr.
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