Verfahrensweise zur Einigungsstelle?
Hallo! Wir haben ein Problem mit dem AG und möchten die Einigungsstelle einschalten. Kann mir ein BR etwas zur Verfahrensweise sagen? Ich habe ein bisschen dazu gelesen und würde das so sehen, wir beschliessen den Einsatz einer Einigungsstelle und schlagen und bennenen die Anzahl der Beisitzer von unserer Seite. Jetzt stellt such natürlich die Frage, wie kommen wir jetzt zu dem unparteiischen Vorsitzenden? Können wir uns mit Beschluss für einen Anwalt für Arbeitsrecht entscheiden? Müssen wir gleich das Arbeitsgericht anrufen? Mir ist die Verfahrensweise nicht so klar, kann mir einer von Euch kurzfristig helfen?! Danke Christoph
Community-Antworten (10)
09.02.2007 um 17:53 Uhr
die Einigungsstelle wird von einer Seite angerufen. Danach muss man sich auf die Anzahl der Beisitzer einigen und einen Vorsitzenden. Wenn hier zwischen AG und BR einvernehmen herrscht geht es ohne Arbeitsgericht ab. Wenn man sich nicht einigen kann geht das ganze vor Gericht und Anzahl der Beisitzer und Vorsitzender werden vom Gericht bestimmt.
Als unparteiischen Vorsitzenden nimmt man in der Regel einen Arbeitsrichter. Aber das ist nicht zwingend. Es könnte auch ein Anwalt sein oder ein sonstiger Sachkundiger.
Bei der Wahl des Vorsitzenden sollte man als BR darauf achten, dass man nicht einen AG-orientierten Vorsitzenden erhält. Der AG wird das gleiche tun und kaum einen AN-orientierten akzeptieren. Es empfiehlt sich mal bei anderen BR´s herumzuhören. Da fallen sicher schnell ein paar Namen.
09.02.2007 um 18:12 Uhr
Es gibt aber bisher keine Einigungsstelle, wen soll ich da anrufen? Wo ist die Einigungsstelle oder wer? Wahrscheinlich fehlen mir da die nötigen Infos! Danke
09.02.2007 um 18:29 Uhr
Hallo,
wir handhaben es bei uns so, daß wir unseren Rechtsanwalt mit der Errichtung der Einigungsstelle beauftragen, Für BR sehr empfehlenswert sind die Kanzleien Manske und Partner in Nürnberg oder die Kanzlei Frau Dr.Menges in München, beide Kanzleien erheben keine Fahrtkosten so dass der AG auch keinen Ansatzpunkt hat diese abzulehnen
09.02.2007 um 23:19 Uhr
@golbi, guter Tip
@Chris10271 wie Paula sagt: § 76 BetrVG
@ Chris10271 u. @Paula "..wir beschliessen den Einsatz einer Einigungsstelle und schlagen und bennenen die Anzahl der Beisitzer von unserer Seite."
aaaaber, wenn man die Beisitzer durch "schlagende" Argumente benennen kann.. dann sollte es bei dem Vorsitzenden evtl. auch möglich sein, oder !!?? :-))
10.02.2007 um 02:29 Uhr
@golbi
Manske kann ich auch empfehlen. Für den Münchner Raum würde ich eher RA Seebacher empfehlen
10.02.2007 um 09:40 Uhr
Nochmal an Chris10271, da ist niemand, den Ihr anrufen (im Sinne von telefonieren) könnt.
-
- habt ihr schon gemacht - die Beisitzer auswählen
-
- einen Wunsch- Vorsitzenden auswählen, Vorschläge gab`s dazu hier schon genug, und wenn Euch die nicht reichen, ich habe auch noch einen: bei der Rechtsabteilung der zuständigen Gewerkschaft nachfragen, die kennen da auch kompetente Leute. Jedenfalls darf der Arbeitsrichter, so Ihr einen solchen nehmt, nicht von dem für Euch zuständigen Arbeitsgericht sein. Bevor Ihr dem AG einen Vorsitzenden benennt, oder vorschlagt, bitte vorher auch bei diesem wenigstens anklingeln, ob er das auch übernehmen würde. Nicht dass Ihr Euch grenzenlos blamiert. Vor allem sollte der auch nicht gerade jetzt, wo Ihr ihn braucht, eine 8-wöchige USA- Rundreise geplant haben.
