Erstellt am 26.07.2006 um 05:50 Uhr von Werner
Hallo erho58,
beide Fragen kann man mit 11 Stunden beantworten.
Erstellt am 26.07.2006 um 06:57 Uhr von Frank B.
Mit Einschränkungen!!!
Es gibt die Möglichkeit, die Ruhezeiten auf 9h zu verkürzen, BV+TV!
§ 7 ArbZG
§7 Abweichende Regelungen (1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,
1. abweichend von § 3
a) die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt,
b) einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen,
2. abweichend von § 4 Satz 2 die Gesamtdauer der Ruhepausen in Schichtbetrieben und Verkehrsbetrieben auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufzuteilen,
3. abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeit um bis zu zwei Stunden zu kürzen, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird,
4. abweichend von § 6 Abs. 2
a) die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich hinaus zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt,
b) einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen,
5. den Beginn des siebenstündigen Nachtzeitraums des § 2 Abs. 3 auf die Zeit zwischen 22 und 24 Uhr festzulegen.
Erstellt am 26.07.2006 um 07:14 Uhr von Werner
JAWOHL, Frank B.
meine Antwort war nicht ausreichend.
Ausserden muß für den gearbeiteten Sonntag innerhalb von 14 Tagen ein Ausgleichsruhetag gewährt werden.
Erstellt am 26.07.2006 um 09:21 Uhr von Frank B.
Wie´s halt so oft ist, in den Gesetzen, einmal wird eine Regel aufgestellt und im nächsten §en die Ausnahmen. ;-)