Erstellt am 19.07.2006 um 23:36 Uhr von Fayence
Bonsai,
ein Arbeitsrichter würde sich z.B. Euren Arbeitsvertrag anschauen und einmal nachsehen, ob das Umkleiden zu Eurer arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung gehört!
Ich vermute mal, eher nicht.
Dann würde er sich fragen, ob Ihr Eure Arbeitsleistung nur dann erbringen könnt, wenn Ihr Euch umgezogen habt!
Auch hier vermute ich, dass dieses nicht der Fall ist.
Der Arbeitgeber wiederum muss Euch für die arbeitsvertraglich vereinbarte Leistung entlohnen. In welcher Zeit Ihr diese zu erbringen habt, ist durch die vereinbarte Arbeitszeit festgelegt.
Das ArbZG geht davon aus, dass Arbeitszeit i.S.d.G. die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen ist.
Daraus ziehe ich den Schluss, dass Eure Arbeitszeit um 7.00 Uhr beginnt und zwar nachdem Ihr Euch umgezogen habt!
Erstellt am 20.07.2006 um 10:04 Uhr von Wölfchen
Hallo Bonsai,
Deine Frage ist gar nicht so leicht zu beantworten, weil das Hintergrundwissen fehlt. Fayence hat schon recht, was die möglichen Fragen des Arbeitsrichters anbetrifft. Eine ganz entscheidende Frage fehlt noch - die nach der Tarifgebundenheit, denn z.B. im TVöD ist die Frage, ob das Umkleiden zur Arbeitszeit gehört, eigentlich geregelt. Auch könnte noch eine Rolle spielen: wie weit sind im Betrieb die Umkleideräume vom Arbeitsplatz entfernt.
Also, es spielen viele Faktoren rein.
Gruß Wölfchen
Erstellt am 20.07.2006 um 11:11 Uhr von Kölner
@Wölfchen
Sorry, dass ich nachfrage....
Aber:
Sage mir wo im TVöD geregelt ist, dass "Umkleiden zur Arbeitszeit gehört"?
Erstellt am 20.07.2006 um 11:31 Uhr von Fayence
@ Kölner
Ausführungen für z.B. OP-Personal?
Kann auf alle Fälle keine allgemeinverbindliche Regelung sein.
Erstellt am 20.07.2006 um 11:39 Uhr von Kölner
Haha...
...da habe ich drauf gewartet.
Das ist der BT-K aber nicht der ursprüngliche TVöD!