- Dem AG mitteilen, dass laut Beschluss vom . . . die Verhandlungen für gescheitert angesehen werden, Ihr deshalb die Anrufung einer Einigungsstelle beschlossen habt, unter Vorsitz von . . . mit folgenden Beisitzern . . . und der AG möchte Euch bis zum . . . seine Beisitzer benennen.
- Wenn Euer AG nett ist, akzeptiert er Euren vorgeschlagenen Vorsitzenden, wenn nicht, bringt er einen Gegenvorschlag. und läßt sich auf keine Debatte ein. In dem Fall würde ich dann aber einen Anwalt mit der Verhandlung vor dem Arbeitsgericht beauftragen.
- Wenn der Vorsitzende entweder akzeptiert oder vom Arbeitsgericht festgelegt ist, wird dieser informiert, dass er jetzt der Einigungsstellenvorsitzende ist und dieser veranlasst dann alles weitere, angefangen von der Anforderung der Unterlagen bis zur Einladung zur Sitzung. Sollte Euer Wunsch- Vorsitzender nicht genommen werden, vergeßt bitte nicht, bei ihm anzurufen und ihn zu informieren, dass es nix geworden ist (damit er evtl. bei jemand anderem die Zusage geben kann). Nochmal zum Wunsch- Vorsitzenden: nicht nur die Arbeitnehmerfreundlichkeit ist wichtig, sondern er sollte sich auch mit der Thematik auskennen. Bei uns gibt es z.B. eine AN- freundliche Richterin, die auch gern Einigungsstellen übernimmt, aber zum Thema Mobbing vertritt sie die Meinung, dass das alles Psychologenquatsch ist. Wäre also grundverkehrt, sie dazu zu nehmen. Viel Erfolg!!!
11.02.2007 um 01:48 Uhr
@wölfchen
wie kommst Du denn darauf:
"Jedenfalls darf der Arbeitsrichter, so Ihr einen solchen nehmt, nicht von dem für Euch zuständigen Arbeitsgericht sein"
Also ich habe schon mehr als eine Einigungsstelle mit einem Arbeitsrichter unseres ArbG und unseres LAG gemacht. Wo ist das Problem? Man kann sich evtl. die Frage stellen, ob der Richter in einem späteren Prozess in der gleichen frage befangen ist, aber das ist eine ganz andere Sache
11.02.2007 um 01:57 Uhr
@paula LAG geht...örtliches (zuständiges) ArbG sollte nicht gehen!
11.02.2007 um 10:00 Uhr
die parteien sollen sich über den vorsitzenden einigen. das kann natürlich auch ein richter vom zuständigen ag sein. die freuen sich über den gutbezahlten nebenjob. auch über die anzahl der beisitzer soll man sich einigen. kommt keine einigung zustande klärt daß das ag. wer beisitzer wird klärt jede seite für sich. beisitzer bekommen 7/zehntel des geldes das der vorsitzende bekommt. Gewerkschaftssekritäre und mitglieder des br bekommen nix. soll die einigungsstelle möglichst teuer werden nimmt man 2 anwälte als beisitzer.
12.02.2007 um 11:13 Uhr
Hallo! Vielen Dank für die große Resonanz und die hilfreichen Antworten. Zum eigentlichen Problem nur soviel, es geht um eine Urlaubssperre für die Monate November und Dezember. Diese wurde festgelegt ohne den BR darüber rechtzeitig zu informieren. Man darf in diesen Monate maximal 5 Urlaubstage nehmen, heißt es. Grundsätzlich haben sich die Mitarbeiter daran gehalten, allerdings geht das bei einer Mitarbeiterin nicht so ohne weiteres. Sie hat über die 5 Tage hinaus, auch noch 2 Tage zwischen Weihnachten und Neujahr geplant. Es geht um diese 2 Tage, der Arbeitgeber weist die Mitarbeiterin an, das sie diese Tage nicht nehmen darf. Eine Vertretung ist vorhanden, also eigentlich würde jeder sagen, wegen 2 Tagen so ein Aufriß. Der GF möchte uns seine harte Seite zeigen, wir wissen nicht wirklich warum. Es gab im letzten Jahr Kuren und Krankheit Probleme, aber im normalen Fall und bei einer ordentlichen Personalplanung ist das auch anders zu lösen! Chris10271
